News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Aktuell

Keine Hälf­te­steu­er­satz­be­güns­ti­gung bei Wie­der­auf­nah­me einer betrieb­li­chen Tätigkeit

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2026 

Die Hälf­te­steu­er­satz­be­güns­ti­gung bei Betriebs­ver­äu­ße­run­gen oder ‑aufgaben kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in Anspruch genommen werden, etwa wenn die Betriebs­ver­äu­ße­rung durch den Tod des Steu­er­pflich­ti­gen her­vor­ge­ru­fen wird oder Erwerbs­un­fä­hig­keit aufgrund kör­per­li­cher oder geis­ti­ger Behin­de­rung vorliegt. Überdies kann die Begüns­ti­gung gem. § 37 Abs. 5 EStG zur Anwen­dung gelangen, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge das 60. Lebens­jahr voll­endet hat und seine Erwerbs­tä­tig­keit (dau­er­haft) ein­ge­stellt hat (und seit der Eröff­nung oder dem letzten ent­gelt­li­chen Erwerbs­vor­gang sieben Jahre ver­stri­chen sind).

Das BFG hatte sich (GZ RV/5100320/2024 vom 18.8.2025) dies­be­züg­lich mit einem 65jährigen Steu­er­pflich­ti­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen, der Ende Juni 2021 den Handel mit Medi­zin­pro­duk­ten auf­ge­ge­ben hatte, in Pension ging und die Hälf­te­steu­er­satz­be­güns­ti­gung (halber Durch­schnitts­steu­er­satz) auf den Über­gangs- und Auf­ga­be­ge­winn geltend machen wollte. Strittig war dies jedoch insoweit, als er bereits kurz nach Aufgabe des Betriebs als Kon­su­lent tätig geworden war, wenn auch nur bis Ende 2023.

Das BFG beschäf­tig­te sich im Rahmen der Ent­schei­dungs­fin­dung ins­be­son­de­re mit der “Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit” als Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­güns­ti­gung. Keine Erwerbs­tä­tig­keit liegt vor, wenn der Gesamt­um­satz aus den nach der Betriebs­ver­äu­ße­rung aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten 22.000 € und die gesamten Ein­künf­te aus den aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten 730 € im Kalen­der­jahr nicht über­stei­gen. Als Erwerbs­tä­tig­keit gelten alle Tätig­kei­ten, die sich als aktive Betä­ti­gung im Erwerbs­le­ben dar­stel­len (also auch betrieb­li­che und nicht­selb­stän­di­ge Ein­künf­te, aus­ge­nom­men von Pen­si­ons­be­zü­gen). Somit stellt auch die nach der Betriebs­auf­ga­be auf­ge­nom­me­ne Kon­su­len­ten­tä­tig­keit — selbst wenn sie gar nichts mit der früheren Tätig­keit zu tun hat — eine solche begüns­ti­gungs­schäd­li­che Erwerbs­tä­tig­keit dar.

In der zweiten Jah­res­hälf­te der Betriebs­auf­ga­be wurden mit der Kon­su­len­ten­tä­tig­keit bereits erste Ein­nah­men erzielt, jedoch die Ein­künf­te­gren­ze von 730 € nicht über­schrit­ten. Der reine Geset­zes­wort­laut der begüns­ti­gen­den Bestim­mung steht der Wie­der­auf­nah­me einer Tätig­keit entgegen — der herr­schen­den Lite­ra­tur­mei­nung folgend, soll jedoch die Wie­der­auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit “nach geraumer Zeit” der Betriebs­auf­ga­be möglich sein, ohne den in Anspruch genom­me­nen Hälf­te­steu­er­satz zu gefähr­den. Das BFG — auch mit Hinweis auf herr­schen­de Judi­ka­tur­mei­nung — betonte, dass die Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit auf eine gewisse (län­ger­fris­ti­ge) Dauer, über das Ver­an­la­gungs­jahr hinaus, aus­ge­rich­tet sein muss. Überdies darf eine Wie­der­auf­nah­me der Erwerbs­tä­tig­keit nicht bereits von vorn­her­ein geplant sein, um die Begüns­ti­gung auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nicht zu gefähr­den. Da im kon­kre­ten Fall die Ein­künf­te­gren­ze zwar nicht im Jahr der Betriebs­auf­ga­be, aber (bereits) im Fol­ge­jahr über­schrit­ten wurde, kann die Begüns­ti­gung für die Betriebs­auf­ga­be laut BFG nicht ange­wen­det werden. Ledig­lich der Frei­be­trag von 730 € wird begüns­ti­gend gewährt.

Bild: © Adobe Stock — Svya­to­s­lav Lypynskyy