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Betriebs­stät­ten­ri­si­ko durch Home­of­fice deutlich gesunken

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2026 

Die wach­sen­de Mobi­li­tät von Arbeit­neh­mern und nicht zuletzt die stärkere Nutzung des Home­of­fice nach der COVID-19 Pandemie hat zum Teil zum Risiko geführt, dass Unter­neh­men eine Betriebs­stät­te durch das Arbeiten ihrer Mit­ar­bei­ter im Home­of­fice begrün­den können. Das Update des OECD Mus­ter­kom­men­tars Ende 2025 wie auch eine dazu ergan­ge­ne Infor­ma­ti­on des BMF vom 4. Jänner 2026 (BMF — IV/8 (IV/8), GZ 2025–1.050.421) hat lange erwar­te­te Klar­stel­lun­gen gebracht und zu einer Ent­schär­fung des Betriebs­stät­ten­ri­si­kos für Unter­neh­men geführt. In Zukunft können somit zahl­rei­che Mini-Betriebs­stät­ten mit wenig Steu­er­sub­strat, aber hohem Ver­wal­tungs­auf­wand ver­mie­den werden.

Künftig ist das Begrün­den einer Betriebs­stät­te durch das Arbeiten im Home­of­fice durch den Arbeit­neh­mer nur mehr anzu­neh­men, wenn in einem ersten Schritt die Person zumin­dest 50 % der Arbeits­zeit inner­halb eines Zeit­raums von 12 Monaten im Home­of­fice ver­bringt. Wird dieses zeit­li­che Kri­te­ri­um nicht erfüllt (gilt somit für Tätig­kei­ten von gerin­ge­rem Ausmaß), wird keine Betriebs­stät­te des Arbeit­ge­bers begrün­det. Als Durch­rech­nungs­zeit­raum gilt dabei ein belie­bi­ger Zeitraum von 12 Monaten, der im jewei­li­gen Ver­an­la­gungs­jahr beginnt oder endet — dies ist vor­teil­haft, da sogar vor­rü­ber­ge­hend deutlich mehr als 50 % im Home­of­fice gear­bei­tet werden kann, ohne eine Betriebs­stät­te für den Arbeit­ge­ber zu begründen.

Wird das zeit­li­che Kri­te­ri­um erfüllt, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob es einen wirt­schaft­li­chen Grund (“com­mer­cial reason”) für die Tätig­keit im Home­of­fice gibt. Ent­schei­dend dabei ist laut BMF-Info, ob es einen wirt­schaft­li­chen Grund für das Unter­neh­men gibt, die Person vom Home­of­fice aus arbeiten zu lassen. Das ist dann anzu­neh­men, wenn die phy­si­sche Anwe­sen­heit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mens erleich­tert. Ein solch wirt­schaft­li­cher Grund ist etwa anzu­neh­men, wenn die Person für das Unter­neh­men direkt mit Kunden, Lie­fe­ran­ten, ver­bun­de­nen Unter­neh­men oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Auf­ent­halt in diesem Staat erleich­tert wird. Eine Abgren­zung besteht dahin­ge­hend, dass ledig­lich spo­ra­di­scher Kontakt mit diesen Personen nicht zur Annahme eines wirt­schaft­li­chen Grundes und somit nicht zur Begrün­dung einer Betriebs­stät­te führen soll.

Überdies ist kein wirt­schaft­li­cher Grund gegeben, wenn das Unter­neh­men das Arbeiten im Home­of­fice aus­schließ­lich aus dem Grund ermög­licht, um diese Person zu halten oder eine Anstel­lung dieser Person zu ermög­li­chen. Ebenso wenig liegt eine Betriebs­stät­te vor, wenn der Dienst­ge­ber die Arbeit im Home­of­fice erlaubt, um Kosten für die zur Ver­fü­gung Stellung eines Arbeits­plat­zes zu sparen. Schließ­lich besteht auch dann de facto kein Betriebs­stät­ten­ri­si­ko mehr, wenn die Tätig­keit auf Wunsch des Dienst­neh­mers ins Home­of­fice ver­la­gert wird und es keine Anknüp­fungs­punk­te für den Dienst­ge­ber an den jewei­li­gen Staat gibt (selbst wenn über­wie­gend oder aus­schließ­lich im Home­of­fice gear­bei­tet wird).

Die zu begrü­ßen­den Klar­stel­lun­gen sind der BMF-Info folgend ab 2026 anzu­wen­den. Schließ­lich muss, wenn trotz des abge­schwäch­ten Risikos eine Betriebs­stät­te des Dienst­ge­bers durch die Tätig­keit des Dienst­neh­mers im Home­of­fice begrün­det würde, noch immer geprüft werden, ob nicht aufgrund der Erbrin­gung vor­be­rei­ten­der Tätig­kei­ten oder Hilfs­tä­tig­kei­ten im End­ef­fekt von einer Betriebs­stät­te abge­se­hen werden kann.

Bild: © Adobe Stock — Pete