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Artikel zum Thema: Finanzministerium

Coro­na­vi­rus: WKO-FAQ zu Locke­run­gen der Betriebs­ein­schrän­kun­gen ab 2.Mai

[Stand 02.05.2020]

Achtung: Aufgrund der “COVID-19-Locke­rungs­ver­ord­nung” darf der Kun­den­be­reich der meisten Betriebs­stät­ten ab 1. Mai wieder betreten werden. Frühere Betre­tungs- und Aus­geh­ver­bo­te treten damit größ­ten­teils außer Kraft.

1. Welche Gesund­heits­schutz­auf­la­gen müssen im Kun­den­be­reich von Betriebs­stät­ten ein­ge­hal­ten werden?

Beim Betreten des Kun­den­be­reichs von Betriebs­stät­ten gelten ab 1. Mai folgende Hygieneauflagen:

  • Min­dest­ab­stand von 1 Meter zwischen sämt­li­chen anwe­sen­den Personen (z.B. Kunden, Mitarbeiter),
  • Pflicht zur Tragung mecha­ni­scher Schutz­vor­rich­tun­gen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter,
  • gleich­zei­ti­ger Auf­ent­halt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m² zur Ver­fü­gung stehen.

Für baulich ver­bun­de­ne Betriebs­stät­ten (z. B. Ein­kaufs­zen­tren) gilt die Flä­chen­re­ge­lung eben­falls, wobei die Flächen der Kun­den­be­rei­che der ein­zel­nen Betriebs­stät­ten und des Ver­bin­dungs­bau­werks zu einer Gesamt­flä­che zusam­men­zu­zäh­len sind. Sowohl auf der so ermit­tel­ten Gesamt­flä­che als auch im Kun­den­be­reich jeder ein­zel­nen Betriebs­stät­te dürfen sich maximal so viele Kunden auf­hal­ten, dass pro Kunde 10 m2 zur Ver­fü­gung stehen.

Ist eine Betriebs­stät­te kleiner als 10 m2, so darf jeweils ein einziger Kunde das Geschäft betreten. Dieser Kunde darf jedoch von min­der­jäh­ri­gen Kindern beglei­tet werden.

Auf Märkten im Freien gilt die Pflicht zur Ein­hal­tung des 1‑Meter-Min­dest­ab­stands sowie zur Tragung einer mecha­ni­schen Schutz­vor­rich­tung (z.B. Maske) ebenfalls.

2. Unter welchen Vor­aus­set­zun­gen darf der 1‑Meter-Min­dest­ab­stand bei beruf­li­chen Tätig­kei­ten in Betriebs­stät­ten unter­schrit­ten werden?

Wenn der 1‑Meter-Min­dest­ab­stand aufgrund der Eigenart einer Dienst­leis­tung nicht ein­ge­hal­ten werden kann (z.B. Frisöre, Nagel­stu­di­os, Ände­rungs­schnei­de­rei und Ände­rungs­ar­bei­ten im Mode­han­del), muss das Infek­ti­ons­ri­si­ko durch sonstige geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men mini­miert werden. 

Sofern zwischen Personen geeig­ne­te Schutz­vor­rich­tun­gen zur räum­li­chen Trennung (z.B. Acryl­glas­schei­ben) bestehen, darf der 1‑Meter-Abstand eben­falls unter­schrit­ten werden.

Aus­nah­men bestehen zudem, wenn eine unmit­tel­ba­re Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abge­wen­det oder unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Personen (z.B. Menschen mit Behin­de­run­gen) geholfen werden soll. Dasselbe gilt außerdem, wenn die Aufsicht über min­der­jäh­ri­ge Kinder wahr­ge­nom­men wird.

Kein ver­pflich­ten­der Min­dest­ab­stand gilt schließ­lich für Personen, die mit­ein­an­der (zumin­dest zeit­wei­se) im gemein­sa­men Haushalt leben. 

3. Unter welchen Vor­aus­set­zun­gen dürfen mecha­ni­sche Schutz­vor­rich­tun­gen (z.B. Masken) bei beruf­li­chen Tätig­kei­ten in Betriebs­stät­ten abgelegt werden?

Wenn das Tragen einer mecha­ni­schen Schutz­vor­rich­tung (z.B. Masken) aufgrund der Eigenart einer Dienst­leis­tung nicht möglich ist (z.B. Berufs­fo­to­gra­fie, Film­pro­duk­ti­on), darf statt­des­sen durch sonstige geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men das Infek­ti­ons­ri­si­ko mini­miert werden. Bran­chen­spe­zi­fi­sche Hygie­ne­emp­feh­lun­gen für Gewer­be­trei­ben­de stellen die jewei­li­gen Fach­ver­bän­de zur Verfügung.

Eine mecha­ni­sche Schutz­vor­rich­tung muss zudem nicht getragen werden, wenn zwischen Personen eine sonstige geeig­ne­te Schutz­vor­rich­tung zur räum­li­chen Trennung vor­han­den ist, die das gleiche Schutz­ni­veau gewähr­leis­tet (z.B. Acrylglasscheiben).

Keine Pflicht zur Tragung mecha­ni­scher Schutz­vor­rich­tun­gen (z.B. Masken) besteht schließ­lich für Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen das Tragen aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht zuge­mu­tet werden kann.

4. Welche Gesund­heits­schutz­auf­la­gen gelten bei beruf­li­chen Tätig­kei­ten im Freien (z.B. Baustell- oder Vermessungsarbeiten)?

Zwischen sämt­li­chen Personen (z.B. Mit­ar­bei­ter, Kunden) ist ein Min­dest­ab­stand von 1 Meter ein­zu­hal­ten. Wenn ein solcher Min­dest­ab­stand aufgrund der Eigenart der beruf­li­chen Tätig­keit nicht möglich ist, so muss das Infek­ti­ons­ri­si­ko statt­des­sen durch sonstige geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men (z.B. Masken, Des­in­fek­ti­ons­ge­le­gen­hei­ten, Vor­sichts­hin­wei­se u.Ä.) mini­miert werden. Daneben gelten die all­ge­mei­nen Aus­nah­men, etwa bei unmit­tel­ba­rer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (vgl dazu Frage 2).

5. Unter­lie­gen geöff­ne­te Betriebe wei­ter­hin zusätz­li­chen Ein­schrän­kun­gen in Hinblick auf die Öff­nungs­zei­ten? Sind frühere Ein­schrän­kun­gen (täglich werktags 07:40- 19:00) wei­ter­hin in Kraft?

Nein. Ab 1. Mai gelten wieder die­sel­ben Öff­nungs­zei­ten, die auch vor der COVID-Pandemie gegolten haben. Zusätz­li­che zeit­li­che Ein­schrän­kun­gen sieht die COVID-19-Locke­rungs­ver­ord­nung nicht mehr vor. 

6. Welche Betriebe müssen auch nach dem 1. Mai wei­ter­hin geschlos­sen halten?

Wei­ter­hin unter­sagt ist das Betreten von

  • Aus­bil­dungs­stät­ten (zu den Aus­nah­men vgl. Frage 2);
  • Betriebs­stät­ten sämt­li­cher Betriebs­ar­ten der Gast­ge­wer­be (zu den Aus­nah­men und zur geplan­ten Wie­der­öff­nung vgl. Frage 7, Frage 8 und Frage 9);
  • Beher­ber­gungs­be­trie­ben zum Zweck der Erholung und Frei­zeit­ge­stal­tung (zu den Aus­nah­men und zur geplan­ten Wie­der­öff­nung vgl. Frage 10 und Frage 11);
  • Sport­stät­ten zur Ausübung von Sport (zu den Aus­nah­men vgl. Frage 11);
  • Frei­zeit­ein­rich­tun­gen, die der Unter­hal­tung, der Belus­ti­gung oder der Erholung dienen (zu den Details vgl. Frage 13);
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Museen und Ausstellungen;
  • Biblio­the­ken und Archiven.

7. Ab wann dürfen Gas­tro­no­mie­be­trie­be vor­aus­sicht­lich wieder öffnen?

Gas­tro­no­mie­be­trie­be werden am 15. Mai wieder öffnen. Weitere Infor­ma­tio­nen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie.

8. Welche Gesund­heits­schutz­auf­la­gen werden in Gas­tro­no­mie­be­trie­ben ab 15. Mai vor­aus­sicht­lich gelten?

Für Gas­tro­no­mie­be­trie­be werden spe­zi­fi­sche Hygie­ne­re­geln gelten. Weitere Infor­ma­tio­nen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie.

9. Ist die Lie­fe­rung und Abholung von Speisen bei Gast­ge­wer­be­be­trie­ben wei­ter­hin zulässig?

Ja, Lie­fer­ser­vice und Selbst­ab­ho­lung sind grund­sätz­lich zulässig. Ebenso darf eine Anlie­fe­rung durch die Betriebe selbst erfolgen. Zu diesen Zwecken dürfen Betriebs­in­ha­ber und Mit­ar­bei­ter ihren Gas­tro­no­mie­be­trieb betreten, wobei an den ver­pflich­ten­den Min­dest­ab­stand von 1 Meter bei beruf­li­chen Tätig­kei­ten zu erinnern ist.

Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn

  • diese vor­be­stellt wurden,
  • nicht vor Ort kon­su­miert werden,
  • bei der Übergabe der Min­dest­ab­stand von 1 Meter ein­ge­hal­ten wird und
  • eine mecha­ni­sche Schutz­vor­rich­tung (z.B. Maske) getragen wird.

Das Betreten ist nur für jene Kunden zulässig, die vorher bestell­te Speisen abholen. Es ist dafür zu sorgen, dass Personen das Lokal nach Mög­lich­keit nur einzeln betreten. Auch Men­schen­an­samm­lun­gen vor dem Lokal sind zu vermeiden.

10. Ab wann dürfen Beher­ber­gungs­be­trie­be vor­aus­sicht­lich wieder öffnen?

Für Zwecke der Erholung und Frei­zeit­ge­stal­tung werden Beher­ber­gungs­be­trie­be ab 29. Mai geöffnet werden. Weitere Infor­ma­tio­nen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung.

11. Dürfen Cam­ping­plät­ze derzeit geöffnet haben?

Beauf­sich­tig­te Camping und Wohn­wa­gen­plät­ze sind vor­aus­sicht­lich bis 29. Mai geschlos­sen. Dies gilt nicht für Dau­er­stell­plät­ze. Letztere dürfen ab 1. Mai wieder genutzt werden, wobei folgende Hygie­ne­auf­la­gen gelten:

  • Min­dest­ab­stand von 1 Meter zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben,
  • Pflicht zur Tragung mecha­ni­scher Schutz­vor­rich­tun­gen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter,
  • gleich­zei­ti­ger Auf­ent­halt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Ver­fü­gung stehen.

Betriebs­stät­ten von Gast­ge­wer­be­be­trie­ben dürfen auf Cam­ping­plät­zen betreten werden, sofern Speisen und Getränke aus­schließ­lich an Cam­ping­gäs­te aus­ge­ge­ben werden.

12. Welche Sport­be­trie­be dürfen von Kunden bereits genutzt werden?

Unter Sport­an­la­gen versteht man Anlagen, die aus­schließ­lich oder über­wie­gend für die kör­per­li­che Akti­vi­tät sowie die Betä­ti­gung im sport­li­chen Wett­kampf oder im Training bestimmt ist (z.B. Sport­hal­le, Sport­platz, spe­zi­el­le Anlage für einzelne Sport­ar­ten). Hinzu kommen dem Betrieb der Anlage oder der Vor­be­rei­tung für die Benüt­zung der Anlage dienende Ein­rich­tun­gen, Bauten und Räum­lich­kei­ten. Derzeit dürfen Sport­an­la­gen grund­sätz­lich nicht betreten werden. Hiervon bestehen aber Ausnahmen:

Der Betrieb in nicht öffent­li­chen Sport­stät­ten ist für Spit­zen­sport­ler und Pro­fi­fuß­bal­ler sowie deren Betreuer bzw. Trainer möglich.

Alle anderen Sportler dürfen Sport­stät­ten im Frei­luft­be­reich benutzen, sofern es sich um Sport­ar­ten handelt, bei denen zwischen den Betei­lig­ten typi­scher­wei­se ein Abstand von min­des­tens 2 Metern ein­ge­hal­ten werden kann und wird.

Im Frei­luft­be­reich können demnach jeden­falls folgende Sport­stät­ten betrie­ben werden:

  • Außen­be­rei­che von Fitnessbetrieben
  • Bah­nen­golf­an­la­gen
  • Bogen­schieß­an­la­gen
  • Flug­sport­an­la­gen
  • Golf­plät­ze
  • Hoch­seil­gär­ten
  • Kart­bah­nen
  • Kitesurf-/Was­ser­s­chi­an­la­gen
  • Klet­ter­gär­ten
  • Leicht­ath­le­tik­an­la­gen
  • (Mountain)Bike Parks
  • Moto­cross-Strecken
  • Rafting-/Can­yo­ning­un­ter­neh­men
  • Reitanlagen/Reitbetriebe
  • Schieß­stät­ten
  • Segel­schu­len
  • Stock­sport­an­la­gen
  • Ten­nis­plät­ze

Innen­be­rei­che der Sport­stät­te (z.B. Gar­de­ro­ben) dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Frei­luft­be­reich erfor­der­lich ist.

13. Welche Rege­lun­gen gelten für Freizeiteinrichtungen

Das Betreten von Frei­zeit­ein­rich­tun­gen ist grund­sätz­lich unter­sagt. Als Frei­zeit­ein­rich­tun­gen gelten Betriebe und Ein­rich­tun­gen, die der Unter­hal­tung, der Belus­ti­gung oder der Erholung dienen. Das sind:

  1. Schau­stel­ler­be­trie­be, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. Bäder und Ein­rich­tun­gen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäder­hy­gie­nege­set­zes — BHygG, BGBl. I Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Ober­flä­chen­ge­wäs­sern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Bade­be­trieb nicht stattfindet,
  3. Tanz­schu­len,
  4. Wett­bü­ros, Auto­ma­ten­be­trie­be, Spiel­hal­len und Casinos,
  5. Tier­parks und Zoos,
  6. Schau­berg­wer­ke,
  7. Ein­rich­tun­gen zur Ausübung der Prostitution,
  8. Theater, Kon­zert­sä­le und ‑arenen, Kinos, Varie­tees und Kabaretts,
  9. Indoor­spiel­plät­ze,
  10. Paint­ball­an­la­gen,
  11. Muse­ums­bah­nen und Ausflugsschiffe.

Es dürfen jeden­falls folgende Leis­tun­gen erbracht werden:

  • Beratungs‑, Ver­mitt­lungs- und Unter­stüt­zungs­dienst­leis­ter wie bei­spiels­wei­se Künst­ler­agen­tu­ren, Cas­ting­agen­tu­ren, Sport­agen­tu­ren, Event­agen­tu­ren, Kar­ten­bü­ros, Modell­agen­tu­ren, Reisebüros
  • Fit­ness­trai­ner: Fit­ness­trai­ning in Frei­luft­be­rei­chen von dafür vor­ge­se­he­nen Sport­stät­ten; Fit­ness­trai­ning im öffent­li­chem Raum im Freien mit Gruppen bis zu 10 Personen inkl. dem Trainer
  • Fremdenführer/Reiseleiter/Reisebetreuer: Diese dürfen Füh­run­gen im öffent­li­chen Raum in Klein­grup­pen bis zu 10 Personen (incl Führer) anbieten. Es gelten hierbei die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 sowie des § 10 der VO
  • Reit­trai­ner: Reit­un­ter­richt auf Frei­luft­flä­chen von Reit­be­trie­ben sowie das Aus­rei­ten auf öffent­li­chen Flächen im Freien
  • Solarien
  • Ver­mie­tun­gen von Sport­ge­rä­ten wie Boots­ver­mie­tung und Boot­sein­stel­ler

Weitere Infor­ma­tio­nen zum Frei­zeit­be­reich finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit.

14. Ab wann ist wieder mit einem voll­kom­me­nen Nor­mal­be­trieb zu rechnen?

Nach gegen­wär­ti­gem Stand soll die COVID-19-Locke­rungs­ver­ord­nung bis ein­schließ­lich 30. Juni 2020 gelten. Die Dauer und das Ausmaß von Betriebs­ein­schrän­kun­gen werden seitens der Politik jedoch laufend eva­lu­iert. Je nach gesund­heit­li­cher Gesamt­si­tua­ti­on kann es zu Anpas­sun­gen vor bzw. Ein­schrän­kun­gen auch nach besagtem Datum kommen.

15. Dürfen wis­sens­ba­sier­te Dienst­leis­tungs- und Bera­tungs­be­trie­be ihr Geschäfts­räum­lich­kei­ten bzw. Kanz­lei­en für Kunden eben­falls wieder öffnen?

Ja. Wis­sens­ba­sier­te Dienst­leis­ter (z.B. Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler, gewerb­li­che Ver­mö­gens­be­ra­ter, Werbe- und PR-Agen­tu­ren, Inge­nieur­bü­ros, Unter­neh­mens­be­ra­ter, IT-Dienst­leis­ter, Bilanz­buch­hal­ter, Lebens- und Sozi­al­be­ra­ter) dürfen ihre Kunden ab 1. Mai eben­falls wieder beraten.

Aller­dings gelten hierbei die all­ge­mei­nen Gesund­heits­schutz­auf­la­gen (vgl. Frage 1, sowie zu den Aus­nah­men überdies Frage 2 und Frage 3).

16. Unter­liegt selbst genähter “Mund-Nasen-Schutz” dem regle­men­tier­ten Gewerbe?

Der Begriff “Mund-Nasen-Schutz” wird in der der­zei­ti­gen Notlage auch für Mittel zur Bede­ckung von Mund und Nase ver­wen­det, an die kei­ner­lei spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen gestellt werden.
Details: Sozi­al­mi­nis­te­ri­ums-Info zum Mund- Nasen- Schutz 

Medi­zi­ni­scher Mund-Nasen-Schutz muss eine CE-Kenn­zeich­nung tragen, während selbst genähter Mund-Nasen-Schutz das nicht muss und demnach kein Medi­zin­pro­dukt ist. Damit unter­liegt “selbst genähter Mund- Nasen-Schutz” nicht dem regle­men­tier­ten Gewerbe.
Details: CE-Kenn­zeich­nung von Atemschutz

17. Welche Strafen drohen bei Ver­stö­ßen gegen Maß­nah­men zur Ein­däm­mung der Aus­brei­tung des Virus? 

Geld­stra­fen

Aufgrund des COVID-19-Maß­nah­men­ge­set­zes und des Epi­de­mie­ge­set­zes 1950 können die Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­den bei Ver­stö­ßen gegen geltende Auflagen eine Ver­wal­tungs­stra­fe verhängen. 

Laut COVID-19-Maß­nah­men­ge­setz drohen Geldstrafen

  • für Personen, die eine Betriebs­stät­te betreten, deren Betreten unter­sagt wurde
  • für Personen, die gegen die Aus­gangs­be­schrän­kun­gen (bzw. das all­ge­mei­ne Betre­tungs­ver­bot öffent­li­cher Orte) verstoßen
  • für Inhaber von Betriebs­stät­ten, die nicht dafür Sorge tragen, dass die Betriebs­stät­te höchs­tens von der in der Ver­ord­nung genann­ten Zahl an Personen betreten wird

Die Höhe der Strafe kann sich bei Pri­vat­per­so­nen grund­sätz­lich auf bis zu 3.600 Euro und bei Inhabern von Betriebs­stät­ten auf bis zu 30.000 Euro belaufen.

Das Epi­de­mie­ge­setz sieht Geld­stra­fen bis zu 2.180 Euro für Verstöße gegen Anzeige- oder Mel­de­pflich­ten vor (z.B. Erstat­tung der Anzeige bei einem COVID-19-Fall an das Gesund­heits­amt). Sonstige Über­tre­tun­gen des Epi­de­mie­ge­set­zes (z.B. Pflicht zur behörd­li­chen Des­in­fek­ti­on von bestim­men Räumen, Abson­de­rungs­maß­nah­men kranker oder ver­däch­ti­ger Personen) werden mit Geld­stra­fen bis zu 1.450 Euro geahndet.

Organ­straf­ver­fü­gun­gen

Seit 11. April 2020 hat die Exe­ku­ti­ve zudem die Mög­lich­keit, bei bestimm­ten Über­tre­tun­gen des Epi­de­mie­ge­set­zes sowie des COVID-19-Maß­nah­men­ge­set­zes mit Organ­straf­ver­fü­gun­gen Geld­stra­fen ein­zu­he­ben, wie zB:

  • 25 Euro Geld­stra­fe für einen Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimm­ten Berei­chen (Betriebs­stät­ten, öffent­li­che Verkehrsmittel)
  • 50 Euro Geld­stra­fe für das Nicht­ein­hal­ten der Aus­gangs­be­schrän­kun­gen sowie bei Ver­stö­ßen gegen das Betre­tungs­ver­bot bestimm­ter Betriebsstätten 

Frei­heits­stra­fen nach dem StGB 

Gemäß § 178 bzw. § 179 StGB macht sich gericht­lich strafbar, wer fahr­läs­sig bzw. vor­sätz­lich eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Ver­brei­tung einer über­trag­ba­ren Krank­heit unter Menschen her­bei­zu­füh­ren. Verstöße sind mit Frei­heits­stra­fen bis zu drei Jahren zu ahnden.

18. Sind bei (vor­über­ge­hen­den) Betriebs­schlie­ßun­gen aufgrund des Corona-Virus die Regis­trier­kas­sen außer Betrieb zu nehmen?

Das BMF beant­wor­tet diese Anfragen dahin­ge­hend, dass bei (vor­über­ge­hen­den) Betriebs­schlie­ßun­gen aufgrund des Corona-Virus die Regis­trier­kas­sen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Sai­son­be­trieb). Unter anderem würde das Anmel­de­pro­ze­de­re über Finan­zOn­line und die Start­be­leg­prü­fung bei der Wie­der­in­be­trieb­nah­me der Regis­trier­kas­sen einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Aufwand darstellen.

19. Was ist zu tun, wenn die Regis­trier­kas­sen­schwel­le (Jah­res­um­satz von mehr als 15.000 Euro und Bar­um­satz von mehr als 7.500 Euro/Jahr) über­schrit­ten wird, die elek­tro­ni­sche Regis­trier­kas­se aber nicht in Betrieb genommen werden kann, weil eine Instal­la­ti­on der Kasse wegen der Corona-Krise nicht möglich ist?

Das Finanz­mi­nis­te­ri­um hat die WKÖ infor­miert, dass bei Über­schrei­ten der Regis­trier­kas­sen­schwel­len bis Ende Juni 2020 die Regis­trier­kas­sen­pflicht erst mit 1.Oktober eintritt.

20. Mein Betrieb wurde durch eine Ver­ord­nung nach § 20 Epi­de­mie­ge­setz 1950 beschränkt oder geschlos­sen. Bekomme ich eine Ent­schä­di­gung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?

Ja. Kommt es wegen Lie­fer­aus­fäl­len zu Pro­duk­ti­ons­still­stän­den, besteht nach stän­di­ger Recht­spre­chung eine Ent­gelt­fort­zah­lungs­pflicht des Arbeit­ge­bers. Betriebs­stö­run­gen die durch einen Mangel an Arbeits­stof­fen oder Energie her­vor­ge­ru­fen werden, sind daher der Sphäre des Arbeit­ge­bers zuzu­rech­nen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der just-in-time-Produktion. 

Beachten Sie jedoch, dass viele Betriebe in den letzten Wochen nicht auf Grund­la­ge des Epi­de­mieG, sondern gemäß anderer Rechts­vor­schrif­ten ein­ge­schränkt wurden (vgl. dazu Frage 21)

21. Das Betreten des Kun­den­be­reichs bestimm­ter Betriebs­stät­ten (insb. im Sport- und Frei­zeit­be­reich) bleibt auch gemäß der COVID-19-Locke­rungs­ver­ord­nung unzu­läs­sig. Gibt es hier eine Entschädigung?

Eine Mög­lich­keit auf gewisse staat­li­che Unter­stüt­zung kann es durch den COVID-19-Kri­sen­be­wäl­ti­gungs­fonds geben. Damit soll allen Unter­neh­men geholfen werden, die finan­zi­el­le Hilfe benö­ti­gen. Dafür werden in einem ersten Schritt 4 Mrd. Euro zur Ver­fü­gung gestellt. An Details wird laufend gearbeitet.

Nähere Infor­ma­tio­nen zu mög­li­chen Unter­stüt­zun­gen finden Sie hier: Info Sofort­maß­nah­men

Für beson­de­re Här­te­fäl­le von Selbst­stän­di­gen ist ein Här­te­fall-Fonds ein­ge­rich­tet. Details finden Sie hier: Info und Bean­tra­gung Härtefall-Fonds

Wich­ti­ger Hinweis: 

In recht­li­cher Hinsicht ist zwischen Betre­tungs­ver­bo­ten nach der jüngsten COVID-19-Locke­rungs­ver­ord­nung, Betre­tungs­ver­bo­ten nach früheren COVID-19-Ver­ord­nun­gen (insb. BGBl II 96/2020 und 98/2020) und der Still­le­gung oder Ein­schrän­kung eines Betrie­bes gemäß § 20 Epi­de­mie­ge­setz (vgl. dazu Frage 20) zu unterscheiden.

Bei einem Betre­tungs­ver­bot gemäß der genann­ten COVID-19-Ver­ord­nun­gen liegt keine Still­le­gung oder Ein­schrän­kung eines Betrie­bes gemäß § 20 Epi­de­mie­ge­setz vor. Deshalb besteht in solchen Fällen kein Ent­schä­di­gungs­an­spruch gemäß § 32 Epidemiegesetz.

Quelle: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_einschraenkungen

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