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Artikel zum Thema: Gutachten

VwGH zur Steu­er­pflicht einer Kauf­preis­ren­te im Scheidungsvergleich

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2023 

Im Zuge einer ein­ver­nehm­li­chen Ehe­schei­dung hatten zwei Eheleute eine Ver­ein­ba­rung über die Unter­halts­pflich­ten und die Auf­tei­lung des Ver­mö­gens getrof­fen. Eine gemein­sam als Wert­an­la­ge gekaufte Immo­bi­lie sollte in das Allein­ei­gen­tum der Frau über­ge­hen, wobei die Frau eine monat­li­che Leib­ren­te zu zahlen hatte. Wird eine Lie­gen­schaft mittels Rente über­tra­gen, die als ange­mes­sen gilt, liegt eine steu­er­lich beacht­li­che Gegen­leis­tungs­ren­te vor. Wird hingegen eine Rente gezahlt, die nicht als ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung qua­li­fi­ziert werden kann, muss von einer frei­wil­li­gen Zuwen­dung bzw. einer Unter­halts­ren­te aus­ge­gan­gen werden, welche steu­er­lich nicht relevant ist. Übli­cher­wei­se sind Auf­tei­lun­gen im Schei­dungs­ver­gleich als unent­gelt­lich ein­zu­stu­fen, da Zah­lun­gen aus­schließ­lich oder über­wie­gend mit der früheren fami­liä­ren Bezie­hung bzw. deren ver­mö­gens­recht­li­chen Abwick­lung in Zusam­men­hang stehen.

Im kon­kre­ten Fall (VwGH GZ Ra 2022/13/0103 vom 28.6.2023) hatte sich die Ren­ten­zah­lung der Frau jedoch exakt an der Hälfte des Immo­bi­li­en­werts bemessen. Zudem wurde auch ein ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sches Gut­ach­ten über den Barwert der Ren­ten­ver­pflich­tung ein­ge­holt. Die Frau machte in dem Jahr, in dem die Zah­lun­gen erstmals den kapi­ta­li­sier­ten Wert der Ren­ten­ver­pflich­tung über­stie­gen, die Zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten geltend. Der VwGH hielt fest, dass sich Aus­gleich­zah­lun­gen nach dem Ehe­ge­setz i.d.R. nicht nach Leistung und Gegen­leis­tung ori­en­tie­ren, sondern der fami­liä­ren Sphäre zuzu­ord­nen sind. Sofern die Auf­tei­lung nach § 83 Ehe­ge­setz erfolgt, liegt keine Ver­äu­ße­rung oder Anschaf­fung vor. Solche Aus­gleichs­zah­lun­gen unter Ehe­gat­ten werden regel­mä­ßig nicht als exakte Gegen­leis­tung fest­ge­legt, da die Auf­tei­lung nach Bil­lig­keit, wie ins­be­son­de­re auch in Form von Unter­halts­leis­tun­gen, Mit­wir­kung im Erwerb und Führung des gemein­sa­men Haus­halts, Pflege und Erzie­hung der Kinder usw. erfolgt. Da jedoch im kon­kre­ten Fall mittels ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Gut­ach­tens die Höhe der Rente (Barwert der Kauf­preis­ren­te) dem Wert des halben Hauses exakt gegen­über­ge­stellt wurde, kann aufgrund des Sach­ver­halts nicht davon aus­ge­gan­gen werden, dass die Auf­tei­lung bzw. die Zah­lun­gen aus familiär beding­ten Gründen heraus bemessen wurden.

Da im Sach­ver­halt der Aus­tausch von Leistung und Gegen­leis­tung im Vor­der­grund stand, wurde die Rente vom VwGH somit als steu­er­lich rele­van­te Kauf­preis­ren­te sub­su­miert. Wichtig war in diesem Zusam­men­hang die fremd­üb­lich und kauf­män­nisch kal­ku­lier­te Aus­gleichs­zah­lung. Der VwGH betonte dabei, dass die Ent­schei­dung anders gelautet hätte, wenn die Ren­ten­zah­lung auch Unter­halts­an­sprü­che des Mannes abge­gol­ten hätte. Steu­er­lich war also von einer beacht­li­chen ent­gelt­li­chen Kauf­preis­ren­te aus­zu­ge­hen. Die frühere Ehe­gat­tin konnte somit die Ren­ten­zah­lun­gen ein­kom­men­steu­er­lich als Son­der­aus­ga­ben nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG bzw. als Wer­bungs­kos­ten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG absetzen, sobald die Summe der Zah­lun­gen die Gegen­leis­tung (den kapi­ta­li­sier­ten Wert der wie­der­keh­ren­den Bezüge) über­stie­gen hatte. Beim ehe­ma­li­gen Ehe­gat­ten hingegen lag vice versa ein Ver­äu­ße­rungs­tat­be­stand vor. Somit wäre dem Regime der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er folgend bei Neu­ver­mö­gen eine steu­er­pflich­ti­ge Grund­stücks­ver­äu­ße­rung anzu­neh­men, für die wegen der lau­fen­den Ren­ten­zah­lung nach § 30a Abs. 4 EStG der beson­de­re Steu­er­satz von 30 % nicht zur Anwen­dung kommen kann. Somit wäre die Ver­äu­ße­rung mit dem Tarif zu ver­steu­ern, sobald die ein­ge­nom­me­nen Zah­lun­gen die auf ihn ent­fal­len­den Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten für die Immo­bi­lie übersteigen.

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