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Artikel zum Thema: Privatstiftung

Das Wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer Registergesetz

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2017 

Das Wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer Regis­ter­ge­setz (WiEReG) wurde Ende Juni im Natio­nal­rat beschlos­sen und Anfang Juli im Bun­des­rat geneh­migt. Mit dem Gesetz werden wesent­li­che Teile der 4. Geld­wä­sche-Richt­li­nie umge­setzt, welche mit dem Ziel der Ver­hin­de­rung von Geld­wä­sche und Steu­er­hin­ter­zie­hung uni­ons­weit die ver­bind­li­che Ein­füh­rung eines Regis­ters der wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer vorsieht. In dem Register — die Regis­ter­be­hör­de ist beim BMF ein­ge­rich­tet — sind die wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer von Gesell­schaf­ten (somit auch von kom­ple­xen Kon­zern­struk­tu­ren), anderen juris­ti­schen Personen und von bestimm­ten Trusts ein­zu­tra­gen. Als Aus­gangs­ba­sis dient das von der Sta­tis­tik Austria betrie­be­ne Unter­neh­mens­re­gis­ter, in dem bereits die Daten des Fir­men­buchs, Ver­eins­re­gis­ters und des Ergän­zungs­re­gis­ters für sonstige Betrof­fe­ne ent­hal­ten sind. Grund­sätz­lich ist jeder (öster­rei­chi­sche) bzw. rele­van­te Rechts­trä­ger selbst ver­pflich­tet, die not­wen­di­gen Daten an die Regis­ter­be­hör­de zu melden. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass das (öster­rei­chi­sche) Register rund 350.000 Rechts­trä­ger ent­hal­ten wird — neben AGs und GmbHs z.B. auch Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten, Spar­kas­sen, Vereine i.S.d. Ver­eins­ge­set­zes, Pri­vat­stif­tun­gen und vom Inland aus ver­wal­te­te Trusts. Die wich­tigs­ten Punkte des WiEReG sind nach­fol­gend dargestellt.

Meldung

Der Defi­ni­ti­on im WiEReG folgend müssen die Rechts­trä­ger selbst ihre(n) wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer fest­stel­len und über­prü­fen. Die Meldung der Daten erfolgt elek­tro­nisch über das Unter­neh­mens­ser­vice­por­tal (https://www.usp.gv.at/) und umfasst Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburts­da­tum und ‑ort sowie Staats­an­ge­hö­rig­keit. Die Meldung kann auch durch Par­tei­en­ver­tre­ter wie Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­wäl­te usw. vor­ge­nom­men werden. Die erst­ma­li­ge Meldung hat bis spä­tes­tens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Danach ist bei neuen Rechts­trä­gern binnen vier Wochen nach Ein­tra­gung in das ent­spre­chen­de Stamm­re­gis­ter (z.B. Fir­men­buch) zu melden bzw. ebenso inner­halb von vier Wochen nach Kenntnis einer Änderung des wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mers. Um ihrer Sorg­falts­pflicht gerecht zu werden, müssen die Rechts­trä­ger zumin­dest jährlich prüfen, ob die an das Register gemel­de­ten wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer noch aktuell sind. Das WiEReG sieht auch Befrei­un­gen von der Mel­de­ver­pflich­tung vor. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen werden die bereits z.B. im Fir­men­buch vor­han­de­nen Infor­ma­tio­nen zur Bestim­mung des wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mers her­an­ge­zo­gen und die Daten auto­ma­ti­ons­un­ter­stützt in das Register über­nom­men.

Wirt­schaft­li­cher Eigentümer

Bei dem wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer i.S.d. Regis­ter­ge­set­zes handelt es sich um eine eigen­stän­di­ge Defi­ni­ti­on aus der 4. Geld­wä­sche­richt­li­nie, die nicht mit dem Begriff des wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mers im Steu­er­recht über­ein­stim­men muss. Der wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer kann immer nur eine natür­li­che Person sein, in deren Eigentum oder unter deren Kon­trol­le ein Rechts­trä­ger letzt­lich steht. Bei Gesell­schaf­ten ist der wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer typi­scher­wei­se dadurch gekenn­zeich­net, dass er einen aus­rei­chen­den Anteil an Aktien oder eine aus­rei­chen­de Betei­li­gung an der Gesell­schaft hat, über aus­rei­chen­de Stimm­rech­te verfügt oder Kon­trol­le auf die Geschäfts­füh­rung der Gesell­schaft ausüben kann. Im End­ef­fekt können natür­li­che Personen direkt oder indirekt (Betei­li­gung über eine oder mehrere Ebenen an der Gesell­schaft) wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer sein.

Ein­sicht­nah­me

Einsicht in das Register haben neben bestimm­ten Behörden auch Berufs­grup­pen, welche beson­de­ren Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich ihrer Sorg­falts­pflich­ten zur Ver­hin­de­rung von Geld­wä­sche­rei und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung gegen­über ihren Kunden unter­lie­gen. Dies sind bei­spiels­wei­se Banken und Ver­si­che­run­gen, Rechts­an­wäl­te, Notare, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter, Unter­neh­mens­be­ra­ter, Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler usw. Darüber hinaus kann jede weitere Person einen Antrag auf Einsicht stellen, wenn ein berech­tig­tes Inter­es­se vorliegt.

Straf­be­stim­mun­gen

Damit eine mög­lichst hohe Mel­de­quo­te sicher­ge­stellt wird, sind neben Zwangs­stra­fen gem. BAO hohe Straf­be­stim­mun­gen bei Nicht­mel­dung vor­ge­se­hen. Unrich­ti­ge, unvoll­stän­di­ge oder unter­las­se­ne Mel­dun­gen stellen Finanz­ver­ge­hen dar und können bei Vorsatz eine Höchst­stra­fe von bis zu 200.000 € nach sich ziehen (bei grober Fahr­läs­sig­keit bis zu 100.000 €). Darüber hinaus werden Trusts, welche sich nicht in das Register ein­tra­gen lassen, dadurch gestraft, dass sie keine neuen Geschäfts­be­zie­hun­gen begrün­den können und keine neuen Bank­ver­bin­dun­gen eröffnen können. Dies deshalb, da der Geschäfts­part­ner sich im Vorfeld nach­weis­lich ver­ge­wis­sern muss, dass der Trust im Register ein­ge­tra­gen ist. Schließ­lich wird auch die vor­sätz­lich unbe­fug­te Ein­sicht­nah­me in das Register mit einer Geld­stra­fe bis zu 10.000 € bestraft.

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