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Kosten für noch nicht zuge­las­se­ne Heil­be­hand­lung als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

März 2022 

Die Kosten für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung können steu­er­lich geltend gemacht werden, wenn die Belas­tung außer­ge­wöhn­lich ist, zwangs­läu­fig erwächst und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit maß­geb­lich beein­träch­tigt. Die Berück­sich­ti­gung außer­ge­wöhn­li­cher Belas­tun­gen ist Folge des Leis­tungs­fä­hig­keits- bzw. sub­jek­ti­ven Net­to­prin­zips. Demnach müssen einem Steu­er­pflich­ti­gen jene Beträge von der Bemes­sungs­grund­la­ge abge­zo­gen werden können, welche er für seine eigene oder für die Existenz seiner Familie auf­wen­den muss und welche demnach nicht zur Steu­er­zah­lung zur Ver­fü­gung stehen.

Im Zusam­men­hang mit Krank­heits­kos­ten ist etwa das Merkmal der Zwangs­läu­fig­keit erfüllt, wenn aus tat­säch­li­chen (Krankheits)Gründen eine ärzt­li­che Behand­lung not­wen­dig ist und sich somit der Steu­er­pflich­ti­ge der Belas­tung aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. Anders aus­ge­drückt, ergibt sich die Zwangs­läu­fig­keit der Krank­heits­kos­ten aus der Tatsache der Krank­heit. Dies bedeutet, dass krank­heits­be­ding­te Maß­nah­men wie Arzt- und Kran­ken­haus­ho­no­ra­re ärztlich ver­ord­ne­te Medi­ka­men­te, Behand­lungs­bei­trä­ge, Rezept­ge­büh­ren usw. regel­mä­ßig zwangs­läu­fig sind, soweit sie der Heilung dienen oder den Zweck ver­fol­gen, die Krank­heit erträg­li­cher zu machen. Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Kosten ist dabei auch das Recht auf freie Arztwahl im Rahmen der Kran­ken­be­hand­lung zu beachten und es können auch höhere Auf­wen­dun­gen als jene von der Sozi­al­ver­si­che­rung finan­zier­te als zwangs­läu­fig zu beur­tei­len sein, sofern triftige medi­zi­ni­sche Gründe vorliegen.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2020/15/00010 vom 15.12.2021) mit einem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem die Kosten für die Ope­ra­ti­on eines Pro­sta­ta­kar­zi­noms mittels der “Nano­Kni­fe-Methode” als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden sollten. Diese Behand­lungs­me­tho­de wurde mitunter aufgrund der Hoffnung auf gerin­ge­re Neben­wir­kun­gen aus­ge­wählt. Nach Ansicht des Finanz­amts konnte die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit dieser Ope­ra­ti­on nicht nach­ge­wie­sen werden, weshalb es an der Zwangs­läu­fig­keit als Vor­aus­set­zung für die außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung fehlte. Begrün­det wurde dies damit, dass das oben ange­spro­che­ne Ope­ra­ti­ons­ver­fah­ren noch in der Erpro­bungs­pha­se stünde und noch nicht aus­ge­reift sei. Das BFG ver­nein­te ebenso die Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung und sah kein Vor­lie­gen trif­ti­ger medi­zi­ni­scher Gründe für die Inan­spruch­nah­me dieser (damals) in Öster­reich noch nicht zuge­las­se­nen Heil­be­hand­lung. Die fehlende medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit ergebe sich auch aus der feh­len­den Kos­ten­über­nah­me bzw. ‑betei­li­gung durch die gesetz­li­che Krankenversicherung.

Der VwGH betonte in seiner Ent­schei­dung, dass einer in einem öffent­li­chen Kran­ken­haus (konkret in Deutsch­land) von zuge­las­se­nen Ärzten vor­ge­nom­me­nen Ope­ra­ti­on nicht deshalb die Zwangs­läu­fig­keit abge­spro­chen werden kann, weil sich die Ope­ra­ti­ons­me­tho­de (in Öster­reich) erst im Erpro­bungs­sta­di­um befindet. Überdies spricht der vom BFG ins Treffen geführte Umstand, dass die Kran­ken­kas­se die Kosten einer in Erpro­bung befind­li­chen schul­me­di­zi­ni­schen Behand­lung nicht über­nimmt, nicht gegen die Zwangs­läu­fig­keit. Außerdem können auch die Aus­sich­ten auf gerin­ge­re Neben­wir­kun­gen triftige Gründe für eine bestimm­te Behand­lungs­me­tho­de dar­stel­len. Im End­ef­fekt konnten die Kosten für die Ope­ra­ti­on daher als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden. Dem VwGH folgend ist aller­dings keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung möglich, wenn dar­ge­legt werden kann, dass die gewählte, alter­na­ti­ve Ope­ra­ti­ons­me­tho­de (Heil­be­hand­lung) weniger erfolgs­ver­spre­chen­de Ergeb­nis­se liefert als bisher übliche Operationsmethoden. 

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