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Artikel zum Thema: Provision

VwGH zur Jah­res­sech­s­tel­op­ti­mie­rung von Jahresprämien

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2018 

Bekann­ter­ma­ßen sind sonstige Bezüge (v.a. das 13. und 14. Monats­ge­halt) nach Abzug der Sozi­al­ver­si­che­rung mit 6% begüns­tigt besteu­ert. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als diese Son­der­zah­lun­gen inner­halb eines Kalen­der­jah­res ein Sechstel der gesamten lau­fen­den Brut­to­be­zü­ge nicht über­stei­gen (soge­nann­tes “Jah­res­sechs­tel”). Zudem sind diese Zah­lun­gen unter­halb des Frei­be­tra­ges von 620 € komplett steu­er­frei und auch aus­nahms­wei­se steu­er­frei, wenn das Jah­res­sechs­tel die Frei­gren­ze von 2.100 € nicht über­steigt. Jener Teil der sons­ti­gen Bezüge, der über das Jah­res­sechs­tel hin­aus­geht, wird mit dem normalen Tarif­satz besteu­ert und ist somit nicht begünstigt.

Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechts­ti­tel, aus dem der Arbeit­neh­mer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tat­säch­li­che Aus­zah­lung deutlich von den lau­fen­den Bezügen unter­schei­den. Einmal jährlich aus­ge­zahl­te Pro­vi­sio­nen oder Tan­tie­men unter­lie­gen jeden­falls nicht dem begüns­tig­ten Steu­er­satz von 6% und beein­flus­sen auch nicht die Höhe des Jah­res­sechs­tels. Jedoch erhöhten Pro­vi­sio­nen nach bis­he­ri­ger Praxis das Jah­res­sechs­tel, sofern sie laufend mit dem Fix­ge­halt aus­ge­zahlt wurden und führten so zu einer Steu­er­bes­ser­stel­lung, da der jeweils 13. und 14. Teil der Son­der­zah­lung eben­falls mit dem begüns­tig­ten Satz besteu­ert wurde.

In einem dem VwGH vor­lie­gen­den Fall (GZ Ro 2017/13/0005 vom 25. 7. 2018) wurden die Prämien variabel im Zeitraum Jänner bis Juni unter dem Titel “laufende Prämie” aus­be­zahlt. Fraglich war nun, ob diese lau­fen­den Prämien das Jah­res­sechs­tel erhöhen, auch wenn sie nicht auf alle Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me eines Jahres ent­fal­len. Der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung im Wesent­li­chen folgend, liegen sonstige Bezüge nur vor, sofern Rechts­ti­tel und Aus­zah­lungs­mo­dus sich deutlich von den lau­fen­den Bezügen unter­schei­den. Eine rein rech­ne­ri­sche Auf­tei­lung in laufende und sonstige Bezüge ist nicht möglich. Inter­es­san­ter­wei­se verweist der VwGH in seinem Urteil auf die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­an­sicht (LStR Rz 1052, Beispiel 3), in der Prä­mi­en­zah­lun­gen für den Aus­zah­lungs­zeit­raum von April bis Dezember in die Berech­nung des Jah­res­sechs­tel ein­flie­ßen. Konkret bestä­tigt sich diese Rechts­an­sicht auch für einen Aus­zah­lungs­zeit­raum von sechs Monaten — eine für einen sons­ti­gen Bezug erfor­der­li­che deut­li­che Unter­scheid­bar­keit von den lau­fen­den Bezügen hin­sicht­lich der Aus­zah­lung ist auch bei einem Halb­jah­res­aus­zah­lungs­zeit­raum nicht gegeben. Die Prämie wurde als jah­res­sechs­tel­er­hö­hend ein­ge­stuft. Für eine Opti­mie­rung der begüns­tig­ten Besteue­rung sons­ti­ger Bezüge ist also bereits bei der Ver­ein­ba­rung der Aus­zah­lungs­mo­da­li­tä­ten Vorsicht geboten!