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Artikel zum Thema: Beteiligung

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten — Größenklassen

Kate­go­rien: Info-Corner , Check­lis­ten

Januar 2024 

Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (Micros) sind Gesell­schaf­ten, die min­des­tens zwei der drei Merkmale (Bilanz­sum­me, Umsatz­er­lö­se, Arbeit­neh­mer im Jah­res­durch­schnitt) nicht über­schrei­ten. Kleinst­ge­sell­schaf­ten müssen keinen Anhang auf­stel­len und der Straf­rah­men für Zwangs­stra­fen halbiert sich. Invest­ment­un­ter­neh­men oder Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten können aller­dings keine Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sein.

Kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind dadurch gekenn­zeich­net, dass sie min­des­tens zwei der drei genann­ten Merkmale nicht überschreiten.

Mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten über­schrei­ten min­des­tens zwei der drei Merkmale kleiner Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und über­schrei­ten nicht zumin­dest zwei der drei Merkmale mit­tel­gro­ßer Kapitalgesellschaften.

Ein­zel­ab­schluss
Bilanz­sum­me
in Mio €
Umsatz­er­lö­se
in Mio €
Arbeit­neh­mer im Jahresdurchschnitt

Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (Micros)

0,35

0,7

10

Kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten

5

10

bis 50

Mit­tel­gro­ße Kapitalgesellschaften

20

40

bis 250

Große Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten

Bei Über­schrei­ten mind. 2 der 3 genann­ten Kri­te­ri­en für mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten oder Begebung von Aktien an einem gere­gel­ten Markt.

Stehen mehrere Unter­neh­men unter der ein­heit­li­chen Leitung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, liegt eine Ver­pflich­tung zur Erstel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses bei Über­schrei­ten fol­gen­der Grö­ßen­merk­ma­le vor:

Kon­zern­ab­schluss
Bilanz­sum­me
in Mio €
Umsatz­er­lö­se
in Mio €
Arbeit­neh­mer im Jahresdurchschnitt

Kumu­lier­te Jah­res­ab­schlüs­se (Brut­to­me­tho­de)

24

48

bis 250

Kon­so­li­dier­te Jah­res­ab­schlüs­se (Net­to­me­tho­de)

20

40

bis 250

Die Rechts­fol­gen der Grö­ßen­merk­ma­le treten ab dem fol­gen­den Geschäfts­jahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschluss­stich­ta­gen von zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Geschäfts­jah­ren über­schrit­ten bzw. nicht mehr über­schrit­ten werden (Beob­ach­tungs­zeit­raum). Maß­geb­li­che Rechts­fol­gen sind u.a. die fehlende Prü­fungs­pflicht der kleinen GmbH sowie abge­stuf­te Erleich­te­run­gen bei der Erstel­lung des Anhangs. Kleine GmbHs müssen auch keinen Lage­be­richt erstel­len. Die Ver­pflich­tung zur Bildung einer gesetz­li­chen Rücklage von 10% des Stamm- bzw. Grund­ka­pi­tals besteht nur bei großen Kapitalgesellschaften.

Die mit dem Rech­nungs­le­gungs-Ände­rungs­ge­setz 2014 erhöhten Schwel­len­wer­te sind erstmals auf Abschlüs­se 2016 anzuwenden.

Bild: © press­mas­ter — Fotolia