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Artikel zum Thema: Öko­so­zia­le Steuerreform

Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag und öko­lo­gi­scher Investitionsfreibetrag

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2023 

Im Rahmen des öko­so­zia­len Steu­er­re­form­ge­set­zes 2022 ist der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag (IFB) in moder­ni­sier­ter Version wieder ein­ge­führt worden. Der IFB ist in § 11 EStG geregelt und kann für seit 1.1.2023 ange­schaff­te oder her­ge­stell­te (fer­tig­ge­stell­te) Wirt­schafts­gü­ter des abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gens in Anspruch genommen werden. 

Der IFB verfolgt seit jeher das Ziel, Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze für gewinn­erzie­len­de Unter­neh­men zu schaffen, indem im Jahr der Anschaf­fung zusätz­li­che Betriebs­aus­ga­ben geltend gemacht werden können. Der IFB ist vom getä­tig­ten Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men abhängig und führt zu einer echten Steu­er­erspar­nis, nicht ledig­lich zu einer Steu­er­stun­dung. Grund­sätz­lich beträgt der IFB 10 % der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten — im Sinne eines Anreizes für kli­ma­freund­li­che Inves­ti­tio­nen erhöht sich der IFB auf 15 %, wenn die Inves­ti­ti­on aus dem Bereich Öko­lo­gi­sie­rung stammt.

Der moder­ni­sier­te IFB ist mit Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten von 1 Mio. € pro Wirt­schafts­jahr pro Betrieb gede­ckelt (der maximale IFB beträgt daher 100.000 bzw. 150.000 €) — im Falle von Rumpf­wirt­schafts­jah­ren ist zu ali­quo­tie­ren (1/12 des Höchst­be­trags für jeden Monat). Erstreckt sich die Anschaf­fung oder Her­stel­lung über mehr als ein Wirt­schafts­jahr, so kann der IFB auch von den akti­vier­ten Teil­be­trä­gen der Anschaf­fungs­kos­ten bzw. Her­stel­lungs­kos­ten, welche auf das einzelne Jahr ent­fal­len, geltend gemacht werden (Wahl­recht — alter­na­tiv ist die Inan­spruch­nah­me des gesamten IFB im Wirt­schafts­jahr der Fer­tig­stel­lung möglich). Aufgrund der Decke­lung des IFB ist die gleich­zei­ti­ge Inan­spruch­nah­me von ähn­li­chen begüns­ti­gen­den Maß­nah­men, wie z.B. der For­schungs­prä­mie oder der Inves­ti­ti­ons­prä­mie unkri­tisch. Der IFB hat auch keine Aus­wir­kun­gen auf die laufende Abschrei­bung des jewei­li­gen Wirt­schafts­gu­tes. Aller­dings kann der IFB nicht für Wirt­schafts­gü­ter bean­sprucht werden, für welche der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinn­frei­be­trag geltend gemacht wurde.

Aus­ge­schlos­sen vom IFB sind Wirt­schafts­gü­ter, für welche eine Son­der­form der AfA vor­ge­se­hen ist (ins­be­son­de­re Gebäude und Kfz), wobei aus öko­lo­gi­schen Gründen infolge einer Rück­aus­nah­me der IFB für Elek­tro­fahr­zeu­ge dennoch gewährt wird. Darüber hinaus nicht möglich ist der IFB für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter, welche sofort abge­setzt werden und für unkör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter, die nicht den Berei­chen Digi­ta­li­sie­rung, Öko­lo­gi­sie­rung oder Gesund­hei­t/­Li­fe-Science zuzu­ord­nen sind (es handelt sich dabei um jene Kate­go­rien von Wirt­schafts­gü­tern, für welche die erhöhte Inves­ti­ti­ons­prä­mie in Anspruch genommen werden konnte bzw. die degres­si­ve AfA). Jeden­falls aus­ge­schlos­sen sind unkör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter, die zur ent­gelt­li­chen Über­las­sung bestimmt sind oder von kon­zern­zu­ge­hö­ri­gen Unternehmen/beherrschenden Gesell­schaf­tern erworben werden. Für gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter kann ebenso wenig ein IFB bean­tragt werden wie für Anlagen, die der För­de­rung, dem Trans­port oder der Spei­che­rung fossiler Ener­gie­trä­ger dienen oder Anlagen, welche fossile Ener­gie­trä­ger direkt nutzen.

Um den IFB in Anspruch nehmen zu können, muss eine betrieb­li­che Ein­kunfts­art vor­lie­gen und die Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich oder voll­stän­di­ge Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung erfolgen (der IFB geht also nicht bei Pau­scha­lie­rung). Der IFB ist in der Steu­er­erklä­rung im Jahr der Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung an der ent­spre­chen­den Stelle anzu­füh­ren. Bei Wirt­schafts­gü­tern, für welche der IFB in Anspruch genommen wird, ist dieser im Anla­gen­ver­zeich­nis bzw. in der Anla­gen­kar­tei aus­zu­wei­sen. Ver­gli­chen mit dem im Jahr 2001 aus­ge­lau­fe­nen (alten) IFB hat weder unter­neh­mens­recht­lich noch steu­er­recht­lich ein bilan­zi­el­ler Ausweis zu erfolgen.

Für die Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung öko­lo­gi­scher Wirt­schafts­gü­ter kann der erhöhte IFB von 15 % geltend gemacht werden. Details dazu sind in der Öko-IFB-VO (noch im Ent­wurfs­sta­di­um) zu finden. Umfasst von der höheren Begüns­ti­gung sind bei­spiels­wei­se Wirt­schafts­gü­ter, auf die das Umwelt­för­de­rungs­ge­setz oder das Klima- und Ener­gie­fonds­ge­setz anwend­bar sind, emis­si­ons­freie Fahr­zeu­ge ohne Ver­bren­nungs­mo­tor sowie E‑Ladestationen, Fahr­rä­der, Trans­port­fahr­rä­der etc. jeweils mit und ohne Elek­tro­an­trieb und Fahr­rad­an­hän­ger oder auch Photovoltaikanlagen.

Die Wirt­schafts­gü­ter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von min­des­tens vier Jahren haben und Inlands­be­zug vor­wei­sen. Scheidet das Wirt­schafts­gut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine tag­ge­naue Betrach­tung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland ver­bracht, kommt es zur Nach­ver­steue­rung der Begüns­ti­gung. Die Nach­ver­steue­rung (gewin­n­er­hö­hen­der Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Aus­schei­den des Wirt­schafts­guts auf höhere Gewalt oder auf einen behörd­li­chen Eingriff zurück­zu­füh­ren ist. Bei Umgrün­dun­gen nach dem Umgrün­dungs­steu­er­ge­setz zu Buch­wer­ten läuft die Behal­te­frist beim Rechts­nach­fol­ger weiter.

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