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Artikel zum Thema: Abschreibung

Aktuelle Judi­ka­tur zum Nachweis für Teil­wert­ab­schrei­bun­gen bei Immobilien

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

August 2022 

Die steu­er­li­che Zuläs­sig­keit einer außer­plan­mä­ßi­gen Abschrei­bung (Teil­wert­ab­schrei­bung) ist bei Betriebs­prü­fun­gen oftmals ein großer Dis­kus­si­ons­punkt. Vor allem wenn es um lang­fris­ti­ge Ver­mö­gens­wer­te wie Betei­li­gun­gen, Grund­stü­cke oder Maschi­nen geht, steigen die Chancen, wenn ein Bewer­tungs­gut­ach­ten vor­ge­legt werden kann. Etwas über­ra­schend war da zunächst eine BFG-Ent­schei­dung (GZ RV/5101409/2019 vom 26.8.2020), die bei zwei neu errich­te­ten Woh­nun­gen eine Teil­wert­ab­schrei­bung ohne Vorlage eines Gut­ach­tens mit der Begrün­dung zuge­las­sen hat, dass die eigent­lich mit sofor­ti­ger Ver­kaufs­ab­sicht errich­te­ten Woh­nun­gen sich aufgrund des schlech­ten Licht­ein­falls, der Lärm­be­läs­ti­gung der Straße und des Rauch­fangs des Nachbarn nicht ver­kau­fen ließen und daher wohl wert­ge­min­dert sind. Weitere fun­dier­te Nach­wei­se wurden nicht beigebracht.

Die dagegen ein­ge­brach­te Amts­be­schwer­de war erfolg­reich. Der VwGH (GZ Ra 2020/15/0118 vom 3.2.2022) hat die Ent­schei­dung des BFG auf­ge­ho­ben und klar­ge­stellt, dass der­je­ni­ge, der eine Abschrei­bung auf den nied­ri­ge­ren Teilwert durch­füh­ren will, die Ent­wer­tung des Wirt­schafts­gu­tes nach­zu­wei­sen oder zumin­dest glaub­haft zu machen hat. Zusätz­lich gilt nach Ansicht des VwGH, dass je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­zeit­punkt und Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung der Abschrei­bung ist, umso höher sind die Anfor­de­run­gen an den zu erbrin­gen­den Nachweis.

Das Ver­fah­ren ging also wieder zum BFG zurück. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt folgt nun der Ansicht des VwGH und hält im fort­ge­setz­ten Ver­fah­ren fest (BFG vom 22.3.2022, GZ RV/5100163/2022), dass nur ein aus­führ­li­cher Nachweis — wie ins­be­son­de­re ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten — die Anfor­de­run­gen für die Aner­ken­nung einer Teil­wert­ab­schrei­bung erfüllt. Ein solches Gut­ach­ten muss erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Abschrei­bung ergibt und ins­be­son­de­re auch auf die Wert­ermitt­lung des Teil­wer­tes eingehen. Im Ergebnis wird die bisher schon restrik­ti­ve Linie der Finanz­ver­wal­tung durch die jüngste Judi­ka­tur gestärkt. Es ist daher anzu­ra­ten, Teil­wert­ab­schrei­bun­gen durch ent­spre­chen­de Gut­ach­ten bzw. aus­sa­ge­kräf­ti­ge Nach­wei­se zu unter­mau­ern, um die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit auch im Rahmen von Betriebs­prü­fun­gen durchzubringen.

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