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Hand­wer­ker­bo­nus für das Jahr 2025

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

August 2025 

Der Hand­wer­ker­bo­nus als Teil des Kon­junk­tur­pa­kets “Wohnraum und Bau­of­fen­si­ve” fördert Hand­werks­ar­bei­ten und Leis­tun­gen pro­fes­sio­nel­ler Hand­wer­ker (auch im Zuge von Neu­bau­ten) und soll damit sowohl Anreize für Umbauten, Sanie­run­gen und Wohn­raum­schaf­fung setzen als auch die Schwarz­ar­beit ein­däm­men. Der Hand­wer­ker­bo­nus kann auch für ent­spre­chen­de Leis­tun­gen im Kalen­der­jahr 2025 bean­tragt werden, wobei die för­der­ba­ren Kosten für 2025 mit 7.500 € pro Kalen­der­jahr und För­de­rungs­wer­ber begrenzt sind. Die För­de­rung — es handelt sich dabei um einen ein­ma­li­gen nicht rück­zahl­ba­ren Zuschuss — beträgt für 2025 maximal 20 % der för­der­ba­ren Arbeits­kos­ten (netto) und somit maximal 1.500 € pro För­de­rungs­wer­ber sowie pro Wohn­ein­heit. Als Mini­mal­gren­ze sind 50 € För­de­rung pro ein­ge­reich­te Schluss­rech­nung vorgesehen.

Da durch den Hand­wer­ker­bo­nus die Inan­spruch­nah­me von Arbeits­leis­tun­gen i.Z.m. Reno­vie­rung, Erhal­tung, Moder­ni­sie­rung, Schaf­fung- und Erwei­te­rung von im Inland privat genutz­tem Wohn­be­reich geför­dert werden soll, können nur Kosten für die reine Arbeits­leis­tung geltend gemacht werden — Fahrt­kos­ten, Entsorgungs‑, Material‑, Planungs- oder Bera­tungs­kos­ten etc. sind nicht för­de­rungs­fä­hig. Überdies muss es sich um von Pri­vat­per­so­nen am eigenen bzw. am zukünf­ti­gen Haupt- oder Neben­wohn­sitz getra­ge­ne Kosten handeln. Vom Hand­wer­ker­bo­nus umfasste, för­der­fä­hi­ge Leis­tun­gen sind bei­spiels­wei­se Maler­ar­bei­ten, Aus­tausch von Boden­be­lä­gen, Aus­tausch von Fenstern, Ver­le­gung von Wand- und Boden­flie­sen, Tisch­ler­ar­bei­ten i.Z.m. Ein­bau­mö­beln oder Ein­bau­kü­chen, Gar­ten­ge­stal­tung und Gar­ten­ar­bei­ten usw.

Der Antrag auf Gewäh­rung des Hand­wer­ker­bo­nus für 2025 kann längs­tens bis 28.2.2026 gestellt werden, vor­aus­ge­setzt es liegen aus­rei­chend bud­ge­tä­re Mittel vor (es besteht kein Rechts­an­spruch auf den Hand­wer­ker­bo­nus). Ein För­der­an­trag kann mehrere Rech­nun­gen beinhal­ten, wobei sich alle Rech­nun­gen in einem Antrag auf ein und den­sel­ben Wohnsitz beziehen müssen. Das Antrags­for­mu­lar kann u.A. auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at aus­ge­füllt werden, z.B. mittels ID Austria. Darüber hinaus muss jeden­falls der Name des För­der­wer­bers mit dem Namen auf der Rechnung (jene muss auch den umsatz­steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen genügen) zwingend über­ein­stim­men. Die Zah­lungs­be­stä­ti­gung über die Arbeits­leis­tung muss jedoch nicht zwingend auf den För­der­wer­ber lauten. Bei den Rech­nun­gen ist ins­be­son­de­re wichtig, dass die Arbeits­leis­tun­gen auf der Rechnung geson­dert ange­führt werden. Pau­schal­rech­nun­gen, z.B. für Material‑, Fahrt- und Arbeits­kos­ten, sind nicht för­der­fä­hig — eine Ausnahme besteht, wenn die Pau­scha­le aus­schließ­lich Arbeits­leis­tun­gen umfasst.

Um Mehr­fach­för­de­run­gen zu ver­hin­dern, darf eine für den Hand­wer­ker­bo­nus ein­ge­reich­te Rechnung nicht auch bei einer anderen Bundes- oder Lan­des­för­der­stel­le ein­ge­reicht worden sein, um eine För­de­rung von Arbeits­kos­ten von bis zu 7.500 € im Jahr 2025 zu erlangen. Eine Kom­bi­na­ti­on mit anderen För­de­run­gen, wie z.B. der “Raus aus Öl und Gas” För­de­rung bei der Umstel­lung auf ein kli­ma­freund­li­ches Heiz­sys­tem, ist nicht möglich — ebenso wenig dürfen die Arbeits­leis­tun­gen bereits durch eine Ver­si­che­rungs­leis­tung gedeckt sein und die Kosten dürfen steu­er­lich nicht als Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen geltend gemacht werden.

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