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Artikel zum Thema: Behinderte

Pend­ler­pau­scha­le


Januar 2023 

Grund­sätz­lich werden sämt­li­che Fahrt­kos­ten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag abge­gol­ten. Ab dem Jahr 2016 beträgt der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag 400 €. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.

Pend­ler­rech­ner

Der Pend­ler­rech­ner ist unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berech­nung des Anspruchs auf Pend­ler­pau­scha­le sowie Pend­ler­eu­ro mittels Eingabe weniger per­sön­li­cher Daten durchzuführen.

Der Ausdruck des Ergeb­nis­ses des Pend­ler­rech­ners von der BMF-Homepage ist grund­sätz­lich ver­pflich­tend und für den Arbeit­ge­ber bindend.

Kleines Pend­ler­pau­scha­le

öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel zumutbar und Arbeits­weg min­des­tens 20 km

Ent­fer­nung

pro Monat

pro Jahr

ab 20 km

58 €

696 €

ab 40 km

113 €

1.356 €

ab 60 km

168 €

2.016 €

Großes Pend­ler­pau­scha­le

öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel nicht zumutbar und Arbeits­weg min­des­tens 2 km

Ent­fer­nung

pro Monat

pro Jahr

ab 2 km

31 €

372 €

ab 20 km

123 €

1.476 €

ab 40 km

214 €

2.568 €

ab 60 km

306 €

3.672 €

Das kleine Pend­ler­pau­scha­le gilt für Arbeit­neh­me­rIn­nen, deren Arbeits­platz mehr als 20 Kilo­me­ter von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benüt­zung eines öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels möglich und zumutbar ist.
Hinweis: Die tat­säch­li­che Benüt­zung des Kraft­fahr­zeugs muss jedoch nicht nach­ge­wie­sen werden.

Das große Pend­ler­pau­scha­le gilt für Arbeit­neh­me­rIn­nen, deren Arbeits­platz mehr als zwei Kilo­me­ter von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benüt­zung eines öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Begüns­ti­gung steht auch behin­der­ten Arbeit­neh­me­rIn­nen zu, wenn sie einen Ausweis gemäß §29 StVO (Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung) besitzen.

Pend­ler­pau­scha­le auch für Teilzeitkräfte

Seit 2013 besteht auch für Teil­zeit­be­schäf­tig­te ein Anspruch auf Pend­ler­pau­scha­le, d.h. für jene Beschäf­tig­te, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeits­stät­te fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jewei­li­gen Pend­ler­pau­scha­les. Fahren Pendlerinnen/Pendler min­des­tens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie das Pend­ler­pau­scha­le zur Gänze. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeits­ort und dem Fami­li­en­wohn­sitz (= Fami­li­en­heim­fahr­ten) als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt werden, kann daneben kein Pend­ler­pau­scha­le für die Weg­stre­cke vom Fami­li­en­wohn­sitz zur Arbeits­stät­te berück­sich­tigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeits­stät­ten maximal ein volles Pend­ler­pau­scha­le (d.h. maximal drei Drittel) im Kalen­der­mo­nat zu.

Der Pend­ler­eu­ro

Pendlerinnen/Pendlern steht zusätz­lich zum Pend­ler­pau­scha­le der Pend­ler­eu­ro, der abhängig von der Ent­fer­nung zum Arbeits­platz ist, als steu­er­li­cher Absetz­be­trag zur Ver­fü­gung. Vor­aus­set­zung ist der Anspruch auf ein Pend­ler­pau­scha­le. Der Pend­ler­eu­ro ist ein Jah­res­be­trag und wird berech­net, indem die Ent­fer­nung zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te mit “zwei” mul­ti­pli­ziert wird. Der Pend­ler­eu­ro steht Bezieherinnen/Beziehern des soge­nann­ten “großen” und des “kleinen” Pend­ler­pau­scha­les glei­cher­ma­ßen zu. Für Teil­zeit­kräf­te wird der Pend­ler­eu­ro wie das Pend­ler­pau­scha­le ali­quo­tiert. Die Berück­sich­ti­gung des Pend­ler­eu­ros erfolgt wie beim Ver­kehrs­ab­setz­be­trag monat­lich in der Lohn­ver­rech­nung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.

Job­ti­cket für alle

Zur För­de­rung der Benüt­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel kann das Job­ti­cket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pend­ler­pau­scha­le von der Arbeitgeberin/dem Arbeit­ge­ber steu­er­frei zur Ver­fü­gung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeit­neh­mer haben für diesen Vorteil keinen Sach­be­zug zu ver­steu­ern. Wird das Job­ti­cket anstatt des bisher gezahl­ten steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohns zur Ver­fü­gung gestellt, dann liegt eine nicht begüns­tig­te, steu­er­pflich­ti­ge Gehalts­um­wand­lung vor.

Kein Pend­ler­pau­scha­le für Arbeit­neh­mer, die ihren Dienst­wa­gen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te nutzen können

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeit­ge­ber­ei­ge­nes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te nutzen können, steht kein Pend­ler­pau­scha­le zu.

Erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag ab 2016

Anstelle des Pend­ler­aus­gleichs­be­trags steht ab 2016 – wie nach­fol­gend dar­ge­stellt — unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 690 € zu. Bei Ein­kom­men zwischen 12.200 € und 13.000 € schleift sich der erhöhte Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gleich­mä­ßig auf den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 400 € ein.

Vor­aus­set­zung

Ein­kom­men

Erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag

Anspruch auf Pendlerpauschale

bis 12.200 €

690 €

Anspruch auf Pendlerpauschale

12.600 €

545 €

Anspruch auf Pendlerpauschale

ab 13.000 €

Kein Anspruch. Ver­kehrs­ab­setz­be­trag 400 €.

SV-Rück­erstat­tung anstelle von Pendlerzuschlag

Ab 2016 wird auch die soge­nann­te „Nega­tiv­steu­er“ neu geregelt, wobei es anstelle der Nega­tiv­steu­er zu einer SV-Rück­erstat­tung kommt. Für Pendler – Vor­aus­set­zung ist der Anspruch auf ein Pend­ler­pau­scha­le – erhöht sich der maximale Erstat­tungs­be­trag von 400 € auf maximal 500 €. Die bis­he­ri­ge Begüns­ti­gung in Form des Pend­ler­zu­schlags entfällt.

 

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