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Wei­ter­bil­dungs­zeit ab 2026


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Wei­ter­bil­dungs­zeit ab 2026

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2025 

Als Nach­fol­ge­mo­dell zur “Bil­dungs­ka­renz” (Wei­ter­bil­dungs­geld) kommt es im Rahmen der neuen Wei­ter­bil­dungs­zeit ab 1.1.2026 zu Ände­run­gen und vor allem Ver­schär­fun­gen. Vor­ge­se­hen — die finale Umset­zung bleibt noch abzu­war­ten — sind höhere zeit­li­che und inhalt­li­che Anfor­de­run­gen an die Wei­ter­bil­dung (min­des­tens 20 Wochen­stun­den bzw. 20 ECTS bzw. 16 bei Kin­der­be­treu­ung bis zum 7. Lebens­jahr), eine stärkere Kon­trol­le, Erfolgs­nach­wei­se und Mel­de­pflich­ten sowie Rück­for­de­rungs­mög­lich­kei­ten. Vor­ge­se­hen ist etwa eine ver­stärk­te Anwe­sen­heits­ver­pflich­tung in Form von Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen im Seminar-Stil (Präsenz und Live-Online). Teil­nah­me­be­stä­ti­gun­gen müssen ver­pflich­tend bei­gebracht werden, da ansons­ten die För­de­rung zurück­ge­zahlt werden muss.

Vor­aus­ge­setzt für die Inan­spruch­nah­me der Wei­ter­bil­dungs­zeit werden etwa 12 Monate (in den letzten 24 Monaten) unun­ter­bro­che­ne arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung vor Inan­spruch­nah­me der Wei­ter­bil­dungs­zeit, wobei Zeiten des Kin­der­be­treu­ungs­gel­des (Eltern­ka­renz) unmit­tel­bar davor aus­ge­schlos­sen sind (es müssen min­des­tens 26 Wochen Beschäf­ti­gung dazwi­schen liegen). Die in der Ver­gan­gen­heit oft­ma­li­ge Praxis der Ver­län­ge­rung der Eltern­ka­renz durch eine geför­der­te Wei­ter­bil­dung wird dadurch verhindert.

Ver­gli­chen mit der Bil­dungs­ka­renz ist neu, dass sich der Arbeit­ge­ber an den Kosten betei­li­gen soll. Bei einem Brut­to­ent­gelt ab der Hälfte der Höchst­bei­trags­grund­la­ge (für 2026 beträgt die Höchst­bei­trags­grund­la­ge 6.930 €) muss der Arbeit­ge­ber 15 % der Wei­ter­bil­dungs­bei­hil­fe über­neh­men, wodurch sich der AMS-Beitrag ent­spre­chend ver­rin­gert. Der Arbeit­ge­ber­zu­schuss ist steu­er­frei und die dies­be­züg­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge werden vom AMS getragen. Überdies soll die Beihilfe (es besteht kein Rechts­an­spruch darauf) ein­kom­mens­ab­hän­gig gestaf­felt sein. Sie ori­en­tiert sich dabei am Fach­kräf­te­sti­pen­di­um, welches für das Jahr 2025 min­des­tens 40,40 € beträgt und ist auf maximal 67,94 € pro Tag begrenzt. Wir werden Sie über die weiteren Ent­wick­lun­gen auf dem Lau­fen­den halten.

Bild: © Adobe Stock — anzebizjan