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Artikel zum Thema: Übergang der Steuerschuld

BFG sieht strenge formale Vor­aus­set­zun­gen für ein Dreiecksgeschäft

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2015 

Ein jüngst ergan­ge­nes Urteil (GZ RV/2100519/2013 vom 5. Jänner 2015) des BFG hat einmal mehr gezeigt wie wichtig es ist, (Umsatz)Steuererklärungen genau und korrekt aus­zu­fül­len, da es ansons­ten zu einer uner­war­te­ten Steu­er­be­las­tung kommen kann. Im vor­lie­gen­den Fall ging es um einen Unter­neh­mer, der „miss­glück­te“ Drei­ecks­ge­schäf­te abwi­ckel­te und einen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb ver­steu­ern musste, ohne den Vor­steu­er­ab­zug dafür geltend machen zu können.

Bei einem Drei­ecks­ge­schäft gibt es drei betei­lig­te Unter­neh­mer aus drei unter­schied­li­chen EU-Mit­glied­staa­ten. Der erste Unter­neh­mer der Kette (Lie­fe­rant) verkauft dem zweiten Unter­neh­mer (Erwerber) Waren, die an den dritten Unter­neh­mer (Emp­fän­ger) wei­ter­ver­kauft werden. Die Waren gelangen dabei direkt vom Lie­fe­ran­ten zum Emp­fän­ger. Die Ver­ein­fa­chungs­re­gel für Drei­eck­ge­schäf­te dient vor allem dem zweiten Unter­neh­mer der Kette (Erwerber), da er – falls er von der Ver­ein­fa­chung nicht Gebrauch machen kann — sich im Land des Emp­fän­gers der Waren umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren müsste. Durch die Anwen­dung der Ver­ein­fa­chung kann der mittlere Unter­neh­mer von dieser Regis­trie­rungs­pflicht befreit werden, wenn er eine Rechnung mit Hinweis des Über­gangs der Steu­er­schuld auf den Emp­fän­ger aus­stellt und seinen Mel­de­pflich­ten nach­kommt. Dazu muss er nach Art. 25 Abs. 6 UStG eine Zusam­men­fas­sen­de Meldung (ZM) mit fol­gen­den Angaben abgeben: UID im Inland, unter der er den Erwerb der Waren bewirkt hat, UID des Emp­fän­gers der Waren sowie die Summe der Entgelte der auf diese Weise bewirk­ten Lie­fe­run­gen. Die Meldung in der ZM hat primär dadurch zu erfolgen, dass in dem ent­spre­chen­den Kästchen des amt­li­chen Vor­drucks die Ziffer „1“ für das Vor­lie­gen eines Drei­ecks­ge­schäfts ein­zu­tra­gen ist.

In dem kon­kre­ten Fall hat der Steu­er­pflich­ti­ge Drei­ecks­ge­schäf­te aus­ge­führt. Er war der mittlere Unter­neh­mer der Kette und hat aller­dings darauf ver­ges­sen, in seiner ZM der Monate Oktober bis Dezember 2012, als er den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb von seinem Lie­fe­ran­ten gemeldet hat, die Ziffer 1 für das Drei­ecks­ge­schäft ein­zu­tra­gen. Im März 2013 legte der Unter­neh­mer seine öster­rei­chi­sche UID zurück. Im April 2013 wurde die feh­ler­haf­te ZM durch Abgabe einer neuen ZM kor­ri­giert. Das Finanz­amt griff diesen Fall auf und unter­warf die inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbe der 20%igen Umsatz­steu­er, wogegen der Steu­er­pflich­ti­ge Beschwer­de einbrachte.

Das BFG folgte der peniblen Ansicht des Finanz­amts und ver­nein­te das Vor­lie­gen eines Drei­ecks­ge­schäfts. Wird nämlich eine Kor­rek­tur der Umsatz­steu­er vor­ge­nom­men, so wirkt sie ex nunc erst im Zeit­punkt der Kor­rek­tur. Folglich ist eine rück­wir­ken­de Kor­rek­tur nicht möglich. Da der Steu­er­pflich­ti­ge im Zeit­punkt der Kor­rek­tur aller­dings keine öster­rei­chi­sche UID mehr besaß, galt er nicht mehr als öster­rei­chi­scher Unter­neh­mer und konnte nicht mehr von der Ver­ein­fa­chungs­re­gel des Drei­ecks­ge­schäfts Gebrauch machen. Es ist daher beson­ders darauf zu achten, der (Umsatz)Steuererklärungspflicht mit der not­wen­di­gen Sorgfalt nach­zu­kom­men und gege­be­nen­falls Umsatz­steu­er­kor­rek­tu­ren mög­lichst zeitnah durch­zu­füh­ren, da diese immer erst ab dem jewei­li­gen Zeit­punkt wirken. 

Bild: © John Hurst — Fotolia