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Artikel zum Thema: Strom und Gas

Bilan­zie­rung von Energiekostenzuschüssen


März 2023 

Bekann­ter­ma­ßen wurde letzten Herbst vor dem Hin­ter­grund massiver Ener­gie­ver­teue­run­gen mit dem Unter­neh­mens-Ener­gie­kos­ten­zu­schuss­ge­setz (UEZG) eine För­der­mög­lich­keit für ener­gie­in­ten­si­ve Unter­neh­men geschaf­fen. Geför­dert werden unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen die Mehr­kos­ten für Strom, Erdgas und Treib­stof­fe im Zeitraum von 1.2.2022 bis 30.9.2022. Ende Dezember 2022 hat die Bun­des­re­gie­rung bekannt gegeben, dass die För­de­rung auch für das vierte Quartal 2022 ver­län­gert wird (Ener­gie­kos­ten­zu­schuss 1). Für das Jahr 2023 wurde eine Nach­fol­ge­för­de­rung ange­kün­digt (Ener­gie­kos­ten­zu­schuss 2; siehe dazu auch KI 01/23).

Eine im Zusam­men­hang mit der Bilan­zie­rung des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses 1 dif­fi­zi­le Frage ist der Zeit­punkt der Akti­vie­rung einer För­de­rung. Anders als bei den COVID-19-För­de­run­gen kann kein Rechts­an­spruch auf die För­der­ge­wäh­rung abge­lei­tet werden. Zusätz­lich sind die För­der­töp­fe betrags­mä­ßig gede­ckelt und die Vergabe erfolgt in der Rei­hen­fol­ge der voll­stän­dig ein­ge­brach­ten Anträge. Der Anspruch auf den Zuschuss (die For­de­rung bzw. der Ertrag) kann somit erst aktiviert/bilanziert werden, wenn der Berech­tig­te am Abschlussstichtag

  1. die sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung des Zuschus­ses erfüllt hat
    und
  2. der Zuschuss spä­tes­tens zum Zeit­punkt der Auf­stel­lung des Abschlus­ses ohne Aus­zah­lungs­vor­be­halt bewil­ligt wurde.

Da bei der Gewäh­rung des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses keine formale Bewil­li­gung erteilt wird, kann die Aus­zah­lung des Zuschus­ses bis zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses als kon­klu­den­te Bewil­li­gung ange­se­hen werden. Im Ergebnis kann daher eine For­de­rung im Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2022 nur dann ange­setzt werden, wenn das Unter­neh­men bis zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses schon den Ener­gie­kos­ten­zu­schuss erhalten hat. Daraus ergeben sich bilanz­po­li­ti­sche Spiel­räu­me, wenn mit der Jah­res­ab­schluss­erstel­lung zuge­war­tet wird oder auch im umge­kehr­ten Fall die Jah­res­ab­schluss­erstel­lung vor­ge­zo­gen wird, wenn keine For­de­rung bilan­ziert werden soll (und natür­lich noch keine Aus­zah­lung erfolgt ist). Für Unter­neh­men mit vom Kalen­der­jahr abwei­chen­den Stichtag gelten die Aus­le­gun­gen analog.

Die Gewäh­rung des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses setzt weiters voraus, dass sich das geför­der­te Unter­neh­men schrift­lich zur Ein­hal­tung von Ein­spar­maß­nah­men für den Zeitraum begin­nend mit Gewäh­rung der För­de­rung bis 31. März 2023 ver­pflich­tet. Sollten im Rahmen der Bilan­zie­rung Zweifel daran bestehen, dass diese Ver­pflich­tung ein­ge­hal­ten werden kann, wäre das für einen Ansatz der For­de­rung schäd­lich bzw. müsste nach Erhalt des Zuschus­ses eine Rück­stel­lung gebildet werden.

Bild: © Adobe Stock — sh99