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Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te gelten auch für ehe­ma­li­ge Arbeit­neh­mer in Pension

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2025 

Unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen können an Mit­ar­bei­ter gewährte Rabatte steu­er­frei behan­delt werden. So muss der Arbeit­ge­ber den Mit­ar­bei­ter­ra­batt allen Mit­ar­bei­tern oder zumin­dest bestimm­ten Gruppen von Mit­ar­bei­tern ein­räu­men. Überdies dürfen die ver­bil­ligt erwor­be­nen Waren oder Leis­tun­gen von den Mit­ar­bei­tern nicht zur Ein­künf­te­er­zie­lung ver­wen­det werden. Die Wert­gren­zen für die Steu­er­frei­heit (unbe­grenzt) liegen bei maximal 20 % Rabatt gegen­über dem üblichen End­ver­kaufs­preis — Rabatte von mehr als 20 % können bis maximal 1.000 € pro Jahr steu­er­frei gewährt werden.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2025/15/0004 vom 27.5.2025) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob solche Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te auch ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­mern, welche bereits in Pension sind, steu­er­frei gewährt werden können. Die für Gerichte nicht ver­bind­li­chen Lohn­steu­er­richt­li­ni­en schlie­ßen in Rz 104 Pen­sio­nis­ten von der Begüns­ti­gung aus mit dem Hinweis, dass diese keine Arbeit­neh­mer i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG sind. Im kon­kre­ten Fall wurde ehe­ma­li­gen Bank­mit­ar­bei­tern die Steu­er­frei­heit von Son­der­kon­di­tio­nen wie attrak­ti­ve­ren Ein­la­gen­zin­sen, ver­güns­tig­ten Kon­to­füh­rungs- und Depot­ge­büh­ren etc. verwehrt.

Wie bereits das BFG kam der VwGH zur Ent­schei­dung, dass aus den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen keine Recht­fer­ti­gung für die Aus­gren­zung von pen­sio­nier­ten ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­mern von der Gewäh­rung steu­er­frei­er Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te abge­lei­tet werden kann. So gilt § 47 EStG folgend als Arbeit­neh­mer jede natür­li­che Person, die Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit bezieht. Solche Ein­künf­te sind ins­be­son­de­re dann gegeben, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehen­den oder früheren Dienst­ver­hält­nis bezogen werden. Außerdem ist dem VwGH folgend aus den Geset­zes­ma­te­ria­li­en (d.h., der Absicht des Gesetz­ge­bers) zur Schaf­fung der begüns­tig­ten Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te nicht ableit­bar, dass Vorteile aus früheren Dienst­ver­hält­nis­sen nicht von der Steu­er­be­frei­ung umfasst sein sollen.

Schließ­lich ist noch zu bedenken, dass gar keine Steu­er­pflicht der gewähr­ten Vorteile vor­lie­gen würde (nicht einmal Steu­er­bar­keit), falls die Ursache für die güns­ti­ge­ren Bank­kon­di­tio­nen in all­ge­mei­nen Kun­den­bin­dungs­ak­tio­nen gelegen wäre oder diese Vorteile all­ge­mei­ne, nicht mit­ar­bei­ter­be­zo­ge­ne Rabatte dar­stell­ten (und nicht aufgrund des früheren Dienst­ver­hält­nis­ses gewährt wurden). Im End­ef­fekt kam der VwGH zur Ent­schei­dung, dass Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te auch ehe­ma­li­gen (pen­sio­nier­ten) Arbeit­neh­mern steu­er­frei zu gewähren sind, sofern die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen für diese Begüns­ti­gung erfüllt sind — eine Ein­schrän­kung auf bloß aktive Mit­ar­bei­ter ist unzulässig.

Bild: © Mouly — stock.adobe.com