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Regie­rungs­vor­la­ge zum Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2025

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2025 

Mitte November ist die Regie­rungs­vor­la­ge zum Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2025 (AbgÄG 2025) im Natio­nal­rat ein­ge­bracht worden. Aus­ge­wähl­te wichtige Aspekte sind nach­fol­gend im Über­blick dar­ge­stellt. Die finale Gesetz­wer­dung bleibt abzuwarten.

Abgel­tung der kalten Pro­gres­si­on um 1,7333 %

Im Kampf gegen die kalte Pro­gres­si­on werden wesent­li­che Tarif­ele­men­te in der Ein­kom­men­steu­er wie auch Absetz­be­trä­ge auto­ma­tisch um 2/3 der Infla­ti­ons­ra­te ange­passt (für das Jahr 2026 sind 2/3 von 2,6 % 1,7333 %) — das letzte Drittel ist variabel ein­setz­bar, wird jedoch aktuell aufgrund der ange­spann­ten Bud­get­si­tua­ti­on aus­ge­setzt. Diese erhöhten Beträge sollen im EStG gesetz­lich ver­an­kert werden. Beim Spit­zen­steu­er­satz von 55 % erfolgt keine infla­ti­ons­be­ding­te Anpassung.

Die für die Anwen­dung der 1. bis 5. Tarif­stu­fe in der Ein­kom­men­steu­er ab 2026 maß­ge­ben­den Grenz­be­trä­ge ergeben sich wie folgt.

Ein­kom­mens­stu­fen und zuge­hö­ri­ge Grenz­steu­er­sät­ze

Ein­kom­men (in €)

Grenz­steu­er­satz

Über

Bis

0

13.539

0 %

13.539

21.992

20 %

21.992

36.458

30 %

36.458

70.365

40 %

70.365

104.859

48 %

104.859

1.000.000

50 %

Über

1.000.000

55 %

Rück­füh­rung von Wert­pa­pie­ren auf Depots bei inlän­di­schen depot­füh­ren­den Stellen wird erleichtert

Bisher war es für die “Repa­tri­ie­rung” von Wert­pa­pie­ren von aus­län­di­schen Depots not­wen­dig, dass die aus­län­di­sche depot­füh­ren­de Stelle beauf­tragt wird, die Daten an die über­neh­men­de inlän­di­sche Stelle mit­zu­tei­len. Nunmehr soll nach dem 30.6.2026 eine steu­erneu­tra­le Depot­über­tra­gung in das Inland möglich sein, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge dem zustän­di­gen Finanz­amt inner­halb eines Monats die über­tra­ge­nen Wirt­schafts­gü­ter, die Anschaf­fungs­kos­ten sowie die auf­neh­men­de depot­füh­ren­de Stelle mitteilt.

Erfreu­li­che Klar­stel­lung bei Risikoversicherungen

Die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­pra­xis zu Renten aus Personen-Risi­ko­ver­si­che­run­gen soll nunmehr gesetz­lich ver­an­kert werden. Dies bedeutet, dass Renten aus Personen-Risi­ko­ver­si­che­run­gen erst ab jenem Zeit­punkt zur Steu­er­pflicht führen sollen, ab dem die Summe der Ren­ten­zah­lun­gen den Ren­ten­bar­wert über­steigt. Dadurch kann eine über­pro­por­tio­na­le steu­er­li­che Belas­tung von Personen ver­hin­dert werden, die zusätz­lich privat vor­sor­gen bzw. einen Schick­sals­schlag erleiden.

Klar­stel­lung bei der erwei­ter­ten beschleu­nig­ten Gebäude-AfA

Durch das AbgÄG 2025 soll die bereits in der Ver­wal­tungs­pra­xis vor­ge­se­he­ne, “objekt­be­zo­ge­ne Sicht­wei­se” gesetz­lich ver­an­kert werden. Konkret geht es darum, dass bei der erwei­ter­ten beschleu­nig­ten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fer­tig­ge­stell­te Wohn­ge­bäu­de klar­ge­stellt wird, dass bei der ent­gelt­li­chen Über­tra­gung des begüns­tig­ten Gebäudes der Käufer die Begüns­ti­gung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Ver­äu­ße­rer bereits das Gebäude zur Erzie­lung von Ein­künf­ten genutzt hat.

Elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren bei Gebühren und Ver­kehr­steu­ern geplant

In kleinen Schrit­ten und über mehrere Jahre soll das bis­he­ri­ge Papier­ver­fah­ren bei den Gebühren und Ver­kehr­steu­ern durch ein elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren ersetzt werden. Ange­dacht sind die Ände­run­gen 2026 bei der Grund­er­werb­steu­er, 2027 bei den Ver­si­che­rungs­steu­ern und schließ­lich 2028 bei den Gebühren. Die tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung und orga­ni­sa­to­ri­sche Durch­füh­rung bleibt abzu­war­ten und soll jeweils durch Ver­ord­nung erfolgen.

Steu­er­schuld kraft Rech­nungs­le­gung nur zwischen Unter­neh­mern (B2B)

Als Folge von EuGH-Judi­ka­tur (“P‑GmbH”) soll bei der Aus­stel­lung einer Rechnung an einen End­ver­brau­cher keine Umsatz­steu­er kraft Rechnung ent­ste­hen. Hingegen führt — wie bisher — bei Rech­nun­gen an Unter­neh­mer eine fälsch­lich aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er zur Umsatz­steu­er kraft Rech­nungs­le­gung. Dies soll unab­hän­gig davon gelten, ob der emp­fan­gen­de Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist oder nicht.

Aus­wei­tung der Tabak­steu­er auf neu­ar­ti­ge Alternativprodukte

Heiß dis­ku­tiert wurde die Aufnahme von Niko­tin­beu­teln (Niko­tin­pou­ch­es) und Liquids für elek­tro­ni­sche Ziga­ret­ten in den Steu­er­ge­gen­stand der Tabak­steu­er. Dies soll ab 1.4.2026 erfolgen und zusammen mit Ände­run­gen der Steu­er­sät­ze bei klas­si­schen Tabak­wa­ren (Ziga­ret­ten, Zigarren usw.) zu einem Mehr­auf­kom­men von 475 Mio. € bis zum Jahr 2029 beitragen.

Bild: © Par­la­ments­di­rek­ti­on / Thomas Topf