News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Vor­aus­set­zun­gen für die Absetz­bar­keit von Kosten für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar müssen in allen Jahren erfüllt sein

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2025 

Seit der COVID-19 Pandemie können Ausgaben für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar wie ins­be­son­de­re Schreib­tisch, Dreh­stuhl, Beleuch­tung eines in der Wohnung ein­ge­rich­te­ten Arbeits­plat­zes (Home­of­fice) bis zu ins­ge­samt 300 € pro Kalen­der­jahr als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich geltend gemacht werden, sofern der Arbeit­neh­mer zumin­dest 26 Home­of­fice-Tage im Kalen­der­jahr geleis­tet hat. Wichtige Vor­aus­set­zung für den Abzug als Wer­bungs­kos­ten ist, dass nicht gleich­zei­tig Ausgaben für ein Arbeits­zim­mer steu­er­lich berück­sich­tigt werden (die Anfor­de­run­gen an ein steu­er­li­ches Arbeits­zim­mer sind überdies strenger). Über­stei­gen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten i.Z.m. dem ergo­no­misch geeig­ne­ten Mobiliar ins­ge­samt den Höchst­be­trag, kann der Über­schrei­tungs­be­trag inner­halb des Höchst­be­trags jeweils ab dem Fol­ge­jahr zeitlich unbe­grenzt geltend gemacht werden.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101397/2024 vom 7.1.2025) mit dem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem eine Steu­er­pflich­ti­ge im Jahr 2020 Kosten für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar für das Home­of­fice von 238 € und im Jahr 2021 Kosten von 208 € geltend gemacht hatte (ins­ge­samt 446 €). In beiden Jahren hatte sie jeweils 26 Tage im Home­of­fice gear­bei­tet und jeweils 150 € als Wer­bungs­kos­ten für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar geltend gemacht. Die Rest­kos­ten für das ergo­no­misch geeig­ne­te Mobiliar (146 €) sollten im Jahr 2022 steu­er­lich abge­setzt werden — aller­dings ist sie im Jahr 2022 ledig­lich auf 3 Home­of­fice-Tage gekommen. Für die Absetz­bar­keit der Rest­kos­ten spricht grund­sätz­lich, dass die zu ver­tei­len­den Wer­bungs­kos­ten in Jahren mit aus­rei­chen­der Home­of­fice-Tätig­keit ange­fal­len sind — folglich müssten auch die Über­hän­ge im Jahr 2022 steu­er­lich abzugs­fä­hig sein.

Bei seiner Ent­schei­dung betonte das BFG mit Hinweis auf die Geset­zes­ma­te­ria­li­en, dass im Rahmen der Ver­tei­lungs­re­ge­lung ältere Anschaf­fun­gen bzw. Her­stel­lun­gen vor jüngeren zu berück­sich­ti­gen sind. Dabei ist das Erfor­der­nis einer zumin­dest 26 Tage umfas­sen­den Home­of­fice-Tätig­keit für jedes Ver­an­la­gungs­jahr geson­dert zu beur­tei­len. Werden die 26 Tage in einem Kalen­der­jahr nicht erfüllt, kommt die Berück­sich­ti­gung in diesem Jahr nicht in Betracht — es kann jedoch im Fol­ge­jahr (sofern die Anzahl an Home­of­fice-Tagen erfüllt wurde) eine Berück­sich­ti­gung des im Vorjahr nicht ver­wert­ba­ren Betrages in diesem Jahr erfolgen.

Folglich muss die Min­dest­an­zahl an Home­of­fice-Tagen auch bei der Über­tra­gung und bei der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung des Rest­be­trags in Fol­ge­jah­ren erfüllt sein. Im Übrigen ist es auch steu­er­sys­te­ma­tisch korrekt, dass der Rest der ent­spre­chen­den Kosten nur dann zu berück­sich­ti­gen ist, wenn im Fol­ge­jahr eine nen­nens­wer­te beruf­li­che Ver­wen­dung des ergo­no­misch geeig­ne­ten Mobi­li­ars im Home­of­fice (in Form von zumin­dest 26 Tagen) vorliegt. Im End­ef­fekt ver­nein­te das BFG die Gel­tend­ma­chung der Rest­kos­ten für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar im Jahr 2022, da die Steu­er­pflich­ti­ge nicht zumin­dest 26 Tage im Home­of­fice gear­bei­tet hatte.

Bild: © Adobe Stock — Gatherina