News
Immer aktuell

Klienten-Info

Artikel zum Thema: Vorsorge

Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2023 — Für alle Steuerpflichtigen

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2023 

Son­der­aus­ga­ben ohne Höchst­be­trag und Kirchenbeitrag

Folgende Son­der­aus­ga­ben sind ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig: Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten jeden­falls als Son­der­aus­ga­ben absetzen. Kir­chen­bei­trä­ge sind bis zu 400 € absetz­bar und werden über die Meldung an das Finanz­amt auto­ma­tisch berücksichtigt.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10 % des Ein­kom­mens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieb­li­chen Bereich dies­be­züg­lich Spenden als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt, so ver­rin­gert sich das Maximum bei den Son­der­aus­ga­ben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen, Tier­schutz­ver­ei­ne und Tier­hei­me (BMF-Liste) sowie an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren Steuern gespart werden. Die Ober­gren­ze (aus betrieb­li­chen und privaten Spenden) liegt bei 10 % des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te. Ab 2024 soll mit dem Gemein­nüt­zig­keits­re­form­ge­setz die Abzugs­fä­hig­keit von Spenden u.a. für Schulen, Kin­der­gär­ten, Kul­tur­ein­rich­tun­gen oder Sport­ver­ei­ne erwei­tert werden. Vor­aus­set­zung ist die Gemein­nüt­zig­keit dieser Organisationen.

Zukunfts­vor­sor­ge — Bau­spa­ren — Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2023 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von 3.222,18 € p.a. führt zur staat­li­chen Prämie von 4,25 % (136,94 €). Beim Bau­spa­ren gilt für 2023 eine staat­li­che Prämie von 18 € beim maximal geför­der­ten Ein­zah­lungs­be­trag von 1.200 € (sofern der Bau­spar­ver­trag das gesamte Jahr aufrecht war).

Bild: © Adobe Stock — Fabio Principe