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Artikel zum Thema: Privatstiftung

Aktuelle Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phen — BMF-Info zu steu­er­li­chen Erleichterungen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

Sep­tem­ber 2023 

Anläss­lich der jüngsten Kata­stro­phen­schä­den durch Hoch­was­ser und Erd­rut­sche hat das BMF in einer Infor­ma­ti­on (GZ 2023–0.599.910 vom 21. August 2023) steu­er­li­che Maß­nah­men auf­ge­lis­tet, die Betrof­fe­nen und Hel­fen­den (steu­er­li­che) Erleich­te­run­gen ver­schaf­fen sollen. Sie werden nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dargestellt.

Ver­län­ge­rung von Fristen

Da es im Zusam­men­hang mit Natur­ka­ta­stro­phen zu Schwie­rig­kei­ten mit der Ein­hal­tung von abga­ben­recht­li­chen Fristen kommen kann, können begrün­de­te Anträge auf Ver­län­ge­rung der Frist zur Ein­rei­chung von Abga­ben­er­klä­run­gen gestellt werden (etwa bezüg­lich einer monat­li­chen UVA). Ebenso kann ein Antrag auf Ver­län­ge­rung der Beschwer­de­frist gestellt werden.

Erleich­te­run­gen bei Steuer(voraus)zahlungen

Um Liqui­di­täts­eng­päs­sen oder Schwie­rig­kei­ten bei der Ein­hal­tung von Zah­lungs­zie­len ent­ge­gen­zu­tre­ten, sieht die BMF-Info folgende mögliche Anträge vor.

  • Antrag auf Stundung oder Raten­zah­lung bzw. Antrag auf Neu­ver­tei­lung der Raten­zah­lung i.Z.m. dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell.
  • Antrag, von der Gel­tend­ma­chung von Ter­min­ver­lus­ten abzu­se­hen, sofern eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung oder Stundung bereits aufrecht ist.
  • Antrag auf Her­ab­set­zung bzw. Nicht­fest­set­zung von Säum­nis­zu­schlä­gen, wenn eine fällige Abgabe aufgrund der Natur­ka­ta­stro­phe nicht recht­zei­tig ent­rich­tet werden konnte.
  • Antrag auf Nicht-Fest­set­zung von Ver­spä­tungs­zu­schlä­gen, sofern die Frist zur Ein­rei­chung einer Abga­ben­er­klä­rung aufgrund der Natur­ka­ta­stro­phe nicht gewahrt wurde.

Überdies kann der Her­ab­set­zungs­an­trag für die Vor­aus­zah­lun­gen bei der Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er (siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe) bei Kata­stro­phen­schä­den vom Abga­be­pflich­ti­gen bis 31. Oktober gestellt werden (statt 30. Sep­tem­ber). Diese steu­er­li­che Erleich­te­rung ist insoweit breit gefasst, als auch mit­tel­bar von einem Kata­stro­phen­scha­den Betrof­fe­ne die Her­ab­set­zung bean­tra­gen können.

Zah­lun­gen aus dem Kata­stro­phen­fonds und frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen Dritter sind steuerfrei

Die BMF-Info betont, dass Leis­tun­gen aus dem Kata­stro­phen­fonds sowie Leis­tun­gen von gemein­nüt­zi­gen oder mild­tä­ti­gen Pri­vat­stif­tun­gen steu­er­frei sind. Bei steu­er­frei­en Sub­ven­tio­nen, z.B. aus dem Kata­stro­phen­fonds, ist zu beachten, dass die Sub­ven­tio­nen von den steu­er­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten abzu­zie­hen sind, wodurch sich auch die AfA redu­ziert. Frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Kata­stro­phen­schä­den sind auf der Emp­fän­ger­sei­te steu­er­be­freit. Bei­spie­le für solche frei­wil­li­gen Zuwen­dun­gen sind etwa Geld, ein zins­lo­ses Darlehen durch den Arbeit­ge­ber oder auch eine Spende an einen von der Kata­stro­phe betrof­fe­nen Haushalt.

Zuwen­dun­gen und Spenden zur Besei­ti­gung von Katastrophenschäden

Grund­sätz­lich sind Spenden bis zu einer gewissen Höhe als Betriebs- oder Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich abzugs­fä­hig, wenn für begüns­tig­te Zwecke und an eine begüns­tig­te Ein­rich­tung gespen­det wird. Als begüns­tig­te Ein­rich­tun­gen gelten z.B. ver­schie­de­ne Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen oder frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren. Als begüns­tig­ter Zweck im vor­lie­gen­den Fall gilt auch die Hil­fe­stel­lung in natio­na­len und inter­na­tio­na­len Kata­stro­phen­fäl­len — ins­be­son­de­re bei Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Ver­mu­rungs- und Lawi­nen­schä­den. Zu beachten ist dabei, dass direkte Spenden an Betrof­fe­ne jedoch steu­er­lich nicht geltend gemacht werden können.

Unter­neh­men haben überdies die Mög­lich­keit — betrag­lich unbe­grenzt — Hil­fe­leis­tun­gen in Geld- oder Sach­wer­ten, die i.Z.m. akuten Kata­stro­phen im In- und Ausland gewährt werden, steu­er­lich als Betriebs­aus­ga­ben abzu­set­zen. Vor­aus­ge­setzt wird eine Wer­be­wirk­sam­keit, an welche grund­sätz­lich keine zu hohen Anfor­de­run­gen gestellt werden. Für die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von wer­be­wirk­sa­men Spenden i.Z.m. Kata­stro­phen ist es gleich­gül­tig, ob Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen, Gemein­den, eigene Arbeit­neh­mer usw. die Spen­den­emp­fän­ger sind.

All­ge­mei­ne ertrag­steu­er­li­che Begünstigungen

Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gun­gen können bei hoch­was­ser­be­ding­ten Kata­stro­phen­fäl­len Erleich­te­run­gen bringen — ins­be­son­de­re bei not­wen­di­gen Ersatz­be­schaf­fun­gen und bei hoch­was­ser­be­ding­tem Aus­schei­den von Wirt­schafts­gü­tern aus dem Betriebs­ver­mö­gen. Für Ersatz­be­schaf­fun­gen können die all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gun­gen wie die lineare und die degres­si­ve Abschrei­bung für Wirt­schafts­gü­ter des abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gens in Anspruch genommen werden. Für die Her­stel­lung bzw. Anschaf­fung von Gebäuden des Betriebs­ver­mö­gens kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch die beschleu­nig­te Abschrei­bung geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass Instand­set­zungs- oder Instand­hal­tungs­auf­wen­dun­gen keinen Her­stel­lungs­auf­wand darstellen.

Bei der Anschaf­fung oder Her­stel­lung von Wirt­schafts­gü­tern des abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gens kann auch der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden (Min­dest­nut­zungs­dau­er von 4 Jahren wird vor­aus­ge­setzt). Alter­na­tiv ist für begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinn­frei­be­trag möglich. Für hoch­was­ser­be­dingt aus dem Betriebs­ver­mö­gen aus­ge­schie­de­ne Wirt­schafts­gü­ter kommt es zu keiner Nach­ver­steue­rung im Rahmen des Inves­ti­ti­ons­frei­be­trags oder inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trags, wenn die Min­dest­be­hal­te­dau­er von 4 Jahren noch nicht erfüllt war (keine Nach­ver­steue­rung bei Aus­schei­den infolge höherer Gewalt). Bei Ein­künf­ten aus Wald­nut­zun­gen bestehen in Folge des Hoch­was­sers überdies Son­der­re­ge­lun­gen, welche Erleich­te­run­gen mit sich bringen.

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen i.Z.m. Hochwasserschäden

Kosten, welche bei der Besei­ti­gung von Kata­stro­phen­schä­den anfallen, sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (ohne Selbst­be­halt) steu­er­lich abzugs­fä­hig, sofern sie zwangs­läu­fig erwach­sen. Zu beachten ist der BMF-Info folgend aller­dings, dass die eigene Arbeits­leis­tung mangels eines Kos­ten­auf­wands steu­er­lich nicht berück­sich­tigt werden kann. Ähn­li­ches gilt für Zuschüs­se aus öffent­li­chen Mitteln wie z.B. aus dem Katastrophenfonds.

Für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung wird vor­aus­ge­setzt, dass dem zustän­di­gen Finanz­amt die von der Gemein­de­kom­mis­si­on über die Scha­dens­er­he­bung auf­ge­nom­me­nen Nie­der­schrif­ten vor­ge­legt werden. Außerdem sind die Kosten selbst durch Rech­nun­gen nach­zu­wei­sen. Die BMF-Info setzt sich überdies mit der prak­ti­schen Hand­ha­bung der Absetz­bar­keit von Ersatz­be­schaf­fun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ein­an­der. Bei Woh­nun­gen etwa sind die Ersatz­be­schaf­fungs­kos­ten für den Haupt­wohn­sitz (im Sinne einer Wohn­ein­heit ver­gleich­ba­rer Nut­zungs­mög­lich­kei­ten) in voller Höhe als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetz­bar. Dies gilt jedoch nicht für Zweit- oder weitere Wohn­sit­ze, Gar­ten­häus­chen usw. Ebenso steu­er­lich abge­setzt werden können die Miet­kos­ten für ein Über­brü­ckungs­quar­tier. Wird zur Finan­zie­rung der steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Kosten ein Darlehen auf­ge­nom­men, so sind die auf diese Kosten ent­fal­len­den Dar­le­hens­rück­zah­lun­gen samt Zinsen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugsfähig.

Frei­be­trags­be­scheid

Bis 31. Oktober können Arbeit­neh­mer beim Finanz­amt die Aus­stel­lung eines geson­der­ten Frei­be­trags­be­scheids bean­tra­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass die (vor­aus­sicht­lich) anfal­len­den, durch Kata­stro­phen­schä­den ver­ur­sach­ten Ausgaben, die Kri­te­ri­en für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung erfüllen.

Befrei­ung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Gebüh­ren­be­freit sind die not­wen­di­ge Ersatz­aus­stel­lung von gebüh­ren­pflich­ti­gen Schrif­ten wie z.B. Rei­se­pass, Füh­rer­schein, Zulas­sungs­schein, Gewer­be­schein und auch die i.Z.m. der Scha­dens­fest­stel­lung, Scha­dens­ab­wick­lung und Scha­dens­be­rei­ni­gung aus­ge­stell­ten oder vor­ge­leg­ten Schrif­ten (wie etwa Bau­be­wil­li­gun­gen oder Zulas­sun­gen von Pkw). Not­wen­dig für diese Begüns­ti­gung ist, dass der Antrag und der Scha­dens­nach­weis inner­halb eines Jahres ab Scha­dens­ein­tritt bei ent­spre­chen­der Stelle einlangt. Amts­hand­lun­gen, die durch Kata­stro­phen­schä­den wie z.B. Hoch­was­ser ver­an­lasst worden sind, sind von den Bun­des­ver­wal­tungs­ab­ga­ben befreit.

Keine Fest­set­zung der Grunderwerbsteuer

Im Falle eines durch höhere Gewalt aus­ge­lös­ten Not­stands wie z.B. im Falle einer Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe kann die Abga­ben­be­hör­de beim Kauf eines Ersatz­grund­stücks ganz oder teil­wei­se von der Fest­set­zung der Grund­er­werb­steu­er Abstand nehmen. Für die Inan­spruch­nah­me dieser Begüns­ti­gung müssen mehrere Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, wie etwa, dass binnen 4 Jahren ab der Ersatz­be­schaf­fung der Wohnsitz an diesen Ort verlegt wird.

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