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Artikel zum Thema: Spendenbegünstigung

Spenden für die Ukraine — steu­er­li­che Abzugsfähigkeit

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2022 

Die schlim­men Ereig­nis­se in der Ukraine haben in den letzten Wochen eine gewal­ti­ge Welle der Hilfs­be­reit­schaft aus­ge­löst. Für die steu­er­li­che Absetz­bar­keit sind jedoch ein paar Aspekte zu berück­sich­ti­gen. Dabei ist grund­sätz­lich zwischen direkten Spenden von Unter­neh­mern und Spenden an begüns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen zu unterscheiden.

Direkte Spenden von Unternehmern

Hil­fe­leis­tun­gen in Geld- oder in Sach­wer­ten können als Betriebs­aus­ga­be abge­setzt werden, wenn sie im Zusam­men­hang mit akuten Kata­stro­phen­fäl­len im In- oder Ausland getätigt werden und für das spen­den­de Unter­neh­men eine Wer­be­wirk­sam­keit mit sich bringen. Kriege und Flücht­lings­strö­me erfüllen das Kri­te­ri­um des akuten Kata­stro­phen­falls (darüber hinaus sind auch Hilfen bei Natur­ka­ta­stro­phen oder tech­ni­schen Kata­stro­phen steu­er­lich abzugs­fä­hig). An das Vor­lie­gen der Wer­be­wirk­sam­keit stellt die Finanz­ver­wal­tung keine beson­ders hohen Anfor­de­run­gen; als Nachweis kommt u.a. eine mediale Bericht­erstat­tung darüber, Aus­sen­dun­gen an Kunden oder Hinweise auf die Spende auf der Webseite des Unter­neh­mens in Frage. Eine betrags­mä­ßi­ge Begren­zung der steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit gibt es nicht. Die Emp­fän­ger der Spende müssen direkt von der Kata­stro­phe betrof­fen sein oder im Zusam­men­hang mit dieser Hilfe leisten.

Spenden an begüns­tig­te Organisationen

Der­ar­ti­ge Spenden sind bei Unter­neh­men als Betriebs­aus­ga­be bis zur Höhe von 10 % ihres (Vorjahres-)Gewinns und bei Pri­vat­per­so­nen als Son­der­aus­ga­be bis zur Höhe von 10 % des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te abzugs­fä­hig. In Bezug auf den Krieg in der Ukraine kommt als begüns­tig­ter Zweck bei­spiels­wei­se die inter­na­tio­na­le Kata­stro­phen­hil­fe in Betracht. Grund­sätz­lich gelten alle Emp­fän­ger als begüns­tigt, die zum Zeit­punkt der Spende über einen gültigen Spen­den­be­güns­ti­gungs­be­scheid verfügen und in der Liste der begüns­tig­ten Ein­rich­tun­gen auf der Webseite des Finanz­mi­nis­te­ri­ums auf­schei­nen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp). Die steu­er­li­che Spen­den­be­güns­ti­gung ist nicht mit dem Spen­den­gü­te­sie­gel zu ver­wech­seln (das Spen­den­gü­te­sie­gel ist eine frei­wil­li­ge Prüfung der zweck­mä­ßi­gen, wirt­schaft­li­chen und trans­pa­ren­ten Ver­wen­dung der Spenden und hat keinen Einfluss auf die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit). Eine Wer­be­wirk­sam­keit der Zuwen­dung ist bei dieser Form der Spende nicht erfor­der­lich. Schließ­lich unter­lie­gen Spenden von Pri­vat­per­so­nen an begüns­tig­te Ein­rich­tun­gen der elek­tro­ni­schen Daten­über­mitt­lung, wodurch sie nach (ein­ma­li­ger) Bekannt­ga­be von Vor- sowie Zuname und Geburts­da­tum regel­mä­ßig auto­ma­tisch als Son­der­aus­ga­ben im Rahmen der Steu­er­erklä­rung berück­sich­tigt werden.

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