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Artikel zum Thema: Gesundheitsbereich

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Umschulungskosten


November 2008 

Umschu­lungs­kos­ten können Aus­bil­dungs- und Fort­bil­dungs­kos­ten ver­gleich­bar als Wer­bungs­kos­ten bzw. Betriebs­aus­ga­ben geltend gemacht werden. Den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en sowie den unein­heit­li­chen UFS-Ent­schei­dun­gen folgend, gelten als wesent­li­che Vor­aus­set­zun­gen, dass schon eine beruf­li­che Tätig­keit bestan­den hat und dass die Umschu­lung so umfas­send ist, dass eine vom bis­he­ri­gen Beruf ver­schie­de­ne Tätig­keit ausgeübt werden kann. Der UFS hat in diesem Zusam­men­hang klar­ge­stellt (UFS vom 25.6.08, RV/0044‑S/08), dass die Umschu­lung nicht auf die Ausübung einer neuen Haupt­tä­tig­keit abzielen muss, sondern dass auch Neben­tä­tig­kei­ten als Grund aner­kannt werden. Bedeu­tend ist, dass die Absicht der tat­säch­li­chen Ausübung einer anderen Tätig­keit klar zum Ausdruck kommt. Merkmale hierfür sind bei­spiels­wei­se, ob das ange­streb­te Zeit­ver­hält­nis (z.B. 50:50) zwischen bis­he­ri­ger und neuer Tätig­keit tat­säch­lich umge­setzt wird, wie viel Zeit zwischen Abschluss der Umschu­lung und Aufnahme der Tätig­keit vergeht und ob ent­spre­chen­de Maß­nah­men wie z.B. etwa Wer­be­ak­ti­vi­tä­ten für die neue Tätig­keit gesetzt werden. Gleich­sam objek­ti­ve Gründe für eine Umschu­lung sieht die Finanz­ver­wal­tung als erfüllt, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge arbeits­los ist, die weitere Ein­kunfts­er­zie­lung im bis­he­ri­gen Beruf gefähr­det ist oder die Ver­dienst­mög­lich­keit durch die Umschu­lung ver­bes­sert wird. Umschu­lungs­maß­nah­men, welche aus öffent­li­chen Mitteln (AMS) oder von Arbeits­stif­tun­gen geför­dert werden, sind immer abzugs­fä­hig.

Können die Umschu­lungs­kos­ten in den jewei­li­gen Jahren steu­er­lich in Abzug gebracht werden, ergeben sich keine rück­wir­ken­den Ände­run­gen, wenn im End­ef­fekt die neue Tätig­keit nicht ausgeübt wird weil z.B. kein Arbeits­platz gefunden wird. Die Aner­ken­nung im jewei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum durch die Finanz­ver­wal­tung ist zumeist nicht möglich, wenn die ange­streb­te Betä­ti­gung steu­er­li­che Lieb­ha­be­rei dar­stellt bzw. wenn sich die Umschu­lung auch zur Befrie­di­gung privater Inter­es­sen eignet – dies führt ins­be­son­de­re bei Aus­bil­dun­gen im Gesund­heits­be­reich (z.B. Kine­sio­lo­gie, Qui-Gong) oftmals zu Problemen.

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