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Artikel zum Thema: E‑Card

Zuver­dienst­gren­ze bei Kinderbetreuungsgeld

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2006 

Das Kin­der­be­treu­ungs­geld in Höhe von € 14,53 / Tag wird grund­sätz­lich bis zur Voll­endung des 36. Lebens­mo­nats des Kindes aus­be­zahlt. Es wird nur für ein Kind gewährt (Ausnahme: Mehr­lings­ge­bur­ten, bei denen sich das Kin­der­be­treu­ungs­geld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% erhöht). Kommt in den 36 Monaten ein weiteres Kind zur Welt, endet der Anspruch für das zuvor geborene Kind. Eine Ausnahme besteht wiederum für Mehr­lings­ge­bur­ten ab 1. Jänner 2007. Hier wird der “Mehr­lings­zu­schlag” auch bei Geburt eines weiteren Kindes bis maximal 36 Monate weiter aus­be­zahlt. Es kann abwech­selnd von beiden Eltern­tei­len bezogen werden. Wird es nur von einem Eltern­teil in Anspruch genommen, verkürzt sich die Bezugs­dau­er auf 30 Monate.

Die jähr­li­che Zuver­dienst­gren­ze beträgt € 14.600,- (Tole­ranz­gren­ze für die Über­schrei­tung der­sel­ben maximal 15% — Klienten-Info 8/2006). Wird nicht das ganze Jahr Kin­der­be­treu­ungs­geld bezogen, so ist eine Umrech­nung auf den Jah­res­be­trag vor­zu­neh­men. Dabei sind die Ein­künf­te, die während seines Bezuges erzielt wurden, durch die Anzahl der Bezugs­mo­na­te zu divi­die­ren und durch Mul­ti­pli­ka­ti­on mit 12 auf den Jah­res­be­trag umzu­rech­nen. Wird die Zuver­dienst­gren­ze über­schrit­ten, muss es für das ganze Jahr zur Gänze zurück­be­zahlt werden. Es kann daher mitunter sinnvoll sein, darauf für eine bestimm­te Dauer zu ver­zich­ten, um so eine Rück­zah­lung zu vermeiden.

Für die Zuver­dienst­gren­ze rele­van­te Ein­künf­te sind insbesondere:

  • Lohn­steu­er­pflich­ti­ge Bezüge, die pauschal um 30% erhöht werden
  • Betrieb­li­che Ein­künf­te (Jah­res­ge­winn plus im Kalen­der­jahr vor­ge­schrie­be­ne Sozialversicherungsbeiträge)
  • Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (Divi­den­den, Bank­zin­sen etc), auch wenn diese end­be­steu­ert sind
  • Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Verpachtung 
  • Sonstige Ein­künf­te (z.B. Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te etc.)
  • Ver­lust­aus­glei­che sind möglich.

Die Zuver­dienst­gren­ze wird nicht tangiert von:
Abfer­ti­gun­gen (gesetz­li­che, kol­lek­tiv­ver­trag­li­che und frei­wil­li­ge), Erb­schaf­ten, Erfolgs­prä­mi­en, Fami­li­en­bei­hil­fe, Jubi­lä­ums­gel­der, 13. und 14. Monats­ge­halt, Pfle­ge­geld, Rei­se­kos­ten­er­sät­ze bei Dienst­rei­sen, Sti­pen­di­en nach dem Kunst­för­de­rungs- oder Stu­di­en­för­de­rungs­ge­setz, Unter­halts­leis­tun­gen, Zulagen (z.B. Gefahren‑, Schmutz­zu­la­gen, Über­stun­den­zu­schlä­ge bis € 360,- monatlich).

Als Faust­re­gel gilt: Ange­stell­te, die ganz­jäh­rig das Kin­der­be­treu­ungs­geld beziehen und das ganze Jahr berufs­tä­tig sind, können etwa € 1.140,- brutto pro Monat dazu­ver­die­nen, ohne dass der Anspruch verloren geht.
Das Service-Entgelt iHv. € 10,- für die E‑Card wird von der zustän­di­gen Kran­ken­kas­se vom Kin­der­be­treu­ungs­geld abge­zo­gen, sofern der Ein­be­halt nicht vom Arbeit­ge­ber erfolgt.

Beim Antrag auf Not­stands­hil­fe ist der Bezug von Kin­der­be­treu­ungs­geld — auch des Lebens­ge­fähr­ten — bekannt zu geben (VwGH 21.12.2005,2005/08/0100)

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