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Steuer- und sozialversicherungs­rechtliche Rah­men­be­din­gun­gen für Home-Office

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2021 

Ins­be­son­de­re in Zeiten des Lock­downs wird Home-Office als All­heil­mit­tel geprie­sen, um die Mobi­li­tät der Bevöl­ke­rung ein­zu­schrän­ken und mögliche Anste­ckun­gen mit dem Coro­na­vi­rus ver­rin­gern zu können. Neben prak­ti­schen Pro­ble­men wie tech­ni­scher Aus­stat­tung (z.B. eine ent­spre­chend starke Inter­net­ver­bin­dung), Ver­ein­ba­rung mit Kin­der­be­treu­ung etc. hat es bislang im Home-Office auch an ver­bind­li­chen recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen gefehlt.

Ende Jänner hat nun der Minis­ter­rat wichtige Eck­punk­te einer Home-Office-Regelung beschlos­sen. Neben gegen­sei­ti­ger frei­wil­li­ger Basis (zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer) für die Arbeit im Home-Office sind nach­fol­gen­de Punkte von großer Bedeutung.

  • Die Ver­ein­ba­rung von Home-Office soll die Schrift­form bedingen und es ist eine gegen­sei­ti­ge Kün­di­gungs­frist von einem Monat vorgesehen.
  • Alle Arbeits­zeit- und Arbeits­ru­he­be­stim­mun­gen haben auch im Home-Office Gül­tig­keit. Für Schäden, die Haus­halts­zu­ge­hö­ri­ge oder Haus­tie­re an Arbeits­mit­teln des Arbeit­ge­bers ver­ur­sa­chen, soll der Arbeit­neh­mer haften.
  • Überdies gelten die Arbeit­neh­mer­schutz­be­stim­mun­gen auch im Home-Office. Wenn­gleich das Arbeits­in­spek­to­rat kein Betre­tungs­recht für private Woh­nun­gen erhält, so soll — zwecks Ein­hal­tung der Schutz­be­stim­mun­gen — eine ent­spre­chen­de Unter­wei­sung durch den Arbeit­ge­ber zur Arbeits­platz­ge­stal­tung ver­pflich­tend werden.
  • Die Corona-Regelung zur Unfall­ver­si­che­rung soll grund­sätz­lich auch für die Arbeit im Home-Office über­nom­men werden.
  • Die Arbeits­mit­tel, wie z.B. ein Notebook, werden grund­sätz­lich vom Arbeit­ge­ber bereit­ge­stellt. Arbeit­neh­mer­ei­ge­ne Arbeits­mit­tel sind zulässig, wofür eine eigene Abgel­tung nötig ist.
  • Die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Arbeits­mit­tel soll keinen Sach­be­zug dar­stel­len. Überdies soll der steu­er­freie Ersatz von Mehr­kos­ten auf Seiten der Arbeit­neh­mer möglich sein (für 100 Tage à 3 €). Vor­aus­set­zung ist — ver­gleich­bar der Gel­tend­ma­chung von Tag­gel­dern — ein ent­spre­chen­der Nachweis, dass im Home-Office gear­bei­tet wurde.
  • Damit man auch im Home-Office z.B. nicht auf einen den Rücken scho­nen­den Büro­ses­sel ver­zich­ten muss, sollen für die beleg­mä­ßig nach­ge­wie­se­ne Anschaf­fung von ergo­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen für den Home-Office-Arbeits­platz Wer­bungs­kos­ten bis zu 300 € im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung geltend gemacht werden können. Diese Maßnahme soll bereits für die Ver­an­la­gung 2020 gelten.
  • Mitunter auch dadurch bedingt, dass ein Ende des “Home-Office-Zeit­al­ters” nicht unmit­tel­bar abzu­se­hen ist, sollen die mit dem Home-Office zusam­men­hän­gen­den steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Bestim­mun­gen vorerst bis 2023 befris­tet sein.

Wir werden Sie über die weiteren Ent­wick­lun­gen sowie über die Gesetz­wer­dung informieren.

Bild: © Adobe Stock — len44ik