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Artikel zum Thema: Familienkreis

Kre­dit­über­nah­me in exis­tenz­be­dro­hen­der Situa­ti­on als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2014 

Die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung setzt bekann­ter­ma­ßen voraus, dass die Belas­tung außer­ge­wöhn­lich ist, zwangs­läu­fig erwächst und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­tigt. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) hatte sich (GZ RV/1100477/2012 vom 25.2.2014) mit einer Kon­stel­la­ti­on aus­ein­an­der­zu­set­zen, in der ein Vater den offenen Bank­kre­dit seiner Tochter in Höhe von 12.800 € getilgt hatte und diese Zahlung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend machen wollte. Die Tochter konnte – her­vor­ge­ru­fen durch gesund­heit­li­che Probleme, die schwere Ver­ein­bar­keit von Arbeit und Aus­bil­dung sowie als allein­er­zie­hen­de Mutter eines sechs­jäh­ri­gen Kindes – einen für sie unter sehr ungüns­ti­gen Kon­di­tio­nen ein­ge­gan­ge­nen Bank­kre­dit nicht mehr bedienen. Ohne die Hil­fe­stel­lung durch ihren Vater wäre sie sehr wahr­schein­lich in einen Teu­fels­kreis geraten, da sie wohl die Aus­bil­dung hätte abbre­chen müssen, um zumin­dest kurz­fris­tig mehr arbeiten und ver­die­nen zu können – aufgrund der feh­len­den Aus­bil­dung wären aber ihre Job­chan­cen und Ver­dienst­mög­lich­kei­ten lang­fris­tig jedoch schlech­ter gewesen.

Das im vor­lie­gen­den Fall ent­schei­den­de Merkmal einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung ist die Zwangs­läu­fig­keit der Zahlung. Der Vater war der Ansicht, dass es seine sitt­li­che Ver­pflich­tung sei, das eigene Kind in Notlagen zu unter­stüt­zen. Außerdem hatte die Tilgung des Kredits durch den Vater tat­säch­lich eine positive Ent­wick­lung von Tochter und Enkelin zur Folge. Das Finanz­amt sah hingegen keine Zwangs­läu­fig­keit aus recht­li­cher Sicht, da keine exis­tenz­be­dro­hen­de Notlage gegeben war. Der Vater hätte seiner Tochter – wie es in Fami­li­en­krei­sen durchaus üblich ist – statt­des­sen auch ein zins­lo­ses Darlehen gewähren können. Hingegen sei die Zuwen­dung eines nicht rück­zahl­ba­ren Geld­be­trags bzw. im kon­kre­ten Fall die Tilgung eines fremden Kredits ja gerade Ausdruck feh­len­der Zwangs­läu­fig­keit und somit keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung.

Das Vor­lie­gen einer Zwangs­läu­fig­keit aus sitt­li­chen Gründen wird in der öster­rei­chi­schen Recht­spre­chung und Lite­ra­tur – anders als etwa in Deutsch­land — sehr restrik­tiv aus­ge­legt. Jedoch ist auch in Öster­reich eine sitt­li­che Ver­pflich­tung für die (finan­zi­el­le) Unter­stüt­zung von Ange­hö­ri­gen anzu­neh­men wenn glaub­haft gemacht werden kann, dass die Schulden schick­sals­be­dingt sind und nicht unnot­wen­dig oder leicht­fer­tig ein­ge­gan­gen wurden. Das BFG kam zur bemer­kens­wer­ten Ent­schei­dung, dass die Kre­dit­rück­zah­lung durch den Vater bei ihm eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stellt. In Anleh­nung an ein VwGH-Erkennt­nis zur außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung bei einer Bürg­schafts­über­nah­me ist aus­schlag­ge­bend, dass der Vater glaubte und auch glauben durfte, durch sein Ein­grei­fen eine exis­tenz­be­dro­hen­de Notlage von seiner Tochter abwenden zu können. Wichtig ist auch, dass die Schulden von der Tochter nicht leicht­fer­tig ein­ge­gan­gen worden sind, sondern auf den ele­men­ta­ren Wunsch nach einer Woh­nungs­ein­rich­tung zurück­zu­füh­ren sind. Der Vater sah als einzige Mög­lich­keit zur Abwehr der exis­tenz­be­dro­hen­den Notlage die per­sön­li­che Über­nah­me der Schulden (Tilgung des Kredits). Einem objek­ti­ven Pflicht­be­griff ent­spre­chend und nicht nur hohen mora­li­schen Vor­stel­lun­gen, konnte sich der Vater aus sitt­li­chen Gründen nicht der über­nom­me­nen Belas­tung ent­zie­hen, weshalb eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung vorliegt.

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