News
Immer aktuell

Klienten-Info

Check­lis­ten

Pend­ler­pau­scha­le


Januar 2026 

Grund­sätz­lich werden sämt­li­che Fahrt­kos­ten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag abge­gol­ten. Ab dem Kalen­der­jahr 2026 beträgt der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag 496 € jährlich. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.

Pend­ler­rech­ner

Der Pend­ler­rech­ner ist unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berech­nung des Anspruchs auf Pend­ler­pau­scha­le sowie Pend­ler­eu­ro mittels Eingabe weniger per­sön­li­cher Daten durchzuführen.

Der Ausdruck des Ergeb­nis­ses des Pend­ler­rech­ners von der BMF-Homepage ist grund­sätz­lich ver­pflich­tend und für den Arbeit­ge­ber bindend.

Kleines Pend­ler­pau­scha­le

öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel zumutbar und Arbeits­weg min­des­tens 20 km

Ent­fer­nung pro Monat pro Jahr
ab 20 km 58 € 696 €
ab 40 km 113 € 1.356 €
ab 60 km 168 € 2.016 €

Großes Pend­ler­pau­scha­le

öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel nicht zumutbar und Arbeits­weg min­des­tens 2 km

Ent­fer­nung pro Monat pro Jahr
ab 2 km 31 € 372 €
ab 20 km 123 € 1.476 €
ab 40 km 214 € 2.568 €
ab 60 km 306 € 3.672 €

Das kleine Pend­ler­pau­scha­le gilt für Arbeit­neh­me­rIn­nen, deren Arbeits­platz mehr als 20 Kilo­me­ter von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benüt­zung eines öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels möglich und zumutbar ist.
Hinweis: Die tat­säch­li­che Benüt­zung des Kraft­fahr­zeugs muss jedoch nicht nach­ge­wie­sen werden.

Das große Pend­ler­pau­scha­le gilt für Arbeit­neh­me­rIn­nen, deren Arbeits­platz mehr als zwei Kilo­me­ter von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benüt­zung eines öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Begüns­ti­gung steht auch behin­der­ten Arbeit­neh­me­rIn­nen zu, wenn sie einen Ausweis gemäß §29 StVO (Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung) besitzen.

Pend­ler­pau­scha­le auch für Teilzeitkräfte

Seit 2013 besteht auch für Teil­zeit­be­schäf­tig­te ein Anspruch auf Pend­ler­pau­scha­le, d.h. für jene Beschäf­tig­te, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeits­stät­te fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jewei­li­gen Pend­ler­pau­scha­les. Fahren Pendlerinnen/Pendler min­des­tens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie das Pend­ler­pau­scha­le zur Gänze. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeits­ort und dem Fami­li­en­wohn­sitz (= Fami­li­en­heim­fahr­ten) als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt werden, kann daneben kein Pend­ler­pau­scha­le für die Weg­stre­cke vom Fami­li­en­wohn­sitz zur Arbeits­stät­te berück­sich­tigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeits­stät­ten maximal ein volles Pend­ler­pau­scha­le (d.h. maximal drei Drittel) im Kalen­der­mo­nat zu.

Der Pend­ler­eu­ro (Aktua­li­siert für 2026)

Pendlerinnen/Pendlern steht zusätz­lich zum Pend­ler­pau­scha­le der Pend­ler­eu­ro als steu­er­li­cher Absetz­be­trag zur Ver­fü­gung. Vor­aus­set­zung ist der Anspruch auf ein Pend­ler­pau­scha­le. Ab dem Jahr 2026 beträgt der Pend­ler­eu­ro 6 € pro Kilo­me­ter der ein­fa­chen Weg­stre­cke jährlich (Ver­drei­fa­chung gegen­über den Vor­jah­ren). Der Pend­ler­eu­ro steht Bezieherinnen/Beziehern des soge­nann­ten “großen” und des “kleinen” Pend­ler­pau­scha­les glei­cher­ma­ßen zu. Für Teil­zeit­kräf­te wird der Pend­ler­eu­ro wie das Pend­ler­pau­scha­le ali­quo­tiert.

Job­ti­cket und Klimaticket

Zur För­de­rung der Benüt­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel kann das Job­ti­cket (oder auch das Kli­ma­ti­cket) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern von der Arbeitgeberin/dem Arbeit­ge­ber steu­er­frei zur Ver­fü­gung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeit­neh­mer haben für diesen Vorteil keinen Sach­be­zug zu ver­steu­ern. Dies gilt auch dann, wenn kein Anspruch auf Pend­ler­pau­scha­le besteht. Wird das Ticket anstatt des bisher gezahl­ten steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohns zur Ver­fü­gung gestellt, dann liegt eine nicht begüns­tig­te, steu­er­pflich­ti­ge Gehalts­um­wand­lung vor.

Kein Pend­ler­pau­scha­le für Arbeit­neh­mer mit Dienstwagen

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeit­ge­ber­ei­ge­nes Kfz (Dienst­wa­gen) auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te nutzen können, steht kein Pend­ler­pau­scha­le und kein Pend­ler­eu­ro zu.

Erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag 2026

Anstelle des Grund­be­trags steht bei Anspruch auf Pend­ler­pau­scha­le ein erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 853 € zu. Dieser Betrag ist ein­kom­mens­ab­hän­gig und schleift sich bei höheren Ein­kom­men auf den Grund­be­trag von 496 € ein.

Vor­aus­set­zung Ein­kom­men (2026) Betrag
Anspruch auf Pendlerpauschale bis 15.069 € 853 €
Anspruch auf Pendlerpauschale 15.069 € bis 16.056 € Ein­schleif­re­ge­lung
Anspruch auf Pendlerpauschale ab 16.056 € 496 € (Grund­be­trag)

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Zusätz­lich steht bei nied­ri­gen Ein­kom­men ein Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von bis zu 804 € (2026) zu. Dieser Zuschlag steht bis zu einem Ein­kom­men von 19.761 € in voller Höhe zu und ver­min­dert sich gleich­mä­ßig ein­schlei­fend für Ein­kom­men zwischen 19.761 € und 30.259 € auf Null.

SV-Rück­erstat­tung (Nega­tiv­steu­er)

Für Arbeit­neh­mer, die so wenig ver­die­nen, dass sie keine Lohn­steu­er zahlen, kommt es zu einer SV-Rück­erstat­tung. Für Pendler (Vor­aus­set­zung ist der Anspruch auf ein Pend­ler­pau­scha­le) erhöht sich der maximale Erstat­tungs­be­trag im Jahr 2026 auf ca. 614 € (bestehend aus dem Grund­be­trag der SV-Rück­erstat­tung plus dem inde­xier­ten Pendlerzuschlag).

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia