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Abgren­zung Dienst­ver­trag, Freier Dienst­ver­trag und Werkvertrag

Kate­go­rien: Info-Corner , Check­lis­ten

Januar 2024 

 

Dienst­ver­trag

Freier Dienst­ver­trag

Werk­ver­trag

Geschul­det wird

Arbeits­leis­tung, kein Erfolg

Arbeits­leis­tung, kein Erfolg

Ein bestimm­ter Erfolg (Werk)

Ver­trags­dau­er

Dau­er­schuld­ver­hält­nis: auf bestimm­te oder unbe­stimm­te Zeit festgelegt

Dau­er­schuld­ver­hält­nis: auf bestimm­te oder unbe­stimm­te Zeit festgelegt

Ziel­schuld­ver­hält­nis: nach Erbrin­gung des Werkes endet das Vertragsverhältnis

Anspruch auf Entgelt

für die Zur-Ver­fü­gung-Stellung der Arbeits­kraft; Ent­loh­nung nach Arbeitszeit

für die Zur-Ver­fü­gung-Stellung der Arbeits­kraft; Ent­loh­nung nach Arbeitszeit

nach Fer­tig­stel­lung des ver­ein­bar­ten Werkes; Bezah­lung nach Erfolg;

Unter­neh­me­ri­sches Wagnis (Risiko für die Nütz­lich­keit der Leistung)

Trägt der Dienstgeber

Trägt der Dienstgeber

Trägt der Werkunternehmer

Haftung

Für ein Bemühen; Haf­tungs­pri­vi­leg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

Für ein Bemühen; Haf­tungs­pri­vi­leg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

Für einen bestimm­ten Erfolg; Haftung nach all­ge­mei­nem Schadenersatzrecht;

Ist Ver­tre­tung erlaubt?

nein; die Arbeits­leis­tung muss per­sön­lich erbracht werden

Eine Ver­tre­tung ist möglich, die per­sön­li­che Arbeits­leis­tung muss aber die Regel sein

Ja, auch ohne Zustim­mung des Werkbestellers

Wei­sun­gen des Dienstgebers

den per­sön­li­chen (Ver­hal­ten, Orga­ni­sa­ti­on der Arbeit) und sach­li­chen Wei­sun­gen unterworfen

nur den sach­li­chen Wei­sun­gen unterworfen

nur den sach­li­chen Wei­sun­gen unterworfen

Arbeits­zeit, Arbeitsort

vom Dienst­ge­ber geregelt; volle Ein­bin­dung in die betrieb­li­che Organisation;

selbst zu bestim­men; fehlende Ein­glie­de­rung in den Betrieb

selbst zu bestimmen

Für­sor­ge­pflicht des Arbeitgebers

gegeben

gegeben

keine Für­sor­ge­pflicht

Betriebs­mit­tel

keine wesent­li­chen eigenen Betriebsmittel

keine wesent­li­chen eigenen Betriebsmittel

eigene Betriebs­mit­tel

Die Abgren­zung der ver­schie­de­nen Verträge erfolgt nach dem Über­wie­gen der ange­führ­ten Kri­te­ri­en. Bei gering­fü­gig Beschäf­tig­ten wird in sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Hinsicht kein Unter­schied zwischen echten und freien Dienst­neh­mern gemacht.

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia