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Artikel zum Thema: Bilanzierung

Wahl­recht zur Ver­bes­se­rung der Eigen­ka­pi­tal­quo­te durch Rück­de­ckungs­ver­si­che­run­gen ab 2016

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2016 

Die öster­rei­chi­schen Unter­neh­men weisen in ihren Bilanzen zum Teil erheb­li­che Pensions- und Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen aus. Bereits bislang konnten Unter­neh­men daraus resul­tie­ren­de Risiken durch den Abschluss von Rück­de­ckungs­ver­si­che­run­gen aus­la­gern. Eine Auf­rech­nung der bilan­zier­ten Ver­pflich­tun­gen mit den Ansprü­chen aus den Rück­de­ckungs­ver­si­che­run­gen war bis Ende 2015 in den unter­neh­mens­recht­li­chen Jah­res­ab­schlüs­sen – anders als nach inter­na­tio­na­len Bilan­zie­rungs­stan­dards — nicht zulässig.

Für Geschäfts­jah­re, die nach dem 31.12.2015 beginnen, besteht nun aufgrund von aktu­el­len AFRAC- und KWT-Stel­lung­nah­men auch in unter­neh­mens­recht­li­chen Jah­res­ab­schlüs­sen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Mög­lich­keit zur Sal­die­rung des Aktiv­werts der Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung mit den bilan­zier­ten Pensions- und Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen. Die Vor­aus­set­zun­gen umfassen die Ver­pfän­dung der Ansprü­che aus der Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung an den Berech­tig­ten sowie die Kon­gru­enz von Fäl­lig­keit und Höhe der Ver­pflich­tung und der Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung. Weiters sind bestimm­te Angaben im Anhang zu machen. Wird das Wahl­recht zur Sal­die­rung in Anspruch genommen, führt dies zu einer Reduk­ti­on der Bilanz­sum­me und somit zu einer Erhöhung der Eigen­ka­pi­tal­quo­te des Unternehmens.

Bild: © pho­to­crew — Fotolia