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Kosten für Lift­ein­bau als außer­ge­wöhn­li­che Belastung


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Kosten für Lift­ein­bau als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2023 

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung setzt voraus, dass die Belas­tung außer­ge­wöhn­lich ist, zwangs­läu­fig erwach­sen ist und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen wesent­lich beeinträchtigt. 

Das BFG (GZ RV/7103390/2019 vom 19.10.2021) hatte sich mit einem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem selbst bei Vor­lie­gen von 100 %iger Behin­de­rung (der Steu­er­pflich­ti­ge litt an einer neu­ro­lo­gi­schen Krank­heit, war völlig pfle­ge­ab­hän­gig und konnte nur seinen Kopf bewegen) die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Kosten für einen Lift­ein­bau in Frage gestellt wurde. Es liegt nämlich dann keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (durch die Errich­tungs­kos­ten des Lifts in einem Gebäude) vor, wenn der Lift auch für Nicht­be­hin­der­te geeignet ist und aufgrund seiner Beschaf­fen­heit für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar und auch für kör­per­lich nicht ein­ge­schränk­te Personen von Wert ist.

Gründe für Zweifel an der Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung lagen ins­be­son­de­re darin, dass der Lift in das Haus der Mutter des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­baut wurde, da der geschie­de­ne Steu­er­pflich­ti­ge über keine andere Wohn­mög­lich­keit verfügt hat. In Anbe­tracht der hohen Kosten für den Lift­ein­bau und der tat­säch­lich kurzen Auf­ent­halts­dau­er im Haus der Mutter — es waren nur 5 Monate — hätte auch die Anmie­tung einer Wohn­mög­lich­keit im Erd­ge­schoß eine nach­voll­zieh­ba­re Alter­na­ti­ve dargestellt.

Das BFG stellte in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung auf die kon­kre­ten Umstände ab. Der Steu­er­pflich­ti­ge lebte tat­säch­lich für einen bestimm­ten Zeitraum gemein­sam mit seiner Betreue­rin im Haus seiner Mutter im Ober­ge­schoß des Hauses, weshalb er (auch für den zu Beginn nicht absehbar kurzen Zeitraum aufgrund des späteren Zer­würf­nis­ses mit seiner Mutter) den Lift benö­tig­te, um mit seinem Roll­stuhl ins Schlaf­zim­mer zu gelangen. Folglich liegt hier eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung vor, die auch durch die Tatsache unter­mau­ert wird, dass die Beam­ten­ver­si­che­rungs­an­stalt (BVA) für den Lift­ein­bau Kredit und Zuschuss gewährt hat. Ebenso kann der so genannte Gegen­wert­ge­dan­ke (als Argument gegen das Vor­lie­gen einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung) im vor­lie­gen­den Fall nicht greifen, da im All­ge­mei­nen ein Haus durch die behin­der­ten­ge­rech­te Aus­ge­stal­tung keine Wert­stei­ge­rung erfährt und somit die Umbauten zu einer Ver­mö­gens­min­de­rung führen.. Im End­ef­fekt konnten also die Kosten für den Lift­ein­bau als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden.

Bild: © Adobe Stock — zphoto83