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Dro­hen­der Verlust des Arbeits­plat­zes ist nicht zwangs­läu­fig i.S. einer außer­ge­wöhn­li­chen Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2025 

Eine Steu­er­pflich­ti­ge wollte im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung die Kosten für eine Schul­ter­ope­ra­ti­on in einer Pri­vat­kli­nik als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend machen. Gründe für die Inan­spruch­nah­me der schnel­ler ver­füg­ba­ren Ope­ra­ti­on in einer Pri­vat­kli­nik waren die schon seit Jahr­zehn­ten bestehen­de Erkran­kung an Diabetes und die damit ein­her­ge­hen­den medi­zi­ni­schen Ein­grif­fe und damit ver­bun­de­nen Ausfälle an ihrem Arbeits­platz durch lange Kran­ken­stän­de. Sie hatte sich für eine Ope­ra­ti­on in der Pri­vat­kli­nik ent­schie­den, da die War­te­zeit für die benö­tig­te Ope­ra­ti­on laut Anfrage in ver­schie­de­nen Kran­ken­häu­sern min­des­tens 3 bis 6 Monate betragen hätte und sie befürch­te­te, durch einen weiteren langen Kran­ken­stand ihren Arbeits­platz zu verlieren.

Das BFG betonte hin­sicht­lich dem kri­ti­schen Punkt (für das Vor­lie­gen einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung) der Zwangs­läu­fig­keit, dass die Steu­er­pflich­ti­ge aus objektiv nach­voll­zieh­ba­ren Gründen befürch­tet habe, ihren Arbeits­platz zu ver­lie­ren, wenn sie nicht für eine rasche Ope­ra­ti­on in einem Pri­vat­spi­tal gesorgt hätte, um ihren bereits 7 Monate dau­ern­den Kran­ken­stand einem baldigen Ende zuzu­füh­ren. Deshalb konnte sie sich aus tat­säch­li­chen Gründen der Kosten für die Ope­ra­ti­on nicht ent­zie­hen — die Belas­tung war daher als zwangs­läu­fig anzusehen.

Der VwGH setzte sich in seiner Ent­schei­dung (GZ Ro 2021/13/0011 vom 18.12.2024) mit der Zwangs­läu­fig­keit als (eine) not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für die Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ein­an­der. So ist Zwangs­läu­fig­keit gegeben, wenn sich der Steu­er­pflich­ti­ge der Belas­tung aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. Solche Gründe können ins­be­son­de­re in der Krank­heit, Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder Betreu­ungs­be­dürf­tig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen gelegen sein. Im Falle von Krank­heit ergibt sich die Zwang­läu­fig­keit der Krank­heits­kos­ten aus der Tatsache der Krankheit.

Die Gel­tend­ma­chung von Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist natur­ge­mäß ein kri­ti­sches Thema. Nach herr­schen­der Recht­spre­chung ist für den Nachweis der medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit (z.B. einer Ope­ra­ti­on) ein ärzt­li­ches Zeugnis oder ein Gut­ach­ten erfor­der­lich. Überdies können die Kosten regel­mä­ßig als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt werden, wenn ein Teil der ange­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen von einem gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger über­nom­men wurde. Selbst wenn die Kosten nicht über­nom­men werden, jedoch aus trif­ti­gen Gründen medi­zi­nisch geboten sind, kann eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gegeben sein.

Können jedoch — wie im vor­lie­gen­den Fall — die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit bzw. triftige medi­zi­ni­sche Gründe für einen früheren Ope­ra­ti­ons­ter­min in einem Pri­vat­spi­tal nicht nach­ge­wie­sen werden, so ist das Kri­te­ri­um der Zwangs­läu­fig­keit nicht erfüllt. Der drohende Verlust des Arbeits­plat­zes stellt laut VwGH keine Zwangs­läu­fig­keit dar, sodass die Kosten für die Ope­ra­ti­on in dem Pri­vat­spi­tal nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich berück­sich­tigt werden können.

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