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Ver­schär­fun­gen durch das Betrugs­be­kämp­fungs­ge­setz 2025 geplant

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Dezember 2025 

Gegen Ende November hin wurden Regie­rungs­vor­la­gen i.Z.m. dem Betrugs­be­kämp­fungs­ge­setz 2025 ein­ge­bracht, die zum Ziel haben, miss­bräuch­li­che Vor­ge­hens­wei­sen hint­an­zu­hal­ten, zur Steu­er­ge­rech­tig­keit in Öster­reich bei­zu­tra­gen und einen Teil zur nach­hal­ti­gen Siche­rung der Staats­ein­nah­men (Kon­so­li­die­rung des Bun­des­bud­gets) beizusteuern.

Das Betrugs­be­kämp­fungs­ge­setz 2025 gliedert sich in die Teile Steuern, Sozi­al­ab­ga­ben und Daten — aus­ge­wähl­te Aspekte werden nach­fol­gend im Über­blick dargestellt.

Kein Vor­steu­er­ab­zug bei Luxusimmobilien

Als wichtige steu­er­li­che Änderung ist geplant, den Vor­steu­er­ab­zug für Kosten i.Z.m. der “Ver­mie­tung von Luxus­im­mo­bi­li­en” abzu­schaf­fen. Die Ver­mie­tung von Luxus­im­mo­bi­li­en wäre dann zwingend unecht steu­er­frei und der Ver­mie­ter hätte für seine lau­fen­den Vor­leis­tun­gen (bzw. für jene ver­bun­den mit der Anschaffung/Herstellung) keinen Vor­steu­er­ab­zug mehr. Von einer solchen Luxus­im­mo­bi­lie ist aus­zu­ge­hen, wenn die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Grund­stücks mehr als 2 Mio. € betragen. Der Regie­rungs­vor­la­ge ist zu ent­neh­men, dass dabei die Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten für das Grund­stück für Wohn­zwe­cke samt Neben­ge­bäu­den (z.B. Garagen, Gar­ten­häu­ser) und sons­ti­gen Bau­wer­ken (z.B. Schwimm­bä­der) zu berück­sich­ti­gen sind. Überdies ist ein zeit­li­cher Zusam­men­hang zu beachten — ein solcher ist gegeben, wenn die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten inner­halb eines Zeit­raums von 5 Jahren ab Anschaf­fung bzw. Beginn der Her­stel­lung anfallen. Bei einem Zinshaus bei­spiels­wei­se, das typi­scher­wei­se zur Ver­mie­tung mehrerer Miet­ge­gen­stän­de bestimmt ist, ist auf den ein­zel­nen Miet­ge­gen­stand abzu­stel­len. Schließ­lich soll die Ver­schär­fung im Sinne der unecht befrei­ten Ver­mie­tung für sämt­li­che Umsätze und sonstige Sach­ver­hal­te zur Anwen­dung kommen, die nach dem 31.12.2025 aus­ge­führt werden bzw. sich danach ereignen. Zusätz­lich wird vor­aus­ge­setzt, dass das beson­ders reprä­sen­ta­ti­ve Grund­stück für Wohn­zwe­cke vom Ver­mie­ter (oder der Per­so­nen­ver­ei­ni­gung) nach dem 31.12.2025 ange­schafft und/oder her­ge­stellt wurde.

Ver­schär­fun­gen bei aus­län­di­schen Stiftungen

Um Steu­er­ver­mei­dung mittels Offshore-Struk­tu­ren effek­ti­ver bekämp­fen zu können, ist eine ver­schärf­te steu­er­li­che Behand­lung von Zuwen­dun­gen aus­län­di­scher stif­tungs­ähn­li­cher Gebilde vor­ge­se­hen. Konkret soll dies dadurch erfolgen, dass nur mehr auf die Ver­gleich­bar­keit mit einer “pri­vat­recht­li­chen Stiftung” und somit abstrakt auf das Vor­lie­gen eines stif­tungs­ähn­li­chen Gebildes abge­stellt wird (tech­nisch erfolgt dies durch eine erwei­ter­te Besteue­rung solcher Zuwen­dun­gen als Ein­künf­te aus Kapitalvermögen).

Unge­recht­fer­tig­te Verluste als neuer Straftatbestand

Die vor­sätz­li­che Erklä­rung unge­recht­fer­tig­ter Verluste soll zukünf­tig ein finanz­straf­recht­li­cher Straf­tat­be­stand sein. Es liegt also Abga­ben­hin­ter­zie­hung vor, wenn schuld­haft zu Unrecht Verluste erklärt werden, die in zukünf­ti­gen Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men ein­kom­mens­min­dernd geltend gemacht werden können.

Erleich­te­rung beim Verkürzungszuschlag

Eine für die Steu­er­pflich­ti­gen positive Änderung ist der erwei­ter­te Anwen­dungs­be­reich des Ver­kür­zungs­zu­schlags (§ 30a FinStrG). Die derzeit geltende Betrags­gren­ze von 33.000 € soll auf 100.000 € ange­ho­ben werden — zugleich soll die Grenze von 33.000 € je Ver­an­la­gungs­zeit­raum als Beschrän­kung fest­ge­legt werden. Durch die Beschrän­kung soll die Abgren­zungs­schwel­le zu weniger schwer­wie­gen­den Fällen im finanz­straf­recht­li­chen System gewahrt werden. Auf der anderen Seite und um dem unter­schied­li­chen Unrechts­ge­halt je nach Höhe der Nach­for­de­run­gen sachlich gerecht zu werden, ist ange­dacht, den Zuschlag bei Nach­for­de­run­gen ab einer Grenze von 50.000 € auf 15 % des gesamten Nach­for­de­rungs­be­trags zu erhöhen (grund­sätz­lich beträgt der Zuschlag 10 %).

Haftung im Bau­be­reich wird ausgeweitet

Die Auf­trag­ge­ber­haf­tung im Bau­be­reich soll aus­ge­wei­tet werden, um auch Fälle der Arbeits­kräf­te­über­las­sung (Leih­ar­beit) effek­ti­ver ein­zu­be­zie­hen. Ziel dabei ist es, zu ver­hin­dern, dass Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge durch komplexe Gestal­tun­gen der Arbeits­kräf­te­über­las­sung (mithilfe von Schein­fir­men usw.) hin­ter­zo­gen werden. Folglich sollen die Auf­trag­ge­ber stärker in die Pflicht genommen werden, die ord­nungs­ge­mä­ße Ent­rich­tung der Sozi­al­ab­ga­ben durch ihre Sub­un­ter­neh­mer bzw. Über­las­ser zu gewährleisten.

Wir werden Sie über die weitere Gesetz­wer­dung informieren.

Bild: © Adobe Stock — Andrey Popov