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Artikel zum Thema: Bilanzierung

Zur Abzugs­fä­hig­keit von Auf­wen­dun­gen aus Stock Option Programmen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2019 

Stock Option Pro­gram­me als Ver­gü­tungs­be­stand­teil von Füh­rungs­kräf­ten und Mit­ar­bei­tern stellen einen belieb­ten Anreiz für eine lang­fris­ti­ge Unter­neh­mens­ori­en­tie­rung dar und binden die Mit­ar­bei­ter an den Share­hol­der Value des Unter­neh­mens. Über Akti­en­op­tio­nen erhalten Mit­ar­bei­ter das Recht, zu einem bestimm­ten Preis und nach Ablauf einer War­te­zeit (“Erdie­nungs­zeit­raum”) eine vorher defi­nier­te Anzahl von Aktien des Unter­neh­mens zu erwerben. Die Mit­ar­bei­ter können somit von einer län­ger­fris­ti­gen Wert­stei­ge­rung des Unter­neh­mens pro­fi­tie­ren. Da diese Stock Option Pro­gram­me auch fiktiv aus­ge­ge­ben werden können, sind solche Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­ti­ons­pro­gram­me längst nicht mehr nur bei (großen) Akti­en­ge­sell­schaf­ten ein Thema, sondern vermehrt auch bei Start-Ups im Einsatz.

In der Bilanz des Unter­neh­mens werden der­ar­ti­ge Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­ti­ons­pro­gram­me gemäß AFRAC-Stel­lung­nah­me 3 ähnlich wie in IFRS 2 behan­delt. Demnach sollte unter­neh­mens­recht­lich bereits im Erdie­nungs­zeit­raum ein Aufwand in jährlich gleichen Raten ange­setzt werden. Fraglich vor dem VwGH (GZ Ro 2017/15/0037 vom 31.1.2019) war nun, ob aufgrund des Maß­geb­lich­keits­prin­zips diese Vor­ge­hens­wei­se auch für die Abzugs­fä­hig­keit der Ausgaben im Steu­er­recht ihre Gül­tig­keit hat.

Der VwGH hatte in dem kon­kre­ten Fall zwei unter­schied­li­che Modelle zur Ein­räu­mung von Stock Options zu beur­tei­len. Im ersten Modell wurde das Grund­ka­pi­tal durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, um den Arbeit­neh­mern eine ent­spre­chen­de Option zum Kauf der neuen Aktien ein­zu­räu­men. Der VwGH folgte hier im Ergebnis der Meinung des BMF und sah auf der Ebene der opti­ons­ge­wäh­ren­den Gesell­schaft keinen Ver­mö­gens­ab­fluss gegeben. Durch den Ver­wäs­se­rungs­ef­fekt hätten im Gegen­satz zur Gesell­schaft die Alt­ak­tio­nä­re den Aufwand zu tragen. Da dies aus der Sicht der Gesell­schaft einen “Dritt­auf­wand” dar­stel­le, sei eine Abzugs­fä­hig­keit des Aufwands für steu­er­li­che Zwecke nicht gegeben.

In einem zweiten Modell ermäch­tig­ten die Aktio­nä­re die Gesell­schaft, eigene Anteile über die Börse anzu­kau­fen, um den Arbeit­neh­mern ein ent­spre­chen­des Opti­ons­recht zum Kauf dieser Aktien ein­zu­räu­men. Laut Gerichts­hof stellen diese (eigenen) Aktien zunächst steu­er­lich ein zu akti­vie­ren­des Wirt­schafts­gut dar, wobei der Verkauf unter den Anschaf­fungs­kos­ten zu einem steu­er­li­chen Verlust führen kann. Folglich ist dieser Verlust aber erst im Jahr der tat­säch­li­chen Ausübung zu berück­sich­ti­gen und nicht schon im Erdie­nungs­zeit­raum. Eine steu­er­lich aner­kann­te Rück­stel­lung für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten ist nicht denkbar, da im vor­lie­gen­den Fall durch die laufend zu erbrin­gen­de Arbeits­leis­tung kein Belas­tungs­über­hang aus Sicht der Gesell­schaft gegeben ist.

Im Ergebnis folgte der VwGH in Bezug auf Ein­räu­mung von Stock Options an Mit­ar­bei­ter also nicht den hei­mi­schen Bilan­zie­rungs­stan­dards. Die Ein­räu­mung mittels Opti­ons­recht von jungen Aktien ist eine gesell­schafts­recht­lich ver­an­lass­te Maßnahme, die zu keinem steu­er­li­chen Aufwand der Gesell­schaft führt. Bei zuge­kauf­ten eigenen Aktien ist die Betriebs­aus­ga­be steu­er­lich erst möglich, wenn die Option von den Mit­ar­bei­tern ausgeübt wird. Eine steu­er­lich aner­kann­te Rück­stel­lungs­bil­dung ist nicht möglich.

Bild: © Anna Blau — BMF