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Pflicht­teil ver­mit­telt keine aliquote Gesamt­rechts­nach­fol­ge, sondern bleibt wei­ter­hin bloßer Geldanspruch


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Pflicht­teil ver­mit­telt keine aliquote Gesamt­rechts­nach­fol­ge, sondern bleibt wei­ter­hin bloßer Geldanspruch

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2001 

In der Klienten-Info Dezember 1999 und Februar 2000 wurde darauf hin­ge­wie­sen, dass die Nicht­auf­nah­me des Hof­de­kre­tes Nr. 781/1844 in den Anhang des ersten Bun­des­rechts­be­rei­ni­gungs­ge­set­zes den Wegfall des bloßen Geld­an­spru­ches des Noterben zur Folge hatte und dieser damit ab 1. Jänner 2000 zum ali­quo­ten Gesamt­rechts­nach­fol­ger wurde.

Mit dieser Rechts­la­ge erklärte sich das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Justiz im Schrei­ben an den Prä­si­den­ten des Bun­des­ra­tes Zahl 1671/J‑BR/1999 vom 14. Jänner 2000 nicht ein­ver­stan­den und bezeich­ne­te das auf­ge­ho­be­ne Hof­de­kret ledig­lich als authen­ti­sche Inter­pre­ta­ti­on des § 784 ABGB, aus dem ohnedies bereits her­vor­ge­he, dass der Pflicht­teils­an­spruch nur in einem Geld­an­spruch bestehe. Das ABGB ist aber im Anhang zum 1. Bun­des­rechts­be­rei­ni­gungs­ge­setz ent­hal­ten und gelte in vollem Umfang weiter.
Ob diese Aus­le­gung in der Recht­spre­chung — die nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden kann — Aner­ken­nung findet, ist schwer vor­aus­zu­sa­gen. Sinnvoll ist es jeden­falls, wie in der Klienten-Info Februar 2000 bereits aus­ge­führt, den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten (Noterben) sicher­heits­hal­ber mit einem ent­spre­chen­den Ver­mächt­nis (Legat) abzu­fin­den, mit dem Zusatz, dass dieses auf den Pflicht­teil anzu­rech­nen ist. Um den Pflicht­teil erb­schaft­steu­er­frei zu halten, sollte er zweck­mä­ßi­ger­wei­se in einem end­be­steu­er­ten Vermögen (z.B. Sparbuch, seit 2001 auch Aktien unter 1% Betei­li­gungs­hö­he) bestehen bzw. aus einem solchen vom Erben befrie­digt werden.

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia