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Artikel zum Thema: Übergang der Steuerschuld

Kam­mer­um­la­ge 1 — pau­scha­ler Satz von 0,3% trotz mög­li­cher Här­te­fäl­le verfassungskonform

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2017 

Zur Finan­zie­rung der Wirtschaftskammer(n) müssen Mit­glie­der mit einem steu­er­ba­ren Jah­res­um­satz von mehr als 150.000 € Umlagen (Kam­mer­um­la­ge 1, Kam­mer­um­la­ge 2 wenn Dienst­neh­mer beschäf­tigt sind und Grund­um­la­ge) bezahlen. Zur Bemes­sungs­grund­la­ge für die Kam­mer­um­la­ge (KU 1) zählen alle dem Kam­mer­mit­glied in Rechnung gestell­ten Umsatz­steu­er­be­trä­ge (das sind Vor­steu­ern inklu­si­ve nicht­ab­zugs­fä­hi­ger Vor­steu­ern wie z.B. i.Z.m. PKW). Hinzu kommen noch die vom Mitglied geschul­de­te Ein­fuhr­um­satz­steu­er bzw. Erwerb­steu­er sowie die Beträge anläss­lich des Über­gangs der Steu­er­schuld (Reverse Charge). Der KU1-Satz beträgt grund­sätz­lich 0,3% der Bemes­sungs­grund­la­ge und ist vom Mitglied selbst zu berech­nen und vier­tel­jähr­lich an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Die einfache Berech­nung auf Basis der in Rechnung gestell­ten Umsatz­steu­er­be­trä­ge nimmt dabei Här­te­fäl­le in Kauf. Solche Här­te­fäl­le ent­ste­hen bei­spiels­wei­se bei Han­dels­be­trie­ben mit großen Volumina und nur sehr geringen Margen (Deckungs­bei­trä­gen). Bezogen auf eine geringe Marge können dann die 0,3% mitunter struk­tu­rell einen großen Teil der Deckungs­bei­trä­ge „absaugen“.

Ein mit dem Handel von Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­ten befass­tes Unter­neh­men hat gegen diese Regelung Beschwer­de erhoben und das Bun­des­fi­nanz­ge­richt hat dar­auf­hin eine Prüfung des Wirt­schafts­kam­mer­ge­set­zes durch den Ver­fas­sungs­ge­richts­hof bean­tragt. Wie aus der nun­meh­ri­gen Ent­schei­dung vom 6.3.2017 (G 126/2016) her­vor­geht, hat der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof die Regelung nicht als gleich­heits­wid­rig ein­ge­stuft. Nach höchst­ge­richt­li­cher Auf­fas­sung ist nicht jede Härte im Ein­zel­fall, die eine ein­heit­li­che Regelung mit sich bringt, als unsach­lich zu werten. Dem Gesetz­ge­ber muss es gestat­tet sein, einfache und leicht hand­hab­ba­re Rege­lun­gen zu treffen, selbst wenn es bei ein­zel­nen Kam­mer­mit­glie­dern aufgrund der beson­de­ren Gestal­tung ihrer Umsätze zu einer unver­hält­nis­mä­ßi­gen Inan­spruch­nah­me kommen kann.

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