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Artikel zum Thema: Pensionseinkünfte

Halb­satz­be­güns­ti­gung nur bei län­ger­fris­ti­ger Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit möglich

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2021 

Die soge­nann­te Halb­satz­be­güns­ti­gung („Hälf­te­steu­er­satz“) greift nur bei der Ver­äu­ße­rung oder Aufgabe des gesamten Betrie­bes, nicht aber bei der Ver­äu­ße­rung oder Aufgabe eines Teil­be­trie­bes. Konkret kommt sie zum Tragen, wenn ein Betrieb ver­äu­ßert oder auf­ge­ge­ben wird, weil der Steuerpflichtige

  • gestor­ben ist oder
  • wegen einer kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Behin­de­rung in einem Ausmaß erwerbs­un­fä­hig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fort­zu­füh­ren oder die mit seiner Stellung als Mit­un­ter­neh­mer ver­bun­de­nen Aufgaben oder Ver­pflich­tun­gen zu erfüllen, oder
  • das 60. Lebens­jahr voll­endet hat und seine Erwerbs­tä­tig­keit einstellt.

Die Begüns­ti­gung erfolgt antrags­ge­bun­den und redu­ziert die Ein­kom­men­steu­er aus dem Ver­äu­ße­rungs- bzw. Auf­ga­be­ge­winn auf den halben Durch­schnitt­steu­er­satz, wenn seit der Eröff­nung oder dem letzten ent­gelt­li­chen Erwerb des Betrie­bes sieben Jahre ver­stri­chen sind. Wird die Begüns­ti­gung des Hälf­te­steu­er­sat­zes in Anspruch genommen, muss grund­sätz­lich die aktive Betä­ti­gung ein­ge­stellt werden. Nicht begüns­ti­gungs­schäd­lich sind Pen­si­ons­ein­künf­te, Ein­künf­te aus bloßer Ver­mie­tung und Ver­pach­tung oder aus Kapitalvermögen.

Bei einem dem VwGH vor­lie­gen­den Fall (GZ Ro 2020/13/0002 vom 19. 5. 2021) hatte ein über 60-jähriger Steu­er­pflich­ti­ger seinen KG-Anteil verkauft und für den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn den Hälf­te­steu­er­satz in Anspruch genommen. Einige Monate nach der Ver­äu­ße­rung ging er dann aber wieder ein gering­fü­gi­ges Dienst­ver­hält­nis mit seiner (ehe­ma­li­gen) KG ein. Fraglich war nun, ob die Wie­der­auf­nah­me der gering­fü­gi­gen Tätig­keit für die Hälf­te­steu­er­satz­be­frei­ung schäd­lich ist. Die Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en führen in diesem Zusam­men­hang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbs­tä­tig­keit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebs­ver­äu­ße­rung bzw. ‑aufgabe der Begüns­ti­gung grund­sätz­lich nicht ent­ge­gen­steht. Ist aller­dings zum Zeit­punkt der Betriebs­ver­äu­ße­rung oder ‑aufgabe von vorn­her­ein die Aufnahme einer Erwerbs­tä­tig­keit beab­sich­tigt, kann nicht von einer Ein­stel­lung gespro­chen werden, sodass die Begüns­ti­gung nicht zum Tragen kommt.

Der VwGH kam zu einem ähn­li­chen Ergebnis — eine Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit liegt nur dann vor, wenn diese auf eine län­ger­fris­ti­ge Dauer hinaus aus­ge­rich­tet ist. Zudem darf die Wie­der­auf­nah­me der Tätig­keit nicht von vorn­her­ein geplant gewesen sein. Da im vor­lie­gen­den Fall der Steu­er­pflich­ti­ge bereits wenige Monate nach der Ver­äu­ße­rung seine Erwerbs­tä­tig­keit wieder auf­ge­nom­men hat, war dies für den Hälf­te­steu­er­satz schäd­lich. Aufgrund des kurzen Zeit­raums der Unter­bre­chung von nur einigen Monaten musste der VwGH nicht näher defi­nie­ren, welche Zeit­span­ne unter „län­ger­fris­tig“ zu ver­ste­hen ist.

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