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Artikel zum Thema: Kredit

High­lights aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2024 

Das BMF hat Mitte Dezember 2023 den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2023 (BMF vom 15.12.2023, 2023–0.715.245, BMF-AV 2023/151) ver­öf­fent­licht. Wie jedes Jahr wurden durch den Erlass gesetz­li­che Ände­run­gen sowie höchst­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen usw. in die Richt­li­ni­en ein­ge­ar­bei­tet. Nach­fol­gend sind aus­ge­wähl­te Themen über­blicks­mä­ßig dargestellt.

Steu­er­frei­heit von Betriebskindergärten

Stellt der Arbeit­ge­ber seinen Arbeit­neh­mern den Besuch von Betriebs­kin­der­gär­ten (gilt auch für Kin­der­krip­pen und ver­gleich­ba­re Ein­rich­tun­gen) kos­ten­los oder ver­güns­tigt zur Ver­fü­gung, so ist der geld­wer­te Vorteil aus der Nutzung dieser Ein­rich­tun­gen steu­er­frei, wenn der Arbeit­ge­ber die Ver­fü­gungs­macht über die Ein­rich­tun­gen hat. Ab dem Kalen­der­jahr 2024 ist es für die Steu­er­be­frei­ung uner­heb­lich, ob die Ein­rich­tun­gen wie z.B. der Betriebs­kin­der­gar­ten auch durch betriebs­frem­de Kinder besucht werden können oder wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeit­neh­mern an der ins­ge­sam­ten Kin­der­an­zahl ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Ein­rich­tung ist — sei es durch Arbeit­neh­mer oder durch betriebs­frem­de Personen. Schließ­lich ist es auch keine Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung, ob die Ein­rich­tun­gen Gewinn erwirt­schaf­ten oder nicht. Da die Ver­fü­gungs­macht über die Ein­rich­tung durch den Arbeit­ge­ber das aus­schlag­ge­ben­de Kri­te­ri­um dar­stellt, ist es auch möglich, dass sich der Arbeit­ge­ber eines Vereins bedient, der auch andere Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen betreibt, sofern die Ver­fü­gungs­macht über die Ein­rich­tung beim Arbeit­ge­ber liegt. Die Anmie­tung ein­zel­ner Plätze bei einer bestehen­den ele­men­ta­ren Bil­dungs­ein­rich­tung durch den Arbeit­ge­ber ist mangels Ver­fü­gungs­macht durch den Arbeit­ge­ber nicht von der Steu­er­be­frei­ung umfasst.

Zuschüs­se vom Arbeit­ge­ber für Kinderbetreuung

Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers an Arbeit­neh­mer (aller­dings nicht an freie Dienst­neh­mer) für die Betreu­ung von Kindern sind ab dem Jahr 2024 bis höchs­tens 2.000 € (davor waren es 1.000 €) pro Kind und Kalen­der­jahr unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei. Wesent­lich ist, dass die Zuschüs­se allen Arbeit­neh­mern oder bestimm­ten Gruppen von Arbeit­neh­mern gewährt werden. Für das betreute Kind muss dem Arbeit­neh­mer selbst der Kin­der­ab­setz­be­trag für mehr als 6 Monate im Kalen­der­jahr zustehen und das Kind darf zu Beginn des Kalen­der­jah­res das 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben (früher galt die Begüns­ti­gung nur bis zum 10. Lebens­jahr). Die Kin­der­be­treu­ung muss in einer ent­spre­chen­den insti­tu­tio­nel­len Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung bzw. durch eine päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Person erfolgen (nicht aber durch eine haus­halts­zu­ge­hö­ri­ge Person). Neben den zahl­rei­chen not­wen­di­gen For­ma­li­tä­ten ist dem LStR-War­tungs­er­lass 2023 zu ent­neh­men, dass der Zuschuss entweder direkt vom Arbeit­ge­ber an die Betreu­ungs­ein­rich­tung geleis­tet werden muss oder in Form von Gut­schei­nen erfolgen kann. Neu ist ab 2024 überdies, dass der Arbeit­neh­mer selbst die Kosten für die Kin­der­be­treu­ung vor­stre­cken kann und sie dann in Folge (zumin­dest teil­wei­se) durch den Arbeit­ge­ber ersetzt bekommt.

Sach­be­zugs­wer­te für Wohnraum

Mit 1.1.2024 haben sich die Richt­wer­te (nach dem Richt­wer­te­ge­setz) geändert, welche für die Ermitt­lung der Sach­be­zugs­wer­te für Wohnraum, den der Arbeit­ge­ber seinem Arbeit­neh­mer kos­ten­los oder ver­bil­ligt zur Ver­fü­gung stellt, relevant sind. Die Qua­drat­me­ter­wer­te in € pro Monat (inklu­si­ve Betriebs­kos­ten und Umsatz­steu­er, exklu­si­ve Heiz­kos­ten) sind in der nach­fol­gen­den Tabelle dargestellt.

Bun­des­land

Richt­wer­te ab 1.1.2024

Richt­wer­te ab 1.1.2023

Bur­gen­land

6,09

5,61

Kärnten

7,81

7,20

Nie­der­ös­ter­reich

6,85

6,31

Ober­ös­ter­reich

7,23

6,66

Salzburg

9,22

8,50

Stei­er­mark

9,21

8,49

Tirol

8,14

7,50

Vor­arl­berg

10,25

9,44

Wien

6,67

6,15

Sach­be­zug für Zinsersparnis

Im Kalen­der­jahr 2024 ist die Zins­er­spar­nis bei zins­ver­bil­lig­ten Gehalts­vor­schüs­sen und Arbeit­ge­ber­dar­le­hen mit einem varia­blen Soll­zins­satz von 4,5 % anzu­set­zen. Bei der hierbei maß­geb­li­chen Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung ist es jüngst zu Ände­run­gen gekommen, als hin­sicht­lich des Sach­be­zugs für die Zins­er­spar­nis zwischen zins­ver­bil­lig­ten Gehalts­vor­schüs­sen bzw. Arbeit­ge­ber­dar­le­hen mit einem varia­blen Soll­zins­satz und jenen mit einem unver­än­der­li­chen (fixen) Soll­zins­satz unter­schie­den wird. Bei einem unver­än­der­li­chen Soll­zins­satz ist als Pro­zent­satz der um 10 % ver­min­der­te von der ÖNB veröffentliche“Kreditzinssatz im Neu­ge­schäft an private Haus­hal­te für Wohnbau mit anfäng­li­cher Zins­bin­dung über 10 Jahre” maß­geb­lich (jeweils für jenes Monat, in dem der Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen wurde).

(Erhöhter) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jähr­li­che Ver­kehrs­ab­setz­be­trag beträgt ab 2024 463 €. Der erhöhte Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gilt bei Anspruch auf das Pend­ler­pau­scha­le und beträgt ab 2024 798 € pro Jahr. Bei einem Ein­kom­men zwischen 14.106 € und 15.030 € wird der erhöhte Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gleich­mä­ßig auf den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 463 € ein­ge­schlif­fen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag beträgt ab 2024 bis zu 752 € und erhöht sowohl den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag als auch den erhöhten Ver­kehrs­ab­setz­be­trag. Bei einem Ein­kom­men zwischen 18.499 € und 28.326 € ver­min­dert sich der Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gleich­mä­ßig ein­schlei­fend. Zusam­men­ge­fasst ergeben sich folgende Kon­stel­la­tio­nen in Abhän­gig­keit von der Einkommenshöhe.

Ein­kom­men

Ver­kehrs­ab­setz­be­trag

Zuschlag

Anmer­kung

Bis 14.106 €

798 €

752 €

Erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.

14.106 € bis 15.030 €

798 € bis 463 €

752 €

Erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag wird eingeschliffen.

15.030 € bis 18.499 €

463 €

752 €

18.499 € bis 28.326 €

463 €

752 € bis 0 €

Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag wird eingeschliffen.

Ab 28.326 €

463 €

0 €

Dienst­rei­sen mit dem privaten Öffi-Ticket

Ver­wen­det der Arbeit­neh­mer sein privat gekauf­tes Öffi-Ticket nach­weis­lich für Dienst­rei­sen und leistet der Arbeit­ge­ber hierbei keine oder nur teil­wei­se Rei­se­kos­ten­er­sät­ze, so können vom Arbeit­neh­mer für die von ihm durch­ge­führ­ten beruf­li­chen Fahrten (aller­dings nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te) die fiktiven Kosten für das güns­tigs­te öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel im Schät­zungs­we­ge als (Differenz-)Werbungskosten ange­setzt werden. Pro Kalen­der­jahr dürfen diese Dif­fe­renz­wer­bungs­kos­ten und die vom Arbeit­ge­ber nicht steu­er­bar ersetz­ten fiktiven Rei­se­kos­ten in Summe die Kosten des Kli­ma­ti­ckets Öster­reich Classic (das sind aktuell 1.095 €) nicht übersteigen.

Nicht steu­er­ba­re Bezüge i.Z.m. Öffi-Ticket und Dienstreisen

Ver­wen­det der Arbeit­neh­mer sein privat gekauf­tes Öffi-Ticket nach­weis­lich für Dienst­rei­sen, so kann der Arbeit­ge­ber die fiktiven Kosten für das güns­tigs­te öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel als Rei­se­kos­ten­er­sät­ze (gem. § 26 Z 4 EStG) nicht steu­er­bar ersetzen. Gede­ckelt sind diese Kosten pro Kalen­der­jahr mit den Kosten des Kli­ma­ti­ckets Öster­reich Classic (derzeit 1.095 €).

Ver­gü­tung für Wahl­bei­sit­zer ist steuerfrei

Ent­schä­di­gun­gen für die Tätig­keit als Mitglied einer Wahl­be­hör­de von Gebiets­kör­per­schaf­ten, die aufgrund bundes- oder lan­des­ge­setz­li­cher Rege­lun­gen ab 1.1.2024 geleis­tet werden, sind steu­er­frei, wobei der steu­er­freie Betrag der Höhe nach begrenzt ist (in Form eines Frei­be­trags). Die Steu­er­be­frei­ung gilt aller­dings nicht für Mit­glie­der einer Wahl­be­hör­de, die in einem Dienst­ver­hält­nis zur jewei­li­gen Gebiets­kör­per­schaft stehen.

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