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Kein Sach­be­zug für Abstell- und Gara­gen­plät­ze bei vor­han­de­nem “Park­pi­ckerl”

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2025 

Das BFG hatte sich (GZ RV/7103968/2024 vom 27. Mai 2025) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob die unent­gelt­li­che Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines Abstell- bzw. Gara­gen­plat­zes durch den Arbeit­ge­ber in einem Bereich, in dem ein so genann­tes “Park­pi­ckerl” benötigt wird, auch dann einen steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug dar­stellt, wenn der Arbeit­neh­mer bereits über ein gültiges Park­pi­ckerl (für besagten Bezirk) verfügt.

Aus­gangs­punkt war, dass der Arbeit­ge­ber seinen Mit­ar­bei­tern am Betriebs­stand­ort in einer park­raum­be­wirt­schaf­te­ten Zone während der Arbeits­zeit kos­ten­los Abstell­plät­ze für KFZ zur Ver­fü­gung gestellt hatte (mit grund­sätz­lich freier Platz­wahl). Die Nutzung dieser kos­ten­lo­sen Abstell­plät­ze führt prak­tisch betrach­tet zum Wegfall der zeit­wei­se mühsamen Park­platz­su­che und teil­wei­se auch zur Erspar­nis der Park­ge­bühr für das Abstel­len des KFZ während der Arbeits­zeit in einer ansons­ten park­raum­be­wirt­schaf­te­ten Zone. Die Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung sieht in § 4a vor, dass bei Arbeit­neh­mern ein Sach­be­zug von 14,53 € monat­lich anzu­set­zen ist, wenn die Mög­lich­keit besteht, das für Fahrten von zuhause zum Arbeits­platz genutzte KFZ (dies gilt auch für arbeit­ge­ber­ei­ge­ne Fahr­zeu­ge) während der Arbeits­zeit in Berei­chen, die einer (gebüh­ren­pflich­ti­gen) Park­raum­be­wirt­schaf­tung unter­lie­gen, auf einem Abstell- oder Gara­gen­platz des Arbeit­ge­bers zu parken.

Das BFG setzte sich in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung genauer mit der Defi­ni­ti­on eines geld­wer­ten Vorteils für den Steu­er­pflich­ti­gen aus­ein­an­der. Geld­wer­te Vorteile für Arbeit­neh­mer können bei­spiels­wei­se in Form der ver­bil­lig­ten oder kos­ten­lo­sen Über­las­sung von Wohnung, Heizung, Beleuch­tung, Kleidung, Kost, Waren, KFZ zur Pri­vat­nut­zung sowie als andere Sach­be­zü­ge erfolgen. Demnach sind nicht nur Sach­be­zü­ge geld­wer­te Vorteile, sondern alle Vorteile mit Gel­des­wert, welche dem Steu­er­pflich­ti­gen (im Rahmen der außer­be­trieb­li­chen Ein­künf­te) an Stelle von Geld zukommen.

Das BFG betonte, dass dem Arbeit­neh­mer aus der kos­ten­lo­sen Nutzung des arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Abstell- oder Gara­gen­plat­zes bei Ansatz eines steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zugs ein ver­mö­gens­wer­ter Vorteil ent­ste­hen muss, weil er ansons­ten anfal­len­de Abstell­kos­ten nicht zu tragen hat. Anders aus­ge­drückt, liegt der geld­wer­te Vorteil in der (kos­ten­lo­sen) Gewäh­rung eines Abstell- bzw. Gara­gen­plat­zes aus­schließ­lich darin, dass sich der Arbeit­neh­mer die in einer park­raum­be­wirt­schaf­te­ten Zone anfal­len­den Abstell­kos­ten erspart. Bloß ideelle Vorteile wie keine mühsame Park­platz­su­che oder ein kürzerer Arbeits­weg sind hingegen unbe­acht­lich. Der Inhaber eines Park­pi­ckerls für den ent­spre­chen­den Bezirk erspart sich keine der­ar­ti­gen Abstell­kos­ten, weil er für diese ohnehin mit dem Erwerb des Park­pi­ckerls bereits auf­ge­kom­men ist. Folglich ergibt sich für ihn durch die kos­ten­lo­se Benut­zung des betriebs­ei­ge­nen Abstell- oder Gara­gen­plat­zes auch kein geld­wer­ter Vorteil. Daher kam das BFG zum Ergebnis, dass bei Vor­han­den­sein eines Park­pi­ckerls beim Dienst­neh­mer kein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug für die Bereit­stel­lung eines Abstell- oder Gara­gen­plat­zes durch den Arbeit­ge­ber anzu­set­zen ist.

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