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Artikel zum Thema: Universitätsprofessor

Keine Auf­tei­lung der Kosten für ein abzugs­fä­hi­ges Arbeits­zim­mer bei Mit­be­nut­zung für nicht­selb­stän­di­ge Arbeit

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2014 

Sowohl Geset­zes­la­ge als auch Recht­spre­chung knüpfen an die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit eines im Woh­nungs­ver­band gele­ge­nen Arbeits­zim­mers restrik­ti­ve Kri­te­ri­en. Gemäß § 20 EStG muss ein steu­er­lich aner­kann­tes Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen bilden. Darüber hinaus muss ein Arbeits­zim­mer nach der Art der Tätig­keit not­wen­dig sein, der Raum tat­säch­lich aus­schließ­lich oder nahezu aus­schließ­lich beruf­lich genutzt werden und über eine ent­spre­chen­de Ein­rich­tung verfügen.

Ein jüngst ergan­ge­nes Erkennt­nis des VwGH (GZ 2010/15/0124 vom 19.12.2013) hatte sich mit dem Fall befasst, dass neben einer selb­stän­di­gen Tätig­keit (im kon­kre­ten Fall als Kom­po­nist), für die ein Arbeits­zim­mer unstrit­tig benötigt wird, dieses auch im Zusam­men­hang mit einer nicht­selb­stän­di­gen Tätig­keit (als Uni­ver­si­täts­pro­fes­sor) mit­be­nutzt wurde, für welche allein betrach­tet ein steu­er­li­ches Arbeits­zim­mer nicht aner­kannt wird. Die Finanz­ver­wal­tung wollte zunächst nur einen antei­li­gen Abzug der Kosten für das Arbeits­zim­mer im Ver­hält­nis der Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger und nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit zulassen. Diese Auf­tei­lung hat der VwGH jedoch kor­ri­giert und fest­ge­hal­ten, dass wenn die Hürde des Mit­tel­punkts (und der Not­wen­dig­keit) bei einer Tätig­keit genommen ist, eine Mit­be­nut­zung für eine andere betriebliche/berufliche Tätig­keit unschäd­lich ist. Das ist auch dann der Fall, wenn für diese Tätig­keit isoliert betrach­tet keine Abzugs­fä­hig­keit des Arbeits­zim­mers gegeben wäre. Folglich werden die abzugs­fä­hi­gen Kosten bei jener Tätig­keit, für die steu­er­lich ein Arbeits­zim­mer aner­kannt wird, durch eine Mit­be­nut­zung für andere beruf­li­che (nicht private) Zwecke, nicht gekürzt.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia