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Artikel zum Thema: Pensionseinkünfte

(Punk­tu­el­le) Ände­run­gen durch das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2012

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2011 

Mitte November 2011 wurde das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2012 vom Natio­nal­rat beschlos­sen. Die End­fas­sung bringt auch Ände­run­gen im Bezug auf die „Kapi­tal­be­steue­rung Neu“ mit sich. Nach­fol­gend werden wichtige Ver­än­de­run­gen bzw. Neue­run­gen dar­ge­stellt. Sie treten grund­sätz­lich mit 1. Jänner 2012 ein.

Ein­kom­men­steu­er­ge­setz

Auto­ma­ti­scher Ver­lust­aus­gleich im Privatvermögen

Wie schon in der KI 6/2011 berich­tet, tritt der auto­ma­ti­sche KESt-Abzug in den Fällen der „Ver­mö­gens­zu­wachs­be­steue­rung“ ab 1. April 2012 in Kraft. Bisher war vor­ge­se­hen, ledig­lich die Gewinne aus dem Ver­mö­gens­zu­wachs mit der 25%igen KESt zu belasten. Die KESt wird von der Bank in einem auto­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren zum Abzug gebracht und an das Finanz­amt abge­führt. Die Verluste mussten nach der bis­he­ri­gen Regelung im Ver­an­la­gungs­weg geltend gemacht werden. Ab dem 1. Jänner 2013 werden nun die Banken zusätz­lich ver­pflich­tet, einen lau­fen­den Ver­lust­aus­gleich vor­zu­neh­men. Diese Regelung ist für den Steu­er­pflich­ti­gen vor­teil­haft, da die Verluste sofort berück­sich­tigt werden und nicht erst zeit­ver­zö­gert nach erfolg­ter Ver­an­la­gung. Der Ver­lust­aus­gleich gilt für alle Depots, welche bei ein- und der­glei­chen Bank bestehen. Ein Ver­lust­aus­gleich zwischen Depots bei unter­schied­li­chen Kre­dit­in­sti­tu­ten ist demnach nicht vor­ge­se­hen — hier bleibt dem Steu­er­pflich­ti­gen wiederum nur der Weg über die Ver­an­la­gung. Für den Über­gangs­zeit­raum von 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 ist die Bank nicht ver­pflich­tet einen lau­fen­den Ver­lust­aus­gleich durch­zu­füh­ren. Sie muss jedoch bis zum 30. April 2013 eine nach­träg­li­che Ver­lust­ver­rech­nung vornehmen.

Neuerung bei den begüns­tig­ten Spendenempfängern

Die Regelung der steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Zuwen­dun­gen an in Öster­reich ansäs­si­ge Ein­rich­tun­gen mit For­schungs- und Lehr­auf­ga­ben wurde im Juni 2011 vom EuGH als EU-rechts­wid­rig qua­li­fi­ziert. Nunmehr sind alle Ein­rich­tun­gen begüns­tigt, die ihren Sitz in einem EU-Staat oder in einem Dritt­land, mit dem ein umfas­sen­des Amts­hil­fe­ab­kom­men besteht, haben und einer begüns­tig­ten inlän­di­schen Ein­rich­tung ent­spre­chen. Zudem wurde nun auch die Inter­na­tio­na­le Anti-Kor­rup­ti­ons-Akademie in den Kreis der begüns­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger aufgenommen.

Doch keine Aus­deh­nung bei Auftragsforschung

Im Begut­ach­tungs­ent­wurf zum Bud­get­be­gleit­ge­setz 2012 war noch vor­ge­se­hen, die Decke­lung der Auf­wen­dun­gen bei Auf­trags­for­schung zur Gel­tend­ma­chung der For­schungs­prä­mie auf­zu­he­ben. Im end­gül­ti­gen Geset­zes­wort­laut findet sich diese Änderung jedoch nicht mehr. Folglich sind auch wei­ter­hin bei Auf­trags­for­schung die Auf­wen­dun­gen mit maximal 100.000 € beschränkt.

Par­ti­el­le Wie­der­ein­füh­rung des Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trags – Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags

Mit Jah­res­be­ginn 2011 wurde der Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag für Steu­er­pflich­ti­ge ohne Kin­der­be­treu­ungs­pflich­ten abge­schafft und als Aus­gleich bei Pen­si­ons­ein­künf­ten unter 13.100 € der Pen­sio­nis­ten­abe­setz­be­trag im gleichen Ausmaß erhöht. Da aller­dings der Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag im Bereich der Topf­son­der­aus­ga­ben und der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen Vorteile bringt, konnte es durch den Wegfall zu Benach­tei­li­gun­gen kommen. Das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2012 kor­ri­giert diese Schlech­ter­stel­lung, indem unter bestimm­ten Bedin­gun­gen erhöhte Son­der­aus­ga­ben auch dann geltend gemacht werden können, wenn kein Anspruch auf den Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag besteht. Der Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag i.H.v. 764 € steht in Zukunft Pen­sio­nis­ten mit einem steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­men von bis zu 19.930 € pro Jahr zu – bisher war die Grenze bei 13.100 €. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass das jähr­li­che Ein­kom­men des Ehe­part­ners nicht 2.200 € übersteigt.

Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz

Erwei­te­rung der Besteue­rung von Kapi­tal­ein­künf­ten bei beschränkt steu­er­pflich­ti­gen Körperschaften

Mit der Änderung wurde die Steu­er­pflicht bei inlän­di­schen Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts sowie KÖSt-befrei­ten Kör­per­schaf­ten auf sämt­li­che Kapi­tal­ein­künf­te erwei­tert. Ursache dafür war der nicht gewünsch­te negative Anreiz zu Inves­ti­tio­nen in bisher nicht besteu­er­te Ein­künf­te aus z.B. ris­kan­ten nicht­ver­brief­ten Deri­va­ten. Aller­dings sind Ein­künf­te aus Wohn­bau­för­de­rungs­dar­le­hen der Länder von der Steu­er­pflicht aus­ge­nom­men.

Grund­er­werb­steu­er­ge­setz

Grund­stücks­zu­wen­dun­gen an Stiftungen

Lie­gen­schafts­be­zo­ge­ne Zuwen­dun­gen an Stif­tun­gen waren bisher mit dem begüns­tig­ten Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­satz von 2,5% besteu­ert. Zukünf­tig und aufgrund der Ein­stu­fung der grund­stücks­be­zo­ge­nen Bewer­tungs­vor­schrif­ten des Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­ge­set­zes als ver­fas­sungs­wid­rig, sind diese Vorgänge direkt im Grund­er­werb­steu­er­ge­setz geregelt, wobei ein Steu­er­satz von 3,5% zur Anwen­dung gelangt. Bei unent­gelt­li­chen Grund­stücks­er­wer­ben durch die Stiftung oder wenn der Wert der Gegen­leis­tung unter dem halben gemeinen Wert liegt, kommt es zukünf­tig zu einem erhöhten Steu­er­satz von 6%. Diese 6% ent­spre­chen der Grund­er­werb­steu­er von 3,5% sowie einem Aus­gleich für den Entfall der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er in Höhe von 2,5%. Die nun­meh­ri­ge Regelung im (öster­rei­chi­schen) Grund­er­werb­steu­er­ge­setz führt dazu, dass die Zuwen­dung aus­län­di­scher Grund­stü­cke zukünf­tig keiner Besteue­rung in Öster­reich unterliegt. 

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