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Artikel zum Thema: Übergang der Steuerschuld

Neue­run­gen beim Dreiecksgeschäft

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2023 

Ab 01.01.2023 kommt es zu einer kleinen, aber mög­li­cher­wei­se für viele Unter­neh­mer inter­es­san­ten Neuerung bei Drei­ecks­ge­schäf­ten. Ein Drei­ecks­ge­schäft ist eine spe­zi­el­le Form des Rei­hen­ge­schäfts, bei dem drei Unter­neh­mer mit UID-Nummern aus drei unter­schied­li­chen Mit­glieds­staa­ten Geschäf­te über die Lie­fe­rung von Waren abschließen.

Ein Beispiel für ein Drei­ecks­ge­schäft wäre der folgende Fall: Der öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer Ö bestellt bei seinem Lie­fe­ran­ten in Deutsch­land Ware und bittet diesen, die Ware direkt an den ita­lie­ni­schen unter­neh­me­ri­schen Kunden zu senden. Ö ver­rech­net an den ita­lie­ni­schen Kunden selbst, während die Ware vom deut­schen Lie­fe­ran­ten kommt. Der deutsche Lie­fe­rant ver­rech­net an Ö.

Mit der Ver­ein­fa­chung für Drei­ecks­ge­schäf­te kann Ö eine umsatz­steu­er­li­che Regis­trie­rungs­pflicht in Italien ver­mei­den. Dazu muss er beim Einkauf vom deut­schen Lie­fe­ran­ten mit öster­rei­chi­scher UID-Nummer auf­tre­ten (dieser fak­tu­riert eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung). Der daraus resul­tie­ren­de inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb wird in der UVA in einer spe­zi­el­len Kennzahl gemeldet. In der Rechnung an den ita­lie­ni­schen Kunden wird auf das Vor­lie­gen eines Drei­ecks­ge­schäfts hin­ge­wie­sen und auf den Übergang der Steu­er­schuld auf den ita­lie­ni­schen Kunden. Der Umsatz an den ita­lie­ni­schen Kunden ist in der Zusam­men­fas­sen­den Meldung als Drei­ecks­ge­schäft zu melden. Diese Ver­ein­fa­chung hilft dem mitt­le­ren Unter­neh­mer im Drei­ecks­ge­schäft enorm, da er sich nicht in Italien regis­trie­ren muss, keinen ita­lie­ni­schen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb und keine ita­lie­ni­sche Umsatz­steu­er melden und abführen muss. Wichtig ist aus öster­rei­chi­scher Sicht, dass die Mel­dun­gen in den UVAs richtig erfolgen und dass in der Rechnung auf das Vor­lie­gen des Drei­ecks­ge­schäfts und den Übergang der Steu­er­schuld hin­ge­wie­sen wird.

In der Ver­gan­gen­heit war die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung bei diesem Thema sehr streng in der Aus­le­gung und argu­men­tier­te, da es sich um eine Ver­ein­fa­chung handle, müsse bereits im Zeit­punkt der Fak­tu­rie­rung das Drei­ecks­ge­schäft richtig gemeldet und abge­rech­net werden. Eine spätere Kor­rek­tur sei nicht möglich. Was ist nun das Problem eines soge­nann­ten “miss­glück­ten” Drei­ecks­ge­schäfts? Wenn das Drei­ecks­ge­schäft falsch gemeldet oder abge­wi­ckelt wurde, ist die öster­rei­chi­sche Finanz von einem inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb (in unserem Fall vom deut­schen Lie­fe­ran­ten) aufgrund der öster­rei­chi­schen UID-Nummer aus­ge­gan­gen. Für diesen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb aufgrund der öster­rei­chi­schen UID-Nummer steht so lange kein Vor­steu­er­ab­zug zu, bis nach­ge­wie­sen wird, dass der inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb aufgrund der Waren­be­we­gung in Italien gemeldet und ver­steu­ert wurde. Der öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer hat sich also in Italien umsatz­steu­er­lich zu regis­trie­ren und den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb und die anschlie­ßen­de Lie­fe­rung, die der ita­lie­ni­schen Umsatz­steu­er unter­liegt, zu melden und ita­lie­ni­sche Umsatz­steu­er abzu­füh­ren. Das dies alles sehr auf­wen­dig und kost­spie­lig ist, liegt auf der Hand.

Ab 1. Jänner 2023 kommt es aller­dings zu zwei wesent­li­chen und wich­ti­gen Ver­ein­fa­chun­gen für Unter­neh­mer beim Drei­ecks­ge­schäft. Bislang war die Ver­ein­fa­chung des Drei­ecks­ge­schäfts nur anwend­bar, wenn es sich um ein Rei­hen­ge­schäft mit genau drei Betei­lig­ten gehan­delt hat. Künftig wird es möglich sein, ein Drei­ecks­ge­schäft aus einem Rei­hen­ge­schäft mit mehreren Betei­lig­ten her­aus­zu­schä­len. Es ist dabei nicht not­wen­dig, dass der erste oder der letzte Unter­neh­mer in der Reihe am Drei­ecks­ge­schäft teil­neh­men. Diese Erleich­te­rung hilft, dass in Zukunft eine Regis­trie­rung im Bestim­mungs­land der Waren ver­mie­den werden kann. Außerdem wurde klar­ge­stellt, dass es für die Ver­ein­fa­chung des Drei­ecks­ge­schäfts nicht schäd­lich ist, wenn der Unter­neh­mer im Emp­fangs­staat der Waren zwar umsatz­steu­er­lich regis­triert ist, aber die UID eines anderen Mit­glieds­staa­tes verwendet.

Es emp­fiehlt sich also, jetzt die bestehen­den Liefer- und Absatz­we­ge zu erheben (z.B. welche Lie­fe­ran­ten habe ich, ver­sen­den diese Waren direkt an meine Kunden, welche Mit­glieds­staa­ten sind invol­viert, wer rechnet an wen ab). Basie­rend auf diesen Infor­ma­tio­nen kann unter­sucht werden, ob ein umsatz­steu­er­li­ches Risiko besteht, wie dies in Zukunft ver­mie­den werden kann und wie von der neuen Ver­ein­fa­chung für Drei­ecks­ge­schäf­te Gebrauch gemacht werden kann.

Bild: © Adobe Stock — MQ-Illustrations