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Artikel zum Thema: Abschreibung

Kon­junk­tur­pa­ket “Wohnraum und Bau­of­fen­si­ve” bringt steu­er­li­che Erleichterungen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Mai 2024 

Vor dem Hin­ter­grund der in die Krise gera­te­nen Bau­bran­che — aus­ge­löst durch gestie­ge­ne Zinsen wie auch erhöhte Material- und Lohn­kos­ten — sollen mit dem Kon­junk­tur­pa­ket “Wohnraum und Bau­of­fen­si­ve” wichtige kon­junk­tu­rel­le Impulse gesetzt werden, leist­ba­rer Wohnraum geschaf­fen und der Zugang zu Eigentum erleich­tert werden. Die wich­tigs­ten Eck­punk­te wurden Ende Februar 2024 im Rahmen eines Vortrags an den Minis­ter­rat vor­ge­stellt — weite Teile des Kon­junk­tur­pa­kets wurden bereits im Natio­nal­rat beschlos­sen. Wichtige aus­ge­wähl­te Aspekte werden nach­fol­gend im Über­blick dar­ge­stellt. Zu den Ände­run­gen im Rahmen der Lieb­ha­be­rei­be­ur­tei­lung siehe den geson­der­ten Beitrag in dieser Ausgabe. Zum “Hand­wer­ker­bo­nus PLUS”, der auch ein wich­ti­ger Teil des Kon­junk­tur­pa­kets ist, siehe den Beitrag aus dem April 2024.

Erhöhte AfA für Wohngebäude

Bereits im Rahmen des Kon­junk­tur­stär­kungs­ge­set­zes 2020 ist eine beschleu­nig­te Abschrei­bungs­mög­lich­keit für Gebäude ein­ge­führt worden. Nun wurde die Abschrei­bungs­mög­lich­keit für Wohn­ge­bäu­de im Betriebs- und im Pri­vat­ver­mö­gen weiter ver­bes­sert. Konkret kann in den ersten drei Jahren nach Fer­tig­stel­lung von Wohn­ge­bäu­den der 3‑fache Wert der Abset­zung für Abnut­zung (AfA) ange­setzt werden. Im Rahmen der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung beträgt die AfA nunmehr jeweils 4,5 % für drei Jahre. Die Halb­jah­res­ab­schrei­bungs­re­ge­lung ist nicht anwend­bar. Die schnel­le­re Abschrei­bung von Gebäuden ist für Neu­bau­ten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fer­tig­ge­stellt werden und ist zudem an das Ein­hal­ten öko­lo­gi­scher Stan­dards (“Kli­ma­ak­tiv Bronze-Standard”) geknüpft.

Bessere Abschrei­bungs­mög­lich­keit bei Sanierungsmaßnahmen

Grund­sätz­lich ist der Her­stel­lungs­auf­wand im Wege der AfA auf die Rest­nut­zungs­dau­er des Gebäudes zu ver­tei­len. In gewissen Fällen − etwa bei Auf­wen­dun­gen i.Z.m. Denk­mal­schutz − war schon bisher eine beschleu­nig­te Abschrei­bung möglich. Diese beschleu­nig­te Abschrei­bung von Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen wurde nunmehr erwei­tert (erstmals anwend­bar ab dem Kalen­der­jahr 2024), damit auch Sanie­rungs­maß­nah­men im Rahmen der Fünf­zehn­tel­ab­set­zung beschleu­nigt abge­setzt werden können, sofern eine Bun­des­för­de­rung nach dem 3. Abschnitt des Umwelt­för­de­rungs­ge­set­zes aus­be­zahlt wird. Ins­be­son­de­re sind öko­lo­gisch aus­ge­rich­te­te “Nach­ver­dich­tun­gen” damit steu­er­lich begünstigt.

Öko­zu­schlag für Wohngebäude

Die Errei­chung der Kli­ma­zie­le ist eine wesent­li­che imma­nen­te Ziel­set­zung auch im Rahmen der “Wohnraum- und Bau­of­fen­si­ve”. Deshalb wird auch die Ver­bes­se­rung der Ener­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäuden und die Umrüs­tung auf kli­ma­freund­li­che Hei­zungs­sys­te­me steu­er­lich begüns­tigt. Das “Öko-Son­der­aus­ga­ben­pau­scha­le” hat schon bisher steu­er­li­che Anreize für den privaten Wohn­be­reich geschaf­fen (Stich­wort ther­misch-ener­ge­ti­sche Sanie­rung und “Heiz­kes­sel­tausch”). Mit einem neuen “Öko­zu­schlag” werden nun kli­ma­freund­li­che Sanie­rungs­maß­nah­men bei ver­mie­te­ten Wohn­ge­bäu­den steu­er­lich attrak­ti­ver. Die För­de­rung besteht darin, dass bei ver­mie­te­ten Wohn­ob­jek­ten begüns­tig­te Maß­nah­men mit einem Zuschlag von 15 % für die Jahre 2024 und 2025 geför­dert werden (abzugs­fä­hig als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten). Solche Maß­nah­men sind z.B. die Dämmung von Außen­wän­den, der Fens­ter­tausch, die Umstel­lung auf eine Wär­me­pum­pe oder die Her­stel­lung eines Fern­wär­me­an­schlus­ses mit dem Ziel, die Energie- und Wär­me­ef­fi­zi­enz des Gebäudes zu verbessern.

Wohn­schirm wird aufgestockt

Der soge­nann­te Wohn­schirm wird im Jahr 2024 um weitere 60 Mio. € auf­ge­stockt, sodass 2024 ins­ge­samt 125 Mio. € für den Bereich Wohnen zur Ver­fü­gung stehen. Konkret werden damit Delo­gie­rungs­prä­ven­ti­on, Woh­nungs­si­che­rung und Ener­gie­un­ter­stüt­zung geför­dert, um der anhal­ten­den Teue­rungs­wel­le entgegenzuwirken.

Abschaf­fung von Neben­ge­büh­ren beim Eigentumserwerb

Für 2 Jahre befris­tet (von 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026) werden die Neben­ge­büh­ren beim Eigen­tums­er­werb — das sind die Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr und die Pfand­rechts­ein­tra­gungs­ge­bühr — abge­schafft. Dies gilt für die Anschaf­fung des Eigen­heims mit Haupt­wohn­sitz­be­grün­dung und ist tech­nisch als Frei­be­trag bis zu 500.000 € (Anschaf­fungs­kos­ten) aus­ge­stal­tet. Sofern die 500.000 € über­schrit­ten werden, ent­fal­len die Neben­ge­büh­ren nur bis zu dieser Grenze — ab einem Erwerb von 2 Mio. € entfällt die Begüns­ti­gung zur Gänze. Um diese Begüns­ti­gung in Anspruch nehmen zu können, muss der bis­he­ri­ge Wohnsitz für zumin­dest 5 Jahre auf­ge­ge­ben werden und der Haupt­wohn­sitz im neuen Eigen­heim für zumin­dest 5 Jahre begrün­det werden. Der pfand­recht­lich gesi­cher­te Betrag muss für die Inan­spruch­nah­me dieser Befrei­ung aus­schließ­lich oder zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Lie­gen­schaft auf­ge­nom­men worden sein.

Erleich­te­run­gen bei niedrig ver­zins­ten För­der­dar­le­hen zur Wohnraumschaffung

Mittels Änderung des Finanz­aus­gleichs­ge­set­zes 2024 wurde auch eine Zins­un­ter­stüt­zung für För­der­dar­le­hen zur Wohn­raum­schaf­fung beschlos­sen. Die Länder haben dadurch etwa die Mög­lich­keit, bis zum Jahr 2028 beim Bund Mittel auf­zu­neh­men und damit niedrig ver­zins­te Darlehen mit einem Maxi­mal­zins­satz von 1,5 % und bis zu 200.000 € Kre­dit­sum­me für Wohn­bau­för­de­rung an natür­li­che Personen vergeben zu können.

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