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Trink­geld­re­ge­lung — Neue­run­gen in der Sozialversicherung


Sep­tem­ber 2025 

Neben der in der Öffent­lich­keit regel­mä­ßig dis­ku­tier­ten steu­er­li­chen Behand­lung von Trink­gel­dern — Trink­gel­der sind und bleiben wei­ter­hin steu­er­frei (Klar­stel­lun­gen sind geplant) — ist auch die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Behand­lung zu berück­sich­ti­gen. Ein Ende Juli ein­ge­brach­ter Minis­te­ri­al­ent­wurf sieht hierbei Ver­ein­fa­chun­gen vor. Die finale Gesetz­wer­dung bleibt abzuwarten.

Trink­gel­der sind in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung bei der Bei­trags­be­mes­sung grund­sätz­lich als bei­trags­pflich­ti­ges Entgelt zu berück­sich­ti­gen. Wie bereits in der Ver­gan­gen­heit können im Sinne der Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung Pau­schal­be­trä­ge für Trink­gel­der fest­ge­legt und für die Bemes­sung der Beiträge in der Sozi­al­ver­si­che­rung her­an­ge­zo­gen werden. Neu ist nunmehr eine bun­des­wei­te Ver­ein­heit­li­chung für einzelne Erwerbs­zwei­ge — die Pau­schal­be­trä­ge sollen überdies schritt­wei­se ange­ho­ben werden. Betrof­fen sind Dienst­neh­mer, die übli­cher­wei­se Trink­gel­der erhalten sowie jene, die inner­be­trieb­lich an Trink­gel­dern betei­ligt sind, etwa durch Tronc-Systeme. Die Trink­geld­pau­scha­lie­rung betrifft hingegen nicht Dienst­neh­mer in Betrie­ben, in denen typi­scher­wei­se kein Trink­geld gegeben wird (z.B. in Altersheimen).

Die künftig fest­ge­setz­ten Pau­schal­be­trä­ge sind Maxi­mal­be­trä­ge, weshalb keine nach­träg­li­chen Bei­trags­vor­schrei­bun­gen in der Sozi­al­ver­si­che­rung anfallen können, sofern die tat­säch­li­che Trink­geld­sum­me höher ausfällt. Umge­kehrt können die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Trink­gel­der als Bemes­sungs­grund­la­ge her­an­ge­zo­gen werden, sofern sie nach­weis­lich unter dem Pau­schal­be­trag liegen.

Für den Hotel- und Gast­ge­wer­be­be­reich, in dem Trink­gel­der eine beson­ders bedeu­ten­de Rolle für die Mit­ar­bei­ter spielen, ist nach­fol­gen­de Staf­fe­lung des monat­li­chen Trink­geld­pau­scha­les (in der Sozi­al­ver­si­che­rung) vorgesehen.

Monat­li­che Trink­geld­pau­scha­le im Hotel- und Gast­ge­wer­be­be­reich (2026 — 2028)

Jahr

Mit­ar­bei­ter mit Inkasso

Mit­ar­bei­ter ohne Inkasso

2026

65 €

45 €

2027

85 €

45 €

2028

100 €

50 €

Eine dazu passende arbeits­recht­li­che Änderung sieht mehr Trans­pa­renz vor, indem Arbeit­neh­mer, welche an einem Trink­geld-Ver­teil­sys­tem betei­ligt sind, am Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses über den Auf­tei­lungs­schlüs­sel zu infor­mie­ren sind. Auf Anfrage sollen Arbeit­neh­mer auch Auskunft über bar­geld­los ein­ge­nom­me­ne Trink­gel­der erhalten, sofern die Trink­gel­der nicht ohnedies am selben Abend oder zeitnah verteilt werden.

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