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Artikel zum Thema: KESt

Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2018 — Für alle Steuerpflichtigen

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2018 

(Topf-)Sonderausgaben

Die Absetz­bar­keit der soge­nann­ten Topf­son­der­aus­ga­ben wurde zuletzt stark ein­ge­schränkt. Ledig­lich für vor dem 1.1.2016 abge­schlos­se­ne Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge (bzw. begon­ne­ne Sanie­rungs­maß­nah­men oder auf­ge­nom­me­ne Darlehen für Wohn­raum­sa­nie­rung) können die Topf­son­der­aus­ga­ben noch bis 2020 abge­setzt werden. Die im Rahmen dieser Höchst­bei­trä­ge (2.920 € zuzüg­lich weiterer 2.920 € für Allein­ver­die­ner) geltend gemach­ten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steu­er­min­dernd aus. Bei einem Jah­res­ein­kom­men zwischen 36.400 € und 60.000 € redu­ziert sich der absetz­ba­re Betrag gleich­mä­ßig bis auf den Pau­schal­be­trag von 60 €.

Son­der­aus­ga­ben ohne Höchst­be­trag und Kirchenbeitrag

Folgende Son­der­aus­ga­ben sind ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig: Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten jeden­falls als Son­der­aus­ga­ben absetzen. Kir­chen­bei­trä­ge sind bis zu 400 € absetz­bar und werden über die Meldung an das Finanz­amt auto­ma­tisch berücksichtigt.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Ein­kom­mens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieb­li­chen Bereich dies­be­züg­lich Spenden als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt, so ver­rin­gert sich das Maximum bei den Son­der­aus­ga­ben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen, Tier­schutz­ver­ei­ne und Tier­hei­me (BMF-Liste) sowie an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren Steuern gespart werden. Die Ober­gren­ze (aus betrieb­li­chen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te. Die im Jahr 2018 getä­tig­ten Spenden brauchen nicht in die Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung ein­ge­tra­gen werden, sondern werden von den Spen­den­or­ga­ni­sa­tio­nen direkt an das Finanz­amt gemeldet.

Steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kinderbetreuungskosten

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können für Kinder bis zum 10. Lebens­jahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr (2018 letzt­ma­lig!) als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden. Die Abzugs­fä­hig­keit beschränkt sich auf tat­säch­lich ange­fal­le­ne Betreu­ungs­kos­ten, welche allen­falls um den steu­er­frei­en Zuschuss des Arbeit­ge­bers zu redu­zie­ren sind. Die Kin­der­be­treu­ung muss in privaten oder öffent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen bzw. durch päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen erfolgen. Ab 2019 bietet der Fami­li­en­bo­nus Plus steu­er­li­che Entlastung.

KESt-Opti­mie­rung bei Wertpapieren

Seit Ein­füh­rung der “Kapi­tal­be­steue­rung neu” unter­lie­gen neben Wert­pa­pie­rer­trä­gen auch Kurs­ge­win­ne von Neu­be­stän­den — unab­hän­gig von der Behal­te­dau­er — der Besteue­rung mit 27,5%. Im Aus­gleich dazu werden regel­mä­ßig Kurs­ver­lus­te auto­ma­tisch gegen­ge­rech­net, sodass im End­ef­fekt der Saldo aus Erträgen (“Früchte” wie z.B. Divi­den­den und Anlei­hen­zin­sen), Kurs­ge­win­nen und Kurs­ver­lus­ten (“Stamm” aus Neu­be­stän­den) der 27,5%igen Besteue­rung unter­wor­fen wird. Ein Ver­lust­vor­trag ist nicht möglich. Durch gezielte Rea­li­sie­run­gen zum Jah­res­en­de hin kann die steu­er­li­che Opti­mie­rung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo mög­lichst auf null zu stellen. So kann etwa die vor­ge­zo­ge­ne Ver­lust­rea­li­sa­ti­on aus Akti­en­po­si­tio­nen des Neu­be­stands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus den lau­fen­den Erträgen oder Kurs­ge­win­nen vorliegt, da ja bei erwar­te­ter posi­ti­ver Kurs­ent­wick­lung betriebs­wirt­schaft­lich neu­er­dings in dieses Papier inves­tiert werden kann. Genauso können Kurs­ge­win­ne ver­wirk­licht werden, um einen bestehen­den Ver­lust­über­hang aus Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­ten zu nutzen.

Zukunfts­vor­sor­ge — Bau­spa­ren — Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2018 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von 2.825,60  p.a. führt zur staat­li­chen Prämie von 4,25 % (120,09 €). Beim Bau­spa­ren gilt für 2018 eine staat­li­che Prämie von 18 € beim maximal geför­der­ten Ein­zah­lungs­be­trag von 1.200 € (sofern der Bau­spar­ver­trag das gesamte Jahr aufrecht war).