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Artikel zum Thema: Übergang der Steuerschuld

Neu­ig­kei­ten zum umsatz­steu­er­li­chen Dreiecksgeschäft

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2018 

In der Ver­gan­gen­heit mussten wir schon des Öfteren über die sehr strengen Anfor­de­run­gen an umsatz­steu­er­li­che Drei­ecks­ge­schäf­te seitens der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung berich­ten. Bekann­ter­ma­ßen handelt es sich bei einem Drei­ecks­ge­schäft um ein Umsatz­ge­schäft mit drei Betei­lig­ten. Die Ware wird dabei direkt vom ersten Unter­neh­mer zum letzten Unter­neh­mer (Kunde) trans­por­tiert. Die drei invol­vier­ten Unter­neh­mer müssen dabei aus unter­schied­li­chen EU-Mit­glied­staa­ten stammen. Außerdem sind umfang­rei­che Melde- und Rech­nungs­le­gungs­pflich­ten ein­zu­hal­ten wie etwa der Hinweis auf der Rechnung (durch den mitt­le­ren Unter­neh­mer), dass es sich um ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft handelt und die Steu­er­schuld auf den letzten Unter­neh­mer übergeht. Außerdem muss eine korrekte Meldung der Lie­fe­rung in der Zusam­men­fas­sen­den Meldung (“Drei­ecks­ge­schäft ankreu­zen”) vor­ge­nom­men werden. Wurden bislang diese Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, versagte die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung häufig die Anwen­dung des Drei­ecks­ge­schäfts mit der Kon­se­quenz, dass auf den Erwerb vom ersten Unter­neh­mer 20% Erwerb­steu­er (ohne Vor­steu­er­ab­zug) anfallen.

Der strengen Ansicht der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung wurde nun vom EuGH (Rs C‑580/16, Firma Hans Bühler KG, vom 19.4.2018) eine Absage erteilt. Anlass­fall war eine deutsche KG, die auch über eine öster­rei­chi­sche UID verfügt und in Drei­ecks­ge­schäf­te invol­viert war. Die Firma kaufte Waren bei einem in Deutsch­land ansäs­si­gen Lie­fe­ran­ten ein und ver­kauf­te sie an Kunden in der Tsche­chi­schen Republik. Die Waren wurden direkt vom deut­schen Lie­fe­ran­ten an den tsche­chi­schen Kunden ver­sen­det, wobei die deutsche KG bei diesen Geschäf­ten mit der öster­rei­chi­schen UID auftrat. In den Rech­nun­gen wies die Firma auf das inner­ge­mein­schaft­li­che Drei­ecks­ge­schäft hin und erwähnte, dass der Enderwer­ber (der tsche­chi­sche Kunde) die Umsatz­steu­er schuldet. Im Zuge der Ein­rei­chung der Zusam­men­fas­sen­den Meldung pas­sier­ten aller­dings zwei Fehler — die Zusam­men­fas­sen­de Meldung wurde teil­wei­se zu spät ein­ge­reicht und bei allen Mel­dun­gen fehlte die Kenn­zeich­nung der Lie­fe­rung als “Drei­ecks­ge­schäft”. Selbst wenn zumin­dest die fehlende Kenn­zeich­nung später kor­ri­giert worden war, versagte das Finanz­amt dennoch die Anwend­bar­keit des Drei­ecks­ge­schäfts.

Der EuGH hob in seinem Urteil zwei inter­es­san­te Aspekte hervor. Das Drei­ecks­ge­schäft ist anwend­bar, obwohl die KG als der mittlere Unter­neh­mer in Deutsch­land, dem Ursprungs­land der Waren, ansässig war, aber mit der öster­rei­chi­schen UID auf­ge­tre­ten ist. Somit ist es nicht schäd­lich, wenn der mittlere Unter­neh­mer im Ursprungs­land regis­triert oder gar ansässig ist. Ent­schei­dend ist das Auf­tre­ten mit der öster­rei­chi­schen UID. Außerdem ist die Meldung des Drei­ecks­ge­schäfts in der Zusam­men­fas­sen­den Meldung ledig­lich ein formales Kri­te­ri­um. Ist dieses formale Kri­te­ri­um nicht erfüllt, so darf dem EuGH folgend grund­sätz­lich die Anwend­bar­keit des Drei­ecks­ge­schäfts nicht versagt werden. Dies gilt sowohl für eine zu späte Meldung, als auch für eine zuerst nicht korrekt erfolgte (Zusam­men­fas­sen­de) Meldung des Drei­ecks­ge­schäfts. Das EuGH-Urteil ist für den Steu­er­pflich­ti­gen sehr erfreu­lich, da zumin­dest Fehler bei der Meldung von Drei­ecks­ge­schäf­ten in der Zusam­men­fas­sen­den Meldung — auch nach­träg­lichkor­ri­giert werden können. Genau­ig­keit ist aller­dings nach wie vor gefor­dert, da auf der Rechnung auch in Zukunft in jedem Fall auf das Vor­lie­gen des Drei­ecks­ge­schäfts und auf den Übergang der Steu­er­schuld hin­ge­wie­sen werden muss und eine Zusam­men­fas­sen­de Meldung ein­zu­rei­chen ist.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia