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BMF-Aussagen zur Mit­ar­bei­ter­prä­mie 2025

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2025 

Mit dem Bud­get­be­gleit­ge­setz 2025 wurde die Mit­ar­bei­ter­prä­mie zur Mit­ar­bei­ter­prä­mie 2025 “relaun­ched”. Hiermit können Arbeit­ge­ber im Jahr 2025 Zulagen und Bonus­zah­lun­gen bis zu 1.000 € einem oder mehreren Arbeit­neh­mern aus sach­li­chen, betriebs­be­zo­ge­nen Gründen steu­er­frei gewähren, wenn es sich dabei um zusätz­li­che Zah­lun­gen handelt, die übli­cher­wei­se bisher nicht gewährt wurden. Das “Grup­pen­merk­mal” oder “lohn­ge­stal­ten­de Vor­schrif­ten” sind nicht mehr als Kri­te­ri­en erfor­der­lich, eine unter­schied­li­che Gewäh­rung muss jedoch aus sach­li­chen, betriebs­be­zo­ge­nen Gründen erfolgen.

In einer Anfra­ge­be­ant­wor­tung vom 10.10.2025 hat das BMF viele Bei­spie­le zur sach­li­chen, betriebs­be­zo­ge­nen Dif­fe­ren­zie­rung, die ja eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit der Mit­ar­bei­ter­prä­mie 2025 dar­stellt, ver­öf­fent­licht. Eine gerecht­fer­tig­te Dif­fe­ren­zie­rung ist laut BMF bei fol­gen­den Unter­schei­dungs­kri­te­ri­en gegeben.

  • Leis­tungs­be­zo­ge­ne Dif­fe­ren­zie­run­gen (z.B. nach Leis­tungs­be­ur­tei­lung der Mit­ar­bei­ter, Arbeits­er­geb­nis, Ziel­er­rei­chung etc.);
  • Abtei­lungs- und funk­ti­ons­be­zo­ge­ne Dif­fe­ren­zie­run­gen (z.B. Mit­ar­bei­ter der Abtei­lung mit höchster Ziel­er­rei­chung, Mit­ar­bei­ter mit direktem Kun­den­kon­takt oder im Vertrieb, nur Mit­ar­bei­ter unter­halb der Manage­ment­ebe­ne erhalten eine Mit­ar­bei­ter­prä­mie usw.);
  • Dif­fe­ren­zie­rung nach der Arbeits­zeit (Vollzeit bzw. Teilzeit);
  • Unter­schei­dung nach den Arbeits­be­din­gun­gen (Schicht- oder Nacht­ar­beit, Gefähr­dungs­zu­la­ge usw.);
  • Dif­fe­ren­zie­rung nach Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und Qualifikation.

Hingegen sind den BMF-Aussagen folgend keine brauch­ba­ren sach­li­chen bzw. betriebs­be­zo­ge­nen Gründe für eine Differenzierung:

  • Höhere Lebens­er­hal­tungs­kos­ten an einem Standort;
  • Soziale Kri­te­ri­en (etwa Allein­er­zie­her, nur beein­träch­ti­ge Mit­ar­bei­ter, nur jüngere oder ältere Mit­ar­bei­ter, nur Mit­ar­bei­ter mit einem langen Arbeits­weg usw.).

Wichtige weitere Vor­aus­set­zung für die steu­er­freie Gewäh­rung der Mit­ar­bei­ter­prä­mie (2025) ist, dass es sich dabei um eine zusätz­li­che Zahlung handeln muss, die übli­cher­wei­se bisher nicht gewährt wurde. Daher kommen Zah­lun­gen aufgrund von Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen, regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Bonus­zah­lun­gen oder außer­or­dent­li­che Gehalts­er­hö­hun­gen für die Steu­er­be­frei­ung nicht in Betracht. Ent­schei­dend dabei ist nach Auf­fas­sung des BMF, ob es im Unter­neh­men Prä­mi­en­zah­lun­gen gegeben hat, die wegen der Mit­ar­bei­ter­prä­mie redu­ziert werden (überdies ist das Prä­mi­en­mo­dell im Ganzen aus­schlag­ge­bend, nicht die Aus­zah­lung an indi­vi­du­el­le Mitarbeiter).

Im Gegen­satz zu den Vor­gän­ger­be­stim­mun­gen ist die Mit­ar­bei­ter­prä­mie 2025 nur lohn­steu­er­frei, es besteht ASVG-Bei­trags­pflicht und es fallen Kom­mu­nal­steu­er, Dienst­ge­ber­bei­trag und DZ an. Überdies sind nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung etwaige Dienst­neh­mer­an­tei­le zur Sozi­al­ver­si­che­rung, welche für die steu­er­freie Mit­ar­bei­ter­prä­mie anfallen, nicht steu­er­lich abzugs­fä­hig. Die Mit­ar­bei­ter­prä­mie 2025 kann bis zum 15. Februar 2026 steu­er­frei gezahlt werden.

Bild: © Adobe Stock — ferkelraggae