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Fahrt­kos­ten für Besuch des Kindes laut VwGH keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2025 

Die Anfor­de­run­gen an die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind bekann­ter­ma­ßen Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und die Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit. Der VwGH hatte sich (GZ Ro 2021/13/0018 vom 26.3.2025) mit dem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, dass ein Vater die (sehr hohen) Fahrt­kos­ten für die Abholung seines im Ausland bei der Mutter lebenden Kindes als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gelten machen wollte.

Während das Finanz­amt die Abzugs­fä­hig­keit versagte, kam das BFG jedoch zum Urteil, dass die Fahrt­kos­ten für das Abholen und Zurück­brin­gen des bei der Mutter in Tsche­chi­en lebenden Sohnes als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (mit Selbst­be­halt) ange­setzt werden können (siehe dazu KI 04/22). Aus­schlag­ge­bend war mitunter, dass die Erzie­lung und Kon­takt­pfle­ge durch die Eltern bzw. einen Eltern­teil als ideelle Leis­tun­gen an das Kind zu sehen sind, welche nicht zu den Leis­tun­gen des gesetz­li­chen Unter­halts zählen. Wäre dies der Fall gewesen, so wären die damit ver­bun­de­nen Kosten nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetz­bar, da sie bereits durch den Unter­halts­ab­setz­be­trag abge­gol­ten sind.

Der VwGH kam zu einer anderen Ent­schei­dung und ver­nein­te die Abzugs­fä­hig­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, da es im kon­kre­ten Fall an der Außer­ge­wöhn­lich­keit der Belas­tung fehlt. Es ist nicht als außer­ge­wöhn­lich anzu­se­hen, dass ein Eltern­teil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder ehe­ähn­li­che Lebens­ge­mein­schaft (mehr) besteht. Die aufgrund der Trennung der Eltern ent­ste­hen­den Kosten für den Besuch des Kindes sind daher regel­mä­ßig nicht als außer­ge­wöhn­lich anzu­se­hen — selbst dann nicht, wenn zwischen Wohnort von Kind und Mutter einer­seits bzw. Vater ande­rer­seits 150 km liegen.

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