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Artikel zum Thema: Bilanzierung

Rechnungslegungsänderungs­gesetz 2014 — Spezial — Teil 3

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2016 

Weitere wichtige Ände­run­gen durch das RÄG 2014

Neben den aus­ge­wähl­ten High­lights des RÄG 2014 sind vor allem folgende Ände­run­gen von Bedeutung.

  • All­ge­mei­ne Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­ze: Kodi­fi­zie­rung des Grund­sat­zes der Wesent­lich­keit und des wirt­schaft­li­chen Gehalts, wobei diese Begriffe in der Praxis ohnehin schon weit­ge­hend eta­bliert sind.
  • Vorgaben zur Abschrei­bungs­dau­er eines Fir­men­wer­tes: Sofern die Nut­zungs­dau­er nicht ver­läss­lich geschätzt werden kann, hat die Abschrei­bung über 10 Jahre zu erfolgen (gilt nicht für bereits bilan­zier­te Fir­men­wer­te). Eine Zuschrei­bung nach einer außer­plan­mä­ßi­gen Abschrei­bung ist nicht zulässig. Die Nut­zungs­dau­er ist im Anhang anzugeben.
  • Bilanz­pos­ten der unver­steu­er­ten Rück­la­gen wird abge­schafft: Die Position der unver­steu­er­ten Rück­la­gen (§ 205 UGB) wird ersatz­los gestri­chen. Bestehen­de unver­steu­er­te Rück­la­gen sind unmit­tel­bar in die Gewinn­rück­la­ge ein­zu­stel­len. Damit ver­bun­de­ne (passive) Steu­er­la­ten­zen werden durch Bildung einer Rück­stel­lung berück­sich­tigt. Die Bestim­mung zum Wegfall der unver­steu­er­ten Rück­la­gen ist rück­wir­kend anzu­wen­den, so dass sich auch die als Ver­gleichs­pe­ri­ode abge­bil­de­te Gewinn- und Ver­lust­rech­nung 2015 ändert.
  • Zuschrei­bung bei Finanz­an­la­gen, Sach­an­la­gen (§ 204 UGB): Das Wahl­recht, auf Zuschrei­bun­gen zu ver­zich­ten, wenn der nied­ri­ge­re Wert auch steu­er­lich bei­be­hal­ten werden kann, entfällt künftig (Zuschrei­bungs­pflicht bei Wegfall der Gründe für eine außer­plan­mä­ßi­ge Abschrei­bung). Durch die Abschaf­fung dieses Wahl­rechts besteht für sämt­li­che Güter des Anla­ge­ver­mö­gens (aber auch des Umlauf­ver­mö­gens) eine Zuschrei­bungs­pflicht – aus­ge­nom­men ist nur der Fir­men­wert, für den ein Zuschrei­bungs­ver­bot gilt. Die Zuschrei­bungs­pflicht gilt rück­wir­kend für die bis zum 31.12.2015 ein­ge­tre­te­nen Wert­auf­ho­lun­gen. Steu­er­lich gibt es eine Über­gangs­re­ge­lung, welche die Ein­stel­lung des Zuschrei­bungs­be­trags in eine (außer­bi­lan­zi­el­le) unver­steu­er­te Rücklage ermög­licht. Auch im UGB gibt es die Mög­lich­keit, durch die Bildung eines passiven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­tens die Zuschrei­bung auf­zu­schie­ben. Im Jahr 2016 ein­ge­tre­te­ne Wert­auf­ho­lun­gen sind jedoch voll ergeb­nis­wirk­sam. Eine Aus­schüt­tungs­sper­re für Erträge aus der Zuschrei­bung besteht im Gegen­satz zu den bis­he­ri­gen Bilan­zie­rungs­be­stim­mun­gen nicht mehr.
  • Her­stel­lungs­kos­ten von Sach­an­la­gen und Vorräten: Hier erfolgt eine Har­mo­ni­sie­rung mit den steu­er­li­chen Bewer­tungs­an­sät­zen. Dadurch besteht nunmehr eine bilan­zi­el­le Akti­vie­rungs­pflicht (bisher Wahl­recht) für ange­mes­se­ne fixe und variable Gemein­kos­ten.
  • Disagio: Durch eine Änderung in § 198 Abs. 7 UGB wird eine Akti­vie­rungs­pflicht (bisher Wahl­recht) für ein Disagio normiert. Ein Disagio liegt vor, wenn der Rück­zah­lungs­be­trag einer Ver­bind­lich­keit zum Zeit­punkt ihrer Begrün­dung höher ist als ihr Aus­zah­lungs­be­trag. Dies gilt für ab dem 1.1.2016 auf­ge­nom­me­ne Finanzierungen.
  • Kon­zern­ab­schlüs­se: Anhebung der Schwel­len­wer­te für die Ausnahme von der Kon­so­li­die­rung für mittlere Gruppen (Net­to­me­tho­de: 20 Mio.€ Bilanz­sum­me statt bisher 17,5 Mio.€ und 40 Mio.€ Umsatz­er­lö­se statt bisher 35 Mio.€; bei der Brut­to­me­tho­de: 24 Mio.€ Bilanz­sum­me statt bisher 21 Mio.€ und 48 Mio.€ Umsatz­er­lö­se statt bisher 42 Mio.€). Weiters wird bei neuen Erst­kon­so­li­die­run­gen die Buch­wert­me­tho­de abge­schafft. Bei der Equity-Methode wird die in der Praxis ohnehin nicht allzu sehr ver­brei­te­te Kapi­tal­an­teils­me­tho­de abgeschafft.
  • Anhang: Die Anga­be­ver­pflich­tun­gen im Anhang werden neu geregelt. Vor allem bei kleinen Gesell­schaf­ten werden die Angaben gestrafft. Bei mit­tel­gro­ßen und großen Gesell­schaf­ten kommen aller­dings zum Teil zusätz­li­che Angaben hinzu.

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