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Arbeiten in der Teilpension

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2026 

Die seit 1.1.2026 geltende Teil­pen­si­on kann in der Regel bei der Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­an­stalt (PVA) als zustän­di­ger Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­trä­ger bean­tragt werden und führt dazu, dass die Arbeits­zeit redu­ziert wird und zugleich ein Teil der Pension bezogen werden kann. Tech­nisch aus­ge­drückt wird ein Teil des Pen­si­ons­kon­tos geschlos­sen und als Teil­pen­si­on aus­be­zahlt. Der Rest bleibt offen und wird mit Bei­trä­gen und Ver­si­che­rungs­mo­na­ten gespeist. Ziel dabei ist, einen fle­xi­ble­ren und glei­ten­de­ren Übergang von der Erwerbs­tä­tig­keit in die Pension — in Abhän­gig­keit von der jewei­li­gen Lebens­si­tua­ti­on — zu ermöglichen.

Wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me der Teil­pen­si­on ist die Reduk­ti­on der Arbeits­zeit um zumin­dest 25 % und ein ent­spre­chen­des Antritts­al­ter in Abhän­gig­keit von der Art der Pension. Bei der Alters­pen­si­on gilt dies für Frauen ab 61,5 (anstei­gend) und für Männer ab 65; bei Schwer­ar­beits­pen­si­on ab 60 und bei Lang­zeit­ver­si­cher­ten­pen­si­on und bei Kor­ri­dor­pen­si­on ab 62 (bei letz­te­rer jedoch aktuell anstei­gend auf ab 63). Hingegen kann die Teil­pen­si­on nicht in Anspruch genommen werden, wenn sowohl eine unselb­stän­di­ge als auch eine selb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit ausgeübt wird.

Die Teil­pen­si­on sieht die fol­gen­den drei Modelle vor — die ent­spre­chen­de Arbeits­zeit­re­duk­ti­on muss mit dem Arbeit­ge­ber ver­ein­bart werden:

  • 25 % Teil­pen­si­on: die Arbeits­zeit wird um 25 bis 40 % redu­ziert — dafür bekommt man 25 % der Pen­si­ons­leis­tung (Anteil der Gesamt­gut­schrift des Pen­si­ons­kon­tos) zusätz­lich zum redu­zier­ten Gehalt.
  • 50 % Teil­pen­si­on: die Arbeits­zeit wird um 40,01 bis 60 % redu­ziert — dafür bekommt man 50 % der Pen­si­ons­leis­tung (Anteil der Gesamt­gut­schrift des Pen­si­ons­kon­tos) zusätz­lich zum redu­zier­ten Gehalt.
  • 75 % Teil­pen­si­on: die Arbeits­zeit wird um 60,01 bis 75 % redu­ziert — dafür bekommt man 75 % der Pen­si­ons­leis­tung (Anteil der Gesamt­gut­schrift des Pen­si­ons­kon­tos) zusätz­lich zum redu­zier­ten Gehalt.

Wesent­li­cher Vorteil der Teil­pen­si­on ist, dass aufgrund bei­be­hal­te­ner Beschäf­ti­gung die spätere Pension erhöht werden kann, da wei­ter­hin in die Pen­si­ons­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt wird — dabei bleibt das Net­to­ein­kom­men während Teil­pen­si­on und trotz Stun­den­re­duk­ti­on übli­cher­wei­se ver­gleichs­wei­se hoch. Die Teil­pen­si­on kann auch nach Errei­chen des Regel­pen­si­ons­al­ters in Anspruch genommen werden, wodurch ein Teil des Pen­si­ons­kon­tos wei­ter­hin mit Bei­trä­gen gespeist wird und somit nach Been­di­gung der Arbeits­leis­tung zu einem Zuschlag zur Pension führt.

Zu beachten ist, dass etwaige Zu- oder Abschlä­ge von der Teil­pen­si­on jenen gem. Pen­si­ons­re­form ent­spre­chen. Wird die Teil­pen­si­on also vor Errei­chen des Regel­pen­si­ons­al­ters in Anspruch genommen, kann es zu Kür­zun­gen kommen — ein Zuschlag kann bei Bezug nach dem Regel­pen­si­ons­al­ter erfolgen. Teil­pen­si­on und Ein­kom­men (aus der bei­be­hal­te­nen Beschäf­ti­gung) werden lohn­steu­er­lich getrennt behan­delt. Zu bedenken ist auch, dass nach erst­ma­li­gem Bezug der Teil­pen­si­on kein Anspruch mehr auf eine Lang­zeit­ver­si­cher­ten­pen­si­on, Schwer­ar­beits­pen­si­on oder Inva­li­di­täts- bzw. Berufs­un­fä­hig­keits­pen­si­on besteht.

Schließ­lich ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Kom­bi­na­ti­on aus Teil­pen­si­on und Alters­teil­zeit nicht möglich ist. Generell wurde der Zugang zur Alters­teil­zeit erschwert, indem die Dauer (schritt­wei­se) auf maximal drei Jahre vor der Erfül­lung der Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen auf eine Kor­ri­dor­pen­si­on oder vor Voll­endung des Regel­pen­si­ons­al­ters ein­ge­schränkt wurde. Zuvor war der Bezug von Alters­teil­zeit für höchs­tens 5 Jahre vor dem Regel­pen­si­ons­al­ter vorgesehen.

Bild: © Adobe Stock — magele-picture