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Artikel zum Thema: Privatstiftung

Pflicht­an­teil aus Pri­vat­stif­tung KESt-frei

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2016 

Es ist nicht neu, dass das Pflicht­an­teils­recht in einem gewissen Span­nungs­ver­hält­nis zur Tes­tier­frei­heit des Erb­las­sers steht. Auch die Mög­lich­keit, Pflicht­an­teils­an­sprü­che durch Ver­mö­gens­über­tra­gung an eine Stiftung zu umgehen, wurde durch mehrere höchst­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen in den letzten Jahren stark ein­ge­schränkt. Demnach bleiben die in die Stiftung über­tra­ge­nen Ver­mö­gens­wer­te wei­ter­hinpflicht­teils­re­le­vant“, wenn sich der Stifter bis zum Ableben wesent­li­che Ein- und Zugriffs­rech­te vor­be­hal­ten hat. Als solche gelten bei­spiels­wei­se ein Wider­rufs­recht bzw. andere Ände­rungs­rech­te, durch welche die Ver­mö­gens­über­tra­gung faktisch wieder rück­gän­gig gemacht werden kann. Mit dem Erb­rechts­än­de­rungs­ge­setz 2015, welches ab 1.1.2017 relevant wird, geht der Gesetz­ge­ber nun noch einen Schritt weiter und sieht vor, dass jeder Ver­mö­gen­s­trans­fer in eine Stiftung als anrech­nungs­pflich­ti­ge Schen­kung gilt. Pflicht­an­teils­zah­lun­gen aus Stif­tun­gen werden daher ver­mut­lich künftig häufiger anfallen.

Umso mehr über­rascht es, dass die Finanz­ver­wal­tung Pflicht­an­teils­zah­lun­gen aus dem Vermögen der Pri­vat­stif­tung als KESt-pflich­ti­ge Zuwen­dung werten wollte, was zu einer Schlech­ter­stel­lung im Ver­gleich zu einer „regu­lä­ren“ (steu­er­frei­en) Erb­schaft geführt hätte. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) hat bereits im Jahr 2014 diese Auf­fas­sung ver­wor­fen und ent­schie­den, dass der aufgrund eines gericht­li­chen Ver­gleichs von der Pri­vat­stif­tung bezahlte Pflicht­teil keine KESt-pflich­ti­ge Zuwen­dung an den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten dar­stellt. Begrün­det wird diese Sicht­wei­se damit, dass die Zahlung nicht auf einer stif­tungs­recht­li­chen Grund­la­ge beruht und keine für eine Qua­li­fi­ka­ti­on als Stif­tungs­zu­wen­dung erfor­der­li­che, von den Organen der Pri­vat­stif­tung gewollte Berei­che­rung des Emp­fän­gers vorliegt. Gegen diese Ent­schei­dung des BFG hat die Finanz­ver­wal­tung außer­or­dent­li­che Revision beim VwGH beantragt.

Der VwGH (GZ Ra 2014/15/0021 vom 10.2.2016) hat nun erfreu­li­cher­wei­se bestä­tigt, dass die Aus­zah­lung des Pflicht­teils­an­spru­ches keine KESt-pflich­ti­ge Zuwen­dung ist. Der VwGH hob die Ent­schei­dung des BFG dennoch auf, da dieses keine Fest­stel­lun­gen zur Höhe der Pflicht­teils­an­sprü­che getrof­fen hat. Sollte durch den im gegen­ständ­li­chen Fall abge­schlos­se­nen Ver­gleich mehr als der Pflicht­teil abge­gol­ten worden sein, so wäre der über­stei­gen­de Betrag sehr wohl als steu­er­pflich­ti­ge Zuwen­dung zu qua­li­fi­zie­ren gewesen. 

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