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Aktua­li­sier­te Fragen und Ant­wor­ten (FAQ) zum Verlustersatz

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2021 

Der Ver­lus­ter­satz (siehe dazu auch KI 01/21) stellt eine Maßnahme zur Bekämp­fung der mit der COVID-19-Krise ein­her­ge­gan­ge­nen wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten dar. Konkret sieht er eine Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­schwie­rig­kei­ten durch Verlust-Kom­pen­sa­ti­on vor. Neben einer ope­ra­ti­ven Tätig­keit in Öster­reich ist die Inan­spruch­nah­me des Ver­lus­ter­sat­zes mitunter an die Mit­ar­bei­ter­an­zahl (weniger als 50) und an Jah­res­um­satz bzw. Bilanz­sum­me (weniger als 10 Mio. €) gekop­pelt. Sind diese beiden Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, stehen 90 % Ver­lus­ter­satz zu, in allen anderen Fällen 70 % Ver­lus­ter­satz (die maximale Höhe ist mit 10 Mio. € pro Unter­neh­men begrenzt).

Die im Detail umfang­rei­chen und kom­ple­xen Anfor­de­run­gen sollen durch aus­führ­li­che FAQ, welche laufend gewartet und erwei­tert werden (Stand 30. Juni 2021), leichter ver­ständ­lich und anwend­bar gemacht werden. Eine bedeut­sa­me Änderung in den FAQ hat sich durch die Aufnahme des Themas Scha­dens­min­de­rungs­pflicht ergeben. Eine Grund­vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me des Ver­lus­ter­sat­zes ist, dass das Unter­neh­men zumut­ba­re Maß­nah­men setzt, um die durch den Ver­lus­ter­satz zu decken­den Verluste zu redu­zie­ren. Den FAQ folgend ist es etwa zumutbar, Ver­trags­ver­hält­nis­se zwecks Reduk­ti­on von Auf­wen­dun­gen auf­zu­lö­sen, sofern dies ohne Risiko eines Rechts­streits mit unsi­che­rem Ausgang erfolgen kann. Droht hingegen ein Rechts­streit mit unge­wis­sem Ausgang, so wäre die Auf­lö­sung dieses Ver­trags­ver­hält­nis­ses nicht zumutbar. Unzu­mut­bar ist es für das bean­tra­gen­de Unter­neh­men ebenso, ein Ver­trags­ver­hält­nis auf­zu­lö­sen, sofern dieses betriebs­not­wen­dig für das Unter­neh­men ist.

Ähnlich gelagert ist die Frage, ob eine zumut­ba­re Maßnahme auch darin liegen kann, den Bestand­zins (für Miet- und Pacht­ver­trä­ge) zu mindern oder gänzlich aus­zu­set­zen, sofern Ein­schrän­kun­gen i.Z.m. der Nutzung von Geschäfts­räum­lich­kei­ten (z.B. aufgrund eines Betre­tungs­ver­bo­tes) vor­lie­gen. Den FAQ folgend ist es grund­sätz­lich für ein Unter­neh­men zumutbar, dass es seinen Bestand­ge­ber für die Dauer der Beschrän­kung ersucht, den lau­fen­den Bestand­zins für eine Geschäfts­räum­lich­keit bei gänz­li­cher Unbe­nutz­bar­keit aus­zu­set­zen oder bei beschränk­ter Benutz­bar­keit ent­spre­chend zu redu­zie­ren. Im Umkehr­schluss muss für die Berück­sich­ti­gung von Bestand­zin­sen als Auf­wen­dun­gen im Rahmen des Ver­lus­ter­sat­zes eine der drei fol­gen­den Vari­an­ten erfüllt sein. Für eine ent­spre­chen­de Doku­men­ta­ti­on in Form von Kor­re­spon­denz mit dem Vermieter/Verpächter sollte jeden­falls gesorgt sein.

  • Ein für die Dauer der Beschrän­kung ein­ver­nehm­lich auf die ein­ge­schränk­te tat­säch­li­che Benutz­bar­keit der Geschäfts­räum­lich­kei­ten redu­zier­ter Bestandzins.
  • Aus­gangs­punkt für diese Variante ist, dass es trotz Ersu­chens des Bestand­neh­mers zu keiner ein­ver­nehm­li­chen Aus­set­zung oder Reduk­ti­on des Bestand­zin­ses für die Dauer der Beschrän­kung gekommen ist. Ein unter Vor­be­halt einer späteren Rück­for­de­rung durch das Unter­neh­men bezahl­ter Bestand­zins darf vor­läu­fig als Aufwand berück­sich­tigt werden.
  • Ein in Unkennt­nis der Rechts­la­ge ohne Vor­be­halt bezahl­ter Bestand­zins darf vor­läu­fig als Aufwand i.S.d. Ver­lus­ter­sat­zes berück­sich­tigt werden, wenn das Unter­neh­men vor Antrag­stel­lung seine Zweifel gegen­über dem Bestand­ge­ber hin­sicht­lich der Recht­mä­ßig­keit der (Höhe der) getä­tig­ten Bestand­zins­zah­lung schrift­lich bekräf­tigt und sich vor­be­hält, den Bestand­zins zurück­zu­for­dern, sofern die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein sollte.

Die für die Inan­spruch­nah­me des Ver­lus­ter­sat­zes maß­ge­ben­de Scha­dens­min­de­rungs­pflicht kann auch dann erfüllt sein, wenn das Unter­neh­men seinen Betrieb vor­über­ge­hend geschlos­sen hält, um so zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen zu ver­mei­den, die all­fäl­li­ge zusätz­li­che Umsätze über­stie­gen hätten bzw. über­stei­gen würden. Wichtig ist hierbei, dass die Ent­schei­dung basie­rend auf einer unter­neh­me­ri­schen Kosten-Nutzen Abwägung getrof­fen wird und laufend neu bewertet wird.

Eine bedeut­sa­me Klar­stel­lung hat es auch bei der Abwei­chungs­gren­ze von 3 % gegeben. Den För­der­be­din­gun­gen zum Ver­lus­ter­satz ent­spre­chend kann bzw. muss unter gewissen Umstän­den der aus­be­zahl­te Zuschuss zurück­ge­for­dert werden – nämlich dann, wenn der nach­träg­lich über­prüf­te Ver­lus­ter­satz den gewähr­ten bzw. aus­be­zahl­ten Ver­lus­ter­satz um mehr als 3 % unter­schrei­tet. Bislang war jedoch unklar gewesen, ob es dann zu einer antei­li­gen Rück­for­de­rung oder gar zu einer Rück­for­de­rung des gesamten (Förder)Betrags kommen würde. Die aktua­li­sier­ten FAQ stellen klar, dass die 3 % für die Ermitt­lung des nach­träg­lich über­prüf­ten Ver­lus­ter­sat­zes als Frei­gren­ze zu ver­ste­hen sind. Daher kommt es erst zur Rück­for­de­rung eines Teils des aus­be­zahl­ten Ver­lus­ter­sat­zes, wenn der neu­be­rech­ne­te Gesamt­be­trag des zuste­hen­den Ver­lus­ter­sat­zes den aus­ge­zahl­ten Ver­lus­ter­satz um mehr als 3 % unter­schrei­tet. Bei einem Unter­schrei­tungs­be­trag von mehr als 3 % ist der gesamte Unter­schrei­tungs­be­trag zurück­zu­zah­len (weil es sich um eine Frei­gren­ze und nicht um einen Frei­be­trag handelt).

Weitere Aktua­li­sie­run­gen der FAQ behan­deln Fragen zum Einfluss von Instand­hal­tungs­auf­wen­dun­gen auf den Ver­lus­ter­satz oder die Anfor­de­run­gen an die Antrag­stel­lung in Bezug auf „Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten“. Zusam­men­ge­fasst sind vor­ge­zo­ge­ne Erhal­tungs- oder Instand­hal­tungs­auf­wen­dun­gen nur dann ange­mes­sen, sofern sie nicht den Median der letzten fünf vollen Geschäfts­jah­re über­stei­gen oder diese Maß­nah­men bereits vor dem 16. März 2020 nach­weis­lich für diesen Betrach­tungs­zeit­raum geplant gewesen waren.

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